(1) Mit 1. Jänner 1997 werden die Aufgaben des medizinischen Landeslabors für Hygiene und Prophylaxe im Bereich der Mikrobiologie der Gewässer und der Lebensmittel an die Landesagentur für Umwelt übertragen. Zu diesem Zweck beschließt die Landesregierung innerhalb 31. Dezember 1996 die Übertragung dieser Aufgaben.
(2) Die Festlegung der Beziehungen zwischen der Landesagentur für Umwelt und den Sonderbetrieben "Sanitätseinheiten" wird mit Durchführungsverordnung geregelt.