(1) Die Lehrprogramme der Kurse können zur Ergänzung Betriebspraktika im Landes- und Staatsgebiet oder im Ausland vorsehen, und zwar:
- während des Ausbildungsjahres,
- während der Schulferien,
- nach Abschluß der Kurse.
(2) Zweck der Betriebspraktika ist es, daß die betroffenen Personen praktische Erfahrungen im Bereich der Produktion bzw. der Dienstleistung sammeln und schrittweise in die Arbeitswelt eingeführt werden. Darüber hinaus sollten die Betriebspraktika auch dazu dienen, Sprachkenntnisse zu verbessern.
(3) Die Landesregierung kann zum Abschluß entsprechender Abkommen mit öffentlichen und privaten Betrieben ermächtigen, um eine entsprechende Anzahl von Stellen für die Betriebspraktika zu sichern.
(4) Die Berufsschulen können für die eigenen Schüler bereits ab dem ersten Berufsschuljahr kurze Praktika in Betrieben vorsehen. Diese Praktika sind Teil der schulischen Ausbildung und begründen kein Arbeitsverhältnis. Es lassen sich daraus keine vertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechte, Ansprüche und Pflichten ableiten.31)
(5) Bei den Betriebspraktika gemäß Absatz 4, auch solchen mit leichten Arbeiten, ist das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendschutz vorgesehene Mindestalter von 14 Jahren einzuhalten. Die Betriebspraktika anbietenden Unternehmen sind verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der jungen Menschen erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/33/EG zu treffen, die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Artikel 8 der Richtlinie 94/33/EG nicht zu überschreiten, das Verbot der Nachtarbeit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 94/33/EG sowie die Ruhezeiten gemäß Artikel 10 und 11 und die Pausen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/33/EG einzuhalten. 32)