(1) Die Geschäftsordnung der Schule regelt die Öffentlichkeit der Sitzungen und die Teilnahme von Personen, die nicht den Mitbestimmungsgremien angehören.
(2) Die Akten der Mitbestimmungsgremien sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen, allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich.