(1) Die Teilnahme an den Sitzungen der Mitbestimmungsgremien wird nicht vergütet.
(2) Den Mitgliedern des Schulrates und seines Vollzugsausschusses sowie den Mitgliedern der Landeskomitees, die ihren Wohnsitz in einem anderen Ort haben als in dem, in welchem sich die Mitbestimmungsgremien versammeln, steht die Fahrtspesenvergütung im Ausmaß und zu den Bedingungen zu, die für die Landesbediensteten gelten. Den Mitgliedern des Lehrerkollegiums steht die Fahrtspesenvergütung für die Fahrten zwischen Dienstsitz und Versammlungsort zu.