(1) Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht eines jeden auf Zugang zu nicht veröffentlichungspflichtigen Daten und Unterlagen im Besitz der Verwaltung, unter Beachtung der Einschränkungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit dem Schutz rechtlich relevanter Interessen.
(2) Der Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang unterliegt keinerlei Einschränkung mit Bezug auf die subjektive Zugangsberechtigung des Antragstellers und bedarf keiner Begründung.
(3) Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, auf welche Art und Weise der allgemeine Bürgerzugang auszuüben ist, wobei dessen Ausübung auch auf telematischem Weg gemäß den Modalitäten und Formen, welche die geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorsehen, gewährleistet sein muss; in dieser Verordnung werden außerdem die Einschränkungen und Ausschlüsse, die Gewährleistung der Rechte der Drittbetroffenen sowie die rechtlichen Möglichkeiten bei fehlender Antwort, Ablehnung, Verzögerung und Einschränkung geregelt. 169)