(1)(2)(3)(4)2)
(5) Die Unternehmen müssen sich verpflichten, aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften, die Tarifverträge und die auf Staats-, Landes- und Betriebsebene zwischen dem Verband der Industriellen und Gewerbetreibenden und den Gewerkschaften abgeschlossenen Abkommen einzuhalten, und die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu beachten.
(6) Um die von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen eine eigene Erklärung darüber vorlegen, daß sie mit der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in Ordnung sind. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung die Beihilfen auch solchen Unternehmen zahlen, welche die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nur teilweise gezahlt haben, sich aber zur vollständigen Zahlung verpflichten, binnen eines Termines, welcher von der Landesregierung festgelegt wird.