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a) Landesgesetz vom 18. Oktober 1995, Nr. 201)
Mitbestimmungsgremien der Schulen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 7. November 1995, Nr. 51.

Art. 4 (Das Lehrerkollegium)

(1) Das Lehrerkollegium setzt sich aus den planmäßigen und außerplanmäßigen Lehrern zusammen, die an der Schule Dienst leisten; den Vorsitz führt der Direktor. Dem Lehrerkollegium gehören außerdem die technisch-praktischen Lehrer und die Lehrer für angewandte Kunst an.

(2) An den Sitzungen des Lehrerkollegiums können, ohne Stimmrecht, auch die Behindertenbetreuer und -erzieher teilnehmen. Zu den Sitzungen des Lehrerkollegiums können ebenso der Vorsitzende des Schulrates, der Vorsitzende des Elternrates und der Vorsitzende des Schülerrates eingeladen werden; sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

(3) Das Lehrerkollegium hat nachstehende Befugnisse und Aufgaben:

  1. es faßt unter Beachtung der Lehrfreiheit Beschlüsse zur didaktischen Tätigkeit,
  2. es legt dem Schulrat den Entwurf des Erziehungsplanes der Schule vor,
  3. es beschließt den eigenen Jahrestätigkeitsplan, der vom Direktor vorgelegt wird,
  4. es bewertet periodisch den gesamten Ablauf der Unterrichtstätigkeit, um dessen Wirksamkeit hinsichtlich der geplanten Richtlinien und Ziele festzustellen, und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen zur Verbesserung des Schulbetriebes vor,
  5. es trifft die Auswahl der Schulbücher und der Lehrmittel,
  6. es plant und beschließt im Rahmen der eigenen Befugnisse Fortbildungsinitiativen sowie Schulversuche,
  7. es wählt nach den mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien die drei Lehrpersonen, die beauftragt sind, mit dem Direktor zusammenzuarbeiten,
  8. es prüft die Fälle geringen Lernerfolges oder auffälligen Verhaltens von Schülern mit dem Ziel, die Hilfen für eine bestmögliche schulische Förderung zu ermitteln; dies erfolgt auf Initiative des Klassenrates, der zuvor die Fachleute, die mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben und als Berufsberater ständig im Bereich der Schule wirken, sowie die betroffenen Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Schüler anhört,
  9. es setzt sich mit den ans Lehrerkollegium gerichteten Vorschlägen und Anträgen des Eltern- bzw. Schülerrates auseinander.

(4) Die Mitarbeiter des Direktors gemäß Absatz 3 Buchstabe g) werden in der Regel jährlich gewählt. In den Grundschulsprengeln bezieht sich die Wahl der Mitarbeiter bei Vakanz der Direktorenstelle auf einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren. Einer der Gewählten vertritt den Direktor bei Abwesenheit oder Verhinderung. Der Direktor kann nach Anhören des Lehrerkollegiums seinen Mitarbeiterstab durch den Schulsekretär und die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen gemäß Absatz 5 erweitern. Zum Mitarbeiterstab gehören jedenfalls die Schulleiter bzw. die Leiter der Außensektionen.

(5) Die Vorbereitungsarbeiten für die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Absatz 3 können auch in eigenen Arbeitsgruppen ausgeführt werden, die vom Direktor eingesetzt werden.

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