(1) Nach Ablauf der Verlängerungsfrist verfallen jene Organe, die nicht neu ernannt wurden.
(2) Alle von den verfallenen Organen gesetzten Akte sind nichtig.
(3) Diejenigen, welche für die Neuernennung zuständig sind, haften für die Folgeschäden des Verfalles, der durch ihr Verhalten bewirkt wurde.179)