(1)Kein Recht auf Zugang besteht:
- wo die Rechtsordnung die Geheimhaltung oder das Verbreitungsverbot vorsieht,
- bei Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zum Erlass von rechtsetzenden Akten, allgemeinen Verwaltungsakten sowie Akten zur Planung und Programmierung,
- in Auswahlverfahren für Verwaltungsunterlagen, die Informationen über die psychische Eignung Dritter enthalten.
(2) Falls nicht das zuständige Organ des Landes ausdrücklich dazu ermächtigt, ist zu folgenden Verwaltungsunterlagen kein Zugang möglich:
- Protokoll der nichtöffentlichen Sitzungen der Kollegialorgane des Landes,
- fakultative Gutachten, Rechtsberatungen und Fachberichte, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3.
(3)157)
(4) Unbeschadet von Absatz 7 sind die Unterlagen zu folgenden Bereichen, außer den unmittelbaren Adressaten den Personen, die über diese die Gewalt oder die Aufsicht ausüben, zugänglich, wobei ein etwaiger Interessenskonflikt mit letzteren vom zuständigen Abteilungsdirektor abgewogen wird:
- gesundheitliche Betreuung und Sozialfürsorge,
- Maßnahmen des Sozialdienstes, der Familienberatungsstellen, der Erziehungsinstitute für Minderjährige, der Zentren für psychische Gesundheit, der Therapiegemeinschaften und ähnlicher Einrichtungen,
- Untersuchungen, Analysen, Kontrollen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Hygiene und Gesundheit sowie mit dem Schutz des Lebensraumes und des Arbeitsplatzes,
- persönliche statistische Daten,
- Matrikel der öffentlichen Bediensteten und Disziplinarverfahren.
(5) Der Zugang zu den Verwaltungsunterlagen darf nicht verweigert werden, wenn der Rückgriff auf das Verzögerungsrecht genügt.
(6) Der Zugang wird verzögert, um besondere Erfordernisse der Verwaltung zu schützen, vor allem im Laufe der Ausarbeitung von Maßnahmen bezüglich Unterlagen, deren Kenntnis die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit beeinträchtigen kann, und wenn es darum geht, die Interessen laut Absatz 7 vorübergehend zu schützen.
(7) Den Betroffenen ist Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Vertretung und Verteidigung der rechtlichen Interessen unerlässlich ist. Enthalten die Unterlagen sensible oder Gerichtsdaten, so ist der Zugang nur im unerlässlichen Ausmaß und in dem Rahmen zulässig, der in Artikel 60 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, für Daten vorgesehen ist, die Aufschluss über den Gesundheitszustand oder das Sexualleben geben können.
(8) Mit Durchführungsverordnung werden weitere Fälle festgelegt, in welchen der Zugang zu den Unterlagen untersagt ist, auch um die Vertraulichkeit in Bezug auf Dritte zu gewährleisten, seien es Personen, Gruppen oder Unternehmen. 158)