(1) In den Verfahren, die auf Antrag einer Partei eingeleitet werden, teilt der Verfahrensverantwortliche oder die zuständige Behörde, bevor die negative Maßnahme formell getroffen wird, den Antragstellern unverzüglich die Gründe mit, die die Annahme des Antrags verhindern. Die Antragsteller haben das Recht, innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre eventuell mit Unterlagen versehenen Einwände schriftlich vorzubringen. Diese Mitteilung setzt die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens aus, die nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen oder, im Falle von fristgerechter Vorlage von Einwänden, nach zehn Tagen ab Vorlage der Einwände wieder zu laufen beginnen. Innerhalb derselben Frist von 30 Tagen können die Antragsteller eine Anhörung beantragen. Auch in diesem Fall wird die Frist für den Abschluss des Verfahrens ausgesetzt und beginnt ab dem Datum der Anhörung wieder zu laufen. Wird den Einwänden nicht stattgegeben, muss dies in der Begründung der abschließenden Maßnahme gerechtfertigt werden, wobei nur die zusätzlichen Hinderungsgründe für eine Annahme angegeben werden, die sich aus den Einwänden oder der Anhörung ergeben. Nichterfüllungen oder Verzögerungen, die der Verwaltung zuzuschreiben sind, können nicht als Hinderungsgründe für die Annahme des Antrags angeführt werden. Im Falle einer gerichtlichen Aufhebung der so erlassenen Maßnahme ist es der Verwaltung untersagt, bei erneuter Ausübung ihrer Befugnisse Hinderungsgründe neu anzuführen, die bereits bei der Sachverhaltsermittlung für die aufgehobene Maßnahme ersichtlich waren. 97)
(2) 98)
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Planungsverfahren, für Wettbewerbsverfahren und Verfahren mit Förderungscharakter, bei denen die Anträge miteinander im Wettbewerb stehen, für Verfahren im Bereich der Fürsorge und der ergänzenden Vorsorge, die auf Antrag abgewickelt werden, sowie für Verfahren, die mit einer gebundenen Maßnahme abgeschlossen werden. 99)100)