(1) Zu den innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Südtirol ausgeschriebenen Wettbewerben nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen zur Besetzung von Planstellen im Funktionsrang Fachassistent - Dienst für Medizintechnik sind, außer den Kandidaten mit Voraussetzungen, wie sie die einschlägigen Rechtsvorschriften vorschreiben, auch Kandidaten zugelassen, welche in den Sanitätseinheiten bereits im Funktionsrang einer Fachkraft - Überwachung der elektromedizinischen Geräte - Dienst leisten und an einem Kurs auf dem Gebiet der Medizintechnik, in bezug auf welchen die Durchführungsmodalitäten mit Beschluß der Landesregierung festgelegt werden, teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Kandidaten, welche im Besitz aller folgenden Voraussetzungen sind: