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a) Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 111)
Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Juli 1993, Nr. 32.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 5 (Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen und der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens) 7) 

(1) Es wird das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingeführt, das in folgende Abschnitte unterteilt ist:

  1. gesundheitliche und soziale Betreuung,
  2. Kultur, Erziehung und Bildung,
  3. Sport, Erholung und Freizeit,
  4. Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz.

(2) Die Abteilung der Landesverwaltung, die für die Führung des Landesverzeichnisses zuständig ist, ist das Präsidium; die Eintragung wird vom Landeshauptmann verfügt.

(3) Die Eintragung in einen oder mehrere Abschnitte des Landesverzeichnisses ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Begünstigungen sowie Vorzugstitel für den Abschluß der Vereinbarungen laut Artikel 6 dieses Gesetzes.8)

(4)Recht auf Eintragung in das Landesverzeichnis haben ehrenamtlich tätige Organisationen, die in Südtirol die Ziele laut Artikel 1 verfolgen, die Voraussetzungen laut Artikel 3 haben und dem Antrag eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung oder des Mitgliederabkommens beilegen. 9)

(5) Die im Landesverzeichnis eingetragenen Organisationen sind verpflichtet, einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen und alle Belege über private Spenden laut Artikel 4 Absatz 1 mit Angabe des Spenders, sofern dieser nicht anonym zu bleiben wünscht, aufzubewahren.

(6) Der Landeshauptmann verfügt von Amts wegen die periodische Überprüfung der einzelnen Abschnitte des Landesverzeichnisses, um - nach den Kriterien, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz noch näher festgelegt werden - festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung noch gegeben sind und ob die eingetragenen Organisationen tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit verrichten; dabei bedient er sich der zuständigen Landesämter und anderer peripherischer öffentlicher Einrichtungen.

(7) Werden schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der ehrenamtlichen Tätigkeit festgestellt oder sind die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben, ordnet der Landeshauptmann, nach Anhören der Landesbeobachtungsstelle laut Artikel 8 mit begründeter Verfügung die Löschung der ehrenamtlich tätigen Organisation aus dem jeweiligen Abschnitt des Landesverzeichnisses an, in der die Organisation eingetragen ist.

(8) Gegen die Verweigerung der Eintragung in das Landesverzeichnis oder die Anweisung zur Löschung aus diesem kann innerhalb von dreißig Tagen ab entsprechender Mitteilung Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden, die innerhalb von sechzig Tagen ab der Einreichung entscheidet. Die ehrenamtlich tätige Organisation kann die Entscheidung der Landesregierung innerhalb von dreißig Tagen ab entsprechender Mitteilung und bei Einhaltung der Modalitäten gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, bei der dort angegebenen Gerichtsbehörde anfechten.

(9) 10)

(10) Es wird das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens errichtet, in welches die Organisationen eingetragen werden, welche die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, ihren Sitz in Südtirol haben  und innerhalb des Landes tätig sind. 11) 12)

(11) Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens gilt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen. Die im Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens eingetragenen Subjekte sind gemäß Artikel 23 des Staatsgesetzes vom 7. Dezember 2000, Nr. 383 von der Bezahlung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) befreit, unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der Einkommenssteuererklärung, auch zum Zweck der Bestimmung der IRAP-Steuergrundlage.11)

(12) Zugelassen ist die Eintragung in nur eines der beiden Verzeichnisse gemäß den Absätzen 1 und 10.11)

(13)  Die Landesregierung richtet einen Garantiefonds ein, über den Mittel zur teilweisen Deckung von außerordentlichen Schadensfällen bereitgestellt werden können, die durch die Tätigkeit der genannten Organisationen entstehen. Als Voraussetzung für die Beanspruchung dieses Garantiefonds muss ein Teil des Schadens durch die Versicherung der ehrenamtlichen Organisation oder der Organisation zur Förderung des Gemeinwohls abgedeckt sein. Alle weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Maßnahme werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die erforderlichen Mittel werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro für jeden einzelnen Fall vom Reservefonds für nicht vorhersehbare Ausgaben aus dem laufenden Landeshaushalt behoben, und zwar auf der Grundlage eines Ansuchens der betroffenen Organisation, eines Gutachtens der Landesbeobachtungsstelle laut Artikel 8 und eines Dekrets des Landeshauptmannes, mit welcher der jeweilige Betrag festgelegt wird.13)

7)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
8)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.
9)
Art. 5 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 18.
10)
Art. 5 Absatz 9 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 18.
11)
Die Absätze 10, 11 und 12 wurden angefügt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
12)
Art. 5 Absatz 10 wurde dann so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 18.
13)
Art. 5 Absatz 13 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
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