(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Genossenschaften laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) einen Zuschuß bis zu fünfzig Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben - auch in mehreren Raten - zu gewähren, um damit die Übernahme der Betriebsführung seitens der Genossenschaft zu fördern; die Beitragsgewährung erfolgt in der Form, wie sie die Durchführungsverordnung laut Artikel 6 festlegt, und zwar nach Vorlage der Unterlagen, welche die tatsächlich getragenen Ausgaben belegen.