(1)Die Einleitung des Verfahrens wird allen Personen mitgeteilt, gegenüber denen die abschließende Maßnahme direkte Wirkungen erzeugt und allen, die kraft Gesetzes beitreten müssen. Die Eröffnung des Verfahrens wird weiters jenen bestimmten oder leicht bestimmbaren Personen mitgeteilt, denen aus der abschließenden Maßnahme ein Nachteil erwachsen kann. 113)
(2) In den Fällen laut Absatz 1 bleibt für die Verwaltung die Möglichkeit bestehen, auch vor der entsprechenden Benachrichtigung vorsorgliche Maßnahmen zu treffen.
(3) In der persönlichen Mitteilung laut Absatz 1 ist anzugeben:
(3/bis) Die Mitteilung laut Absatz 3 Buchstaben a), c) und d) muss immer dann erneuert werden, wenn sich die Abteilung, die Organisationseinheit oder der Verfahrensverantwortliche ändern. 119)
(4) Ist die persönliche Mitteilung wegen der großen Anzahl von Adressaten nicht möglich oder besonders schwierig, so gibt der für das Verfahren verantwortliche Beamte die Angaben laut Absatz 3 in geeigneter Form bekannt; diese wird von Fall zu Fall festgesetzt oder durch die Dienstanweisung generell vom vorgesetzten Organ bestimmt.
(5) Ist die Mitteilung an mehrere nicht leicht bestimmbare Betroffene gerichtet, so ist sie in deutscher und italienischer Sprache abzufassen.
(6) Die Unterlassung oder die Mangelhaftigkeit einer vorgeschriebenen Mitteilung kann nur von einem Rechtsträger beanstandet werden, in dessen unmittelbarem Interesse die Mitteilung vorgesehen ist.