(1) Um die Bildungstätigkeiten durchführen zu können, bedient sich das Land:
- der eigenen Einrichtungen, Schulen oder Berufsbildungszentren,
- der Gebäude und der Lehrmittel von staatlichen Schulen nach Absprache mit der zuständigen Schulbehörde,
- der Einrichtungen Dritter, auch öffentlicher oder privater Körperschaften oder Anstalten.
(2) Bedient sich das Land der Einrichtungen und Lehrmittel laut Absatz 1 Buchstaben b) und c), kann es sich an den Kosten für bauliche Erneuerungen oder Erweiterungen der Gebäude, für den Ankauf der Einrichtung und für die Ausstattung der Räumlichkeiten, die für die Berufsbildungstätigkeiten vorgesehen sind, beteiligen. Die Körperschaften, die in den Genuß vorgenannter Beiträge gelangen, sind verpflichtet, die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten oder der für Berufsbildungstätigkeiten vorgesehenen Gebäude beizubehalten. Die Dauer der entsprechenden Zweckbindung darf nicht kürzer als zehn Jahre sein und wird von der Landesregierung festgelegt.
(3) Um Ausbildungsmaßnahmen nach den Ansprüchen des Arbeitsmarktes zu treffen, können zwischen den Trägern der Berufsbildung und einschlägigen geeigneten Unternehmen, ein Einvernehmen hergestellt oder Abkommen geschlossen werden, die die Verwendung der Einrichtung und von Räumen und den Einsatz des Personals sowie die Übernahme der Lasten regeln.
(4) Das Land trägt dafür Sorge, daß die Schulen und die Berufsbildungszentren mit genügend Personal und der nötigen Ausstattung versehen werden, damit ihre funktionelle Unabhängigkeit gesichert ist. 29)
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