(1) Bis zum Erlaß der Durchführungsverordnung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsordnung sowie die Lehrpläne und Prüfungsprogramme im Sinne der Artikel 5 und 10 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, finden die bisher geltenden Bestimmungen über die Prüfungen Anwendung.
(2) Die allfällige Gleichwertigkeit der Diplome mit jenen von Schulen staatlicher Art wird in dieser Zeitspanne vom Schulamtsleiter erklärt.