(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 15. Jänner 1982, Nr. 3, betreffend "Regelung der privaten Zimmervermietung", aufgehoben.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.