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a) Landesgesetz vom 16. Dezember 1994, Nr. 121)
Abschaffung der Aufenthaltsabgabe in Beherbergungsbetrieben gemäß I. Titel des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10, in geltender Fassung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1994, Nr. 59.

Art. 1 (Abschaffung der Aufenthaltsabgabe in Beherbergungsbetrieben)  delibera sentenza

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 werden die Bestimmungen gemäß I. Titel des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10, zuletzt abgeändert mit Regionalgesetz vom 19. August 1988, Nr. 17, in Südtirol nicht mehr angewandt.2)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 264 del 10.07.2007 - Imposta di soggiorno - classificazione di immobile - giurisdizione della Commissione tributaria
2)

Die geltenden Titel II und III des Einheitstextes der Regionalgesetze betreffend die Regelung der Aufenthaltsabgabe, genehmigt mit D.P.R.A. vom 20. Oktober 1988, Nr. 29/L, werden hier wiedergegeben:

II. TITEL
Aufenthaltsabgabe betreffend Villen, Wohnungen und Unterkünfte im allgemeinen

Art. 14 (Abgabenschuldner und Abgabensubstituten)
(Art. 13 des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10;
Art. 13 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25;
Art. 6 des Regionalgesetzes vom 25. November 1982, Nr. 12;
Art. 6 des Regionalgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 17)

(1) Die Aufenthaltsabgabe nach diesem Titel ist von den Personen geschuldet, die sich zu touristischen Zwecken in Villen, Wohnungen und Unterkünften im allgemeinen im Gebiet einer Gemeinde zeitweilig aufhalten, die nicht ihre Ansässigkeitsgemeinde ist.

(2) Die Landesausschüsse von Trient und Bozen können kraft Übertragung durch die Region aufgrund eines durch Beschluß des Gemeinderates gemachten Vorschlages der Gemeinde bestimmte zum Gemeindegebiet gehörende Zonen zu "Fremdenverkehrszonen" erklären. Diese Zonen sind dem Gebiet einer anderen Gemeinde für die Zwecke der Abgabe zu Lasten der Personen, die im übrigen Gemeindegebiet ansässig sind, gleichgestellt.

(3) Für die Zwecke des ersten Absatzes dieses Artikels sind die Eigentümer, die Nutznießer, die Mieter und die Entleiher von Unterkünften, die im Laufe des Jahres für zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet worden sind, verpflichtet, eine Abgabe zu entrichten, die nach dem Beherbergungsvermögen der Unterkünfte und deren touristischer Einstufung bemessen wird.

(4) Die Abgabe wird unter Anwendung der im nachstehenden Artikel 15 genannten Richtlinien entrichtet.

(5) Die Eigentümer und die Nutznießer haften persönlich für die Abgabe und haben gegenüber den Mietern und den Entleihern Rückgriffsrecht.

(6) Für die Wohnungen in Wohnanlagen, die Gegenstand von Verträgen zur Übergabe in Teilzeit-Nutzungsrechte sind, haften für die Abgabe, mit Rückgriffsrecht, die Personen oder die Gesellschaften oder andere, die aufgrund eines Vertrages die Verwaltung dieser Wohnanlage innehaben.

(7) Als zu "touristischen Zwecken" gelten die Aufenthalte aus Gründen, die sich vom Aufenthalt für Arbeitsleistung unterscheiden.

(8) Nicht abgabenpflichtig nach diesem Titel sind die ausgewanderten Bürger, die im Meldeamtsregister der im Ausland ansässigen Italiener eingetragen sind.

Art. 15 (Einstufung und Tarif) ***
(Art. 14 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25;
Art. 7 des Regionalgesetzes vom 25. November 1982, Nr. 12;
Art. 7 des Regionalgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 17)

(1) Die Villen, die Wohnungen und die anderen Unterkünfte sind in vier Kategorien eingestuft. Für diese sind eine auf die Kategorie bezogene Grundabgabe und eine nach Kategorie und nutzbarer Fläche in Quadratmetern jeder Wohneinheit bemessenen Zusatzabgabe gemäß dem nachstehenden Tarif vorgesehen:

  1. Kategorie

  2. Grundabgabe 140.000 Lire Zusatzabgabe:

  3. von 0 m² bis 80 m² 500 Lire- von 0 m² bis 150 m² 700 Lire- von 0 m² bis über 150 m² 1.000 Lire

  4. Kategorie

  5. Grundabgabe 80.000 Lire Zusatzabgabe:

  6. von 0 m² bis 80 m² 400 Lire - von 0 m² bis 150 m² 600 Lire - von 0 m² bis über 150 m² 800 Lire

  7. III. Kategorie

  8. Grundabgabe 40.000 Lire Zusatzabgabe:

  9. von 0 m² bis 80 m² 300 Lire - von 0 m² bis 150 m² 500 Lire - von 0 m² bis über 150 m² 700 Lire

  10. Kategorie

  11. Grundabgabe 30.000 Lire Zusatzabgabe:

  12. von 0 m² bis 80 m² 250 Lire - von 0 m² bis 150 m² 400 Lire - von 0 m² bis über 150 m² 600 Lire

(2) Diese Abgaben beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr und werden unabhängig von der Anzahl der Personen, die in den Unterkünften gewohnt haben, und von der Zahl ihrer Nächtigungen angewandt.

(3) Für die Wohnungseinheiten auf Liegenschaften, die im Sinne des Gesetzes vom 1. Juni 1939, Nr. 1089und dessen Änderungen als von künstlerischem Interesse erklärt worden sind, wird für die Anwendung der Abgabe eine Höchstfläche von 200 m² in Betracht gezogen.

(4) Als Nutzfläche versteht man die Bodenfläche der einzelnen Räume der Wohnungseinheiten unter Ausschluß der Balkone, der Terrassen, der Stiegen, der Keller und der nicht bewohnbaren Dachböden.

(5) Beschränkt auf die gemieteten oder entliehenen Unterkünfte wird die sich aus der Anwendung des Tarifes ergebende Abgabe auf den Zeitraum der tatsächlichen Benützung der Unterkünfte im Verhältnis eines Neunzigstels pro Tag bemessen. Jedenfalls darf die jährliche Abgabe weder niedriger als ein Drittel des vorgesehenen Betrages noch höher als der gesamte Betrag sein.

(6) Falls die Unterkünfte im Laufe des Kalenderjahres für eigene Benützung sowie für die Benützung durch Dritte unter dem Titel der Miete oder der Leihe bestimmt waren, wird die Abgabe so angewandt, als ob die Liegenschaften ausschließlich von den Eigentümern oder den Nutznießern benützt worden wären.

(7) Die Einstufung der einzelnen Unterkünfte in eine bestimmte Kategorie für die Zwecke der Anwendung der Abgabe wird bis 31. Jänner jeden Jahres mit Beschluß des Gemeindeausschusses nach Anhören der örtlichen Körperschaft, die mit institutionellen Aufgaben auf dem Sachgebiet des Fremdenverkehrs betraut ist, und, solange durch Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Anhören der Kurverwaltungen oder der Verkehrsvereine vorgenommen; diese Einstufung hat die touristische Ausstattung der Ortschaft, den Standort, die Art und die Einrichtung der Liegenschaft zu berücksichtigen. Der Einstufungsbeschluß wird für die Dauer von fünfzehn aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Gemeinde veröffentlicht. Ein Auszug aus dem durchführbar gewordenen Beschluß wird den Betroffenen zugestellt.

(8) Gegen den Beschluß des Gemeindeausschusses ist Berufung an den Landesausschuß sowohl aus Gesetzmäßigkeitsgründen als auch aus Sachgründen zulässig. Die Berufung ist innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung der Entscheidung durch die Gemeinde unmittelbar oder mittels Einschreibebrief mit Rückschein einzulegen. Im ersten Fall stellt das Amt eine Empfangsbestätigung aus, im zweiten Fall gilt das Aufgabedatum als Einreichungstermin. Die Gemeinde hat innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt die Berufung zusammen mit einer Ausfertigung des Einstufungsbeschlusses, welcher die Angaben der Zustellung an den Berufungswerber enthält, und mit begründeten Bemerkungen an den Landesausschuß weiterzuleiten. Sollte die Berufung unmittelbar beim Landesausschuß eingereicht werden, so übermittelt dieser für die oben genannten Zwecke eine Ausfertigung an die Gemeinde.

(9) Der Beschluß des Landesausschusses wird dem Betroffenen und der Gemeinde mittels Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt. Die Berufung gilt mit allen Wirkungen als zurückgewiesen, falls innerhalb von neunzig Tagen ab dem Datum der Berufungseinlegung dem Berufungswerber die Entscheidung nicht mitgeteilt worden ist.

(10) Auf die Wohnungseinheiten in Ferienhäusern und -wohnungen, die mit Landesgesetz der Provinz Trient vom 10. Dezember 1984, Nr. 12 geregelt sind, findet statt der Einstufung nach diesem Artikel jene des genannten Gesetzes gemäß den entsprechenden Kategorien Anwendung.

(11) Für die Zwecke der Anwendung der Abgabe nach diesem Titel ist der Landesausschuß verpflichtet, eine Abschrift der Maßnahme über die Einstufung der Wohnungseinheiten nach dem vorhergehenden Absatz an die zuständige Gemeinde und an die Region zu übermitteln.

Art. 16 (Tariferhöhungen)
(Art. 15 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25)

(1) Die Gemeinde kann nach Anhören der örtlichen Körperschaft, die mit institutionellen Aufgaben auf dem Sachgebiet des Fremdenverkehrs betraut ist, und, solange durch Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, nach Anhören der Kurverwaltungen oder der Verkehrsvereine, sowie jedenfalls nach Anhören der örtlichen Gastwirtevereinigungen, die Tarife nach dem vorstehenden Artikel bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 50% erhöhen. Diese Änderungen können auch auf einzelne Tarife oder auf bestimmte Zonen des Gemeindegebietes im Hinblick auf den Stand der fremdenverkehrswirtschaftlichen Entwicklung bezogen werden.

(2) Die Tariferhöhungen sind vom Gemeinderat bis 30. Juni zu beschließen und werden mit Ablauf vom 1. Jänner des Jahres nach jenem angewandt, in dem die Beschlüsse durchführbar geworden sind.

Art. 17 (Anspruch auf die Abgabe und Zuweisung)
(Art. 16 des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10;
Art. 16 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25;
Art. 8 des Regionalgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 17)

(1) Der Ertrag aus der im Gemeindegebiet nach diesem Titel eingehobenen Aufenthaltsabgabe steht den örtlichen Körperschaften, die mit institutionellen Aufgaben auf dem Sachgebiet des Fremdenverkehrs betraut sind, und den Gemeinden zu. Solange mit Gesetz der gebietsmäßig zuständigen autonomen Provinz nicht anders bestimmt ist, gelten als örtliche Körperschaften auf dem Sachgebiet des Fremdenverkehrs:

  1. in den Gebieten, wo sie bestehen, die Kurverwaltungen,

  2. in den anderen Gebieten die vom Landesausschuß anerkannten Verkehrsvereine.

(2) Das Kriterium zur Aufteilung der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Erträge unter den Fremdenverkehrseinrichtungen und den Gemeinden wird für das gesamte Gebiet der einzelnen autonomen Provinzen im Auftrag der Region durch Beschluß des jeweiligen Landesausschusses innerhalb von sechzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Den Fremdenverkehrskörperschaften ist wenigstens achtzig Prozent der im vorstehenden Absatz erwähnten Erträge zuzuweisen.

(3) Falls im Gemeindegebiet kein Verkehrsverein besteht oder der Verkehrsverein von der Provinz nicht anerkannt worden ist, muß der Ertrag aus der Aufenthaltsabgabe nach dem zweiten Absatz von der Gemeinde mit der Pflicht einer getrennten Gebarung für die Verwirklichung von Arbeiten und die Ausübung der Tätigkeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs so verwendet werden, wie es durch Landesgesetz geregelt wird.

Art. 18 (Obliegenheiten der Eigentümer und Nutznießer von Villen, Wohnungen und Unterkünften im allgemeinen)
(Art. 17 des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10;
Art. 9 des Regionalgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 17)

(1) Die Eigentümer und die Nutznießer von Villen, Wohnungen und Unterkünften im allgemeinen, die sich im Gebiete einer anderen Gemeinde als der Ansässigkeitsgemeinde befinden, sind als Abgabenschuldner dazu verpflichtet, bei der Gemeinde, in deren Gebiet sich die genannten Liegenschaften befinden, für jede Liegenschaftseinheit eine eigene Meldung einzureichen, sofern die genannten Güter im Laufe des Kalenderjahres für einen zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken benützt worden sind.

(2) Zu einer ähnlichen Meldung sind als Abgabensubstituten die Eigentümer und Nutznießer von Villen, Wohnungen und Unterkünften im allgemeinen verpflichtet, die im Laufe des Kalenderjahres für zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken unter dem Titel der Miete oder der Leihe von Personen benützt worden sind, die in einem anderen Gemeindegebiet als der Gemeinde ansässig sind, in welchem sich die genannten Liegenschaften befinden.

(3) Zu derselben Meldung sind als Abgabensubstitute die Verwalter der Wohnungsanlagen mit Teilzeit-Nutzungsrechten verpflichtet.

(4) Die Meldung wird auf eigenen Vordrucken verfaßt, deren Muster mit im Amtsblatt der Region zu veröffentlichendem Beschluß des Regionalausschusses genehmigt wird.

(5) Die innerhalb des Kalenderjahres für das laufende Geschäftsjahr eingereichte Meldung gilt bis zur Vorlegung einer neuen Meldung auch für die nachfolgenden Jahre. Auf jeden Fall sind Verbesserungen immer zu melden, die zu einer anderen Einstufung der Liegenschaften führen können.

Art. 19 (Ermittlungen)
(Art. 18 des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10;
Art. 8 des Regionalgesetzes vom 25. November 1982, Nr. 12;
Art. 10 des Regionalgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 17)

(1) Der Gemeinde steht es zu, die für die Einstufung der Liegenschaften im Sinne des Artikels 15 erforderlichen Ermittlungen und die allgemeinen Ermittlungen für die ordnungsgemäße Anwendung der Abgabe durchzuführen. Zu diesem Zweck kann sich die Gemeinde des Personals der örtlichen Körperschaft, die mit institutionellen Aufgaben auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs betraut ist, und, solange durch Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, des Personals der Kurverwaltungen oder der Verkehrsvereine bedienen.

(2) Zur Durchführung der Ermittlungs- und Kontrollaufgaben nach dem vorstehenden Absatz können sich die Gemeinden zu eigenen Konsortien zusammenschließen, die im Sinne der im Einheitstext der Regionalgesetze über die Gemeindeordnung enthaltenen Bestimmungen über Konsortien unter Gemeinden errichtet sind.

(3) Für die in diesem Artikel vorgesehenen Amtshandlungen wird dem beauftragten Personal die notwendige Befugnis für den Zutritt, den Augenschein und die Überprüfung zuerkannt. Zur Ausübung dieser Befugnisse müssen die beauftragten Personen mit einer eigenen vom Bürgermeister oder seinem Bevollmächtigten ausgestellten Ermächtigung mit der Angabe des Zweckes versehen sein. Für den Zutritt zu den Liegenschaften ist jedoch falls die Zustimmung des Eigentümers, des Nutznießers, des Mieters oder des Entleihers, die in den genannten Liegenschaften ihren Wohnsitz haben, aussteht, außerdem die Ermächtigung von seiten des Staatsanwaltes der Republik notwendig.

(4) Die zusätzlichen Ermittlungen oder Überprüfungen werden zusammen mit der allfälligen neuen Einstufung nach den im Artikel 15 dieses Gesetzes genannten Verfahren genehmigt, ohne daß es dabei notwendig ist, den Termin vom 31. Jänner zu beachten. Jedenfalls muß der Beschluß den Abgabenschuldnern innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres zugestellt werden, auf das sich die Abgabe bezieht.

(5) Die Abgabenschuldner können gemäß den Bestimmungen der letzten zwei Absätze des Artikels 15 gegen die Einstufung Berufung einlegen.

(6) Über die Ermittlungen verfaßt das hierzu beauftragte Personal eine Niederschrift. Die Niederschrift wird der Gemeinde für die ihr zustehenden Maßnahmen übermittelt.

Art. 20 (Einhebung durch Abgabenrollen)
(Art. 19 des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10;
Art. 17 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25)

(1) Die Abgabe und die entsprechenden Verwaltungsstrafen werden mit der Verpflichtung, die nicht eingehobenen Beträge als eingehoben zu betrachten, ausschließlich durch Abgabenrollen vom Steuereinheber der Gemeinde eingehoben, welcher die zustehenden Anteile nach Abzug des Einhebungsentgeltes an die im vorstehenden Artikel 17 genannten Körperschaften verteilt und überweist.

(2) Die Abgabenrollen unterscheiden sich nach Hauptrollen und Zusatzrollen.

(3) In die Hauptrollen werden die aufgrund der Erklärung geschuldeten Abgaben eingetragen. In die Zusatzrollen werden die Abgaben eingetragen, die infolge einer Berichtigung oder Ermittlung von Amts wegen geschuldet werden.

(4) Die Abgabenrolle enthält die Namen der Abgabenpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge und für jeden von diesen die Personalangaben, den steuerlichen Wohnsitz, den Abgabenzeitraum, die Kategorie, die Fläche in Quadratmetern, die Höhe der entsprechenden Abgabe und der allfälligen Strafen. Für die Abgabenschuldner, die keine physischen Personen sind, muß die Abgabenrolle an Stelle der Personalangaben die Benennung oder die Firma enthalten.

(5) Die Abgabenrollen werden vom Gemeindeausschuß bis 15. Juli und bis 15. Februar eines jeden Jahres genehmigt. Der Präsident des Landesausschusses versieht die Abgabenrollen nach Feststellung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Durchführbarkeitssichtvermerk.

(6) Falls in derselben Gemeinde mehrere örtliche Körperschaften mit institutionellen Aufgaben auf dem Sachgebiet des Fremdenverkehrs bestehen, genehmigt der Gemeindeausschuß getrennte Abgabenrollen je nach der jeder von ihnen zustehenden Abgabe.

Art. 21 (Endgültige und vorläufige Eintragung in die Abgabenrolle)
(Art. 20 des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10)

(1) Die den Erklärungen der Abgabenschuldner entsprechenden Abgaben sowie die Mehrabgaben gemäß den Einstufungen, gegen die keine Berufung eingelegt worden ist oder falls über diese ein endgültiger Entscheid im Sinne der beiden letzten Absätze des Artikels 15 getroffen worden ist, sowie die allfälligen Strafen werden endgültig in die Abgabenrollen eingetragen.

(2) Zwei Drittel der Abgabe gemäß den Erklärungen der Abgabenschuldner oder zugestellten Ermittlungen, falls eine Berufung gegen die vom Gemeindeausschuß genehmigte Einstufung anhängig ist, werden vorläufig in die Rollen eingetragen.

Art. 22 (Aufteilung der Abgaben in Raten)
(Art. 18 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25)

(1) Die in den Rollen eingetragenen Abgaben werden in zwei aufeinanderfolgende Raten mit Fälligkeit am zehnten der Monate September und November für die Abgabenrollen vom Juli und mit Fälligkeit am zehnten der Monate April und Juli für die Abgabenrollen vom Februar aufgeteilt.

Art. 23 (Verwaltungsstrafen)
(Art. 22 des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10)

(1) Die Eigentümer und die Nutznießer von Villen, Wohnungen und Unterkünften im allgemeinen, die im Sinne des Artikels 18 zur Abgabe der Meldung verpflichtet sind, unterliegen, falls sie innerhalb der festgesetzten Frist diese unterlassen, der Zahlung eines Betrages, der das Ausmaß der insgesamt hinterzogenen Abgabe und einen Betrag in gleicher Höhe als verwaltungsstrafe umfaßt.

(2) Auf den im vorstehenden Absatz genannten, die insgesamt hinterzogenen Abgabe und die entsprechende Verwaltungsstrafe umfassenden Betrag werden, was den Anspruch und die Zuweisung anbelangt, die im Artikel 17 enthaltenen Richtlinien angewandt.

Art. 24 (Übergabe der Abgabenrollen an den Steuereinheber und Verweisungsbestimmungen)
(Art. 23 des Regionalgesetzes vom 29. August 1976, Nr. 10;
Art. 19 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25)

(1) Die Abgabenrolle wird wenigstens dreißig Tage vor der Fälligkeit der ersten Rate dem Steuereinheber übergeben, der eine Empfangsbestätigung darüber ausstellt. Mit deÜ Übergabe der Abgabenrolle wird die Abgabe eintreibbar.

(2) Für das weitere Verfahren werden sinngemäß die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602und in dessen Änderungen betreffend "Bestimmungen über die Einhebung der Einkommensteuern" und die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Mai 1963, Nr. 858und in dessen Änderungen und Ergänzungen betreffend den "Einheitstext der Gesetze über die Einhebung der direkten Steuern" enthaltenen Bestimmungen befolgt.

(3) Die durch die obigen Bestimmungen dem Finanzintendanten zugewiesenen Zuständigkeiten werden kraft Übertragung durch die Region vom Landesausschuß ausgeübt, während die dem Finanzminister zugewiesenen Zuständigkeiten vom Regionalausschuß ausgeübt werden.

III. TITEL
Allgemeine Bestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 25 (Einhebungsentgelt)
(Art. 20 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25)

(1) Für die im Sinne dieses Einheitstextes vorgenommenen Einhebungen, sei es mittels direkter Zahlung, sei es durch Abgabenrollen, wird dem Steuereinheber der Gemeinde als Vergütung ein Einhebungsentgelt zu Lasten der Körperschaften entrichtet, für die die Abgabe bestimmt ist.

(2) Das Einhebungsentgelt wird mit Beschluß des Regionalausschusses festgesetzt und darf nicht unter dem durchschnittlichen Einhebungsentgelt liegen, das von den Steuereinhebern im Gebiet der Region für die Einhebungen mittels Steuerrollen bezogen wird.

Art. 26 (Abtretung des Abgabenertrages)
(Art. 20 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25)

(1) Als Sicherstellung der Darlehen, die bei Kreditanstalten für Initiativen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs aufgenommen worden sind, können die örtlichen Körperschaften mit institutionellen Aufgaben auf dem Sachgebiet des Fremdenverkehrs, den ihnen zustehenden Ertrag der Aufenthaltsabgabe innerhalb der Höchstgrenze von 80%, errechnet nach dem Durchschnitt der Eingänge der letzten zwei Jahre, abtreten.

Art. 27 (Durchführungsverordnung)
(Art. 20 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25)

(1) Mit Durchführungsverordnung, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, werden die Einzelvorschriften für die Anwendung der Abgabe nach dem II. Titel geregelt.

Art. 28 (Übergangsbestimmung)
(Art. 11 des Regionalgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 17)

(1) Die in den vorstehenden Artikeln 2 und 7 festgesetzten Abgabenbeträge werden ab 1. Jänner 1989 angewandt.

(2) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes sind die Tariferhöhungen nach den Artikeln 3 und 15 des Regionalgesetzes vom 29. November 1978, Nr. 25 (Artikel 4 und 16 des Einheitstextes) innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten desselben zu beschließen.

***Mit Art. 9 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, wurden die Tarife gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten des Regionalausschusses vom 20. Oktober 1988, Nr. 29/L, ab 1. Januar 2002 um 25 Prozent erhöht.

Art. 2 3)

3)

Ändert den Art. 28 des L.G. vom 18. August 1992, Nr. 33.

Art. 3 4)

4)

Aufgehoben durch Art. 26 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 4 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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