(1) Das Land Südtirol fördert die Berufsbildung und die entsprechende Fortbildung, um in Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt die Produktion und die Erneuerung der Arbeitsorganisation zu begünstigen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftssystems des Landes zu stärken und um die Beteiligung der Arbeitnehmer am sozialen Leben zu erleichtern.
(2) Die Maßnahmen zur Berufsbildung stellen einen Dienst im öffentlichen Interesse dar, der darauf abzielt, einen Katalog von Bildungsmaßnahmen zur Erstausbildung, zur Qualifizierung, zur Umschulung, zur Spezialisierung, zur Fortbildung und zur Perfektionierung der Erwerbstätigen zu gewährleisten, und zwar im Rahmen einer ständigen Weiterbildung.
(3) Zum Schutze des grundlegend gleichen Rechtes auf Arbeit können für jene, die auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind, eigene Bildungsmaßnahmen vorgesehen werden.
(4) Das Land fördert Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen zugunsten des in der Berufsbildung tätigen Personals des öffentlichen und privaten Sektors; außerdem werden Pilotprojekte, Forschungs- und Dokumentationsarbeiten sowie Untersuchungen gefördert.
(5) Die Bildungsmaßnahmen sind vorrangig für Personen vorgesehen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben. Sofern Ausbildungsplätze verfügbar sind, kann die Landesregierung mit Beschluss Ausnahmen vorsehen.2)
(6) Die Ausübung von Berufsbildungstätigkeiten ist frei.