(1) Um die Schulfürsorge auszubauen und den Besuch der Grund- und Sekundarschulen sowie Kunstschulen in Südtirol zu erleichtern, ist die Landesregierung ermächtigt, auf Vorschlag des zuständigen Landesrates für öffentlichen Unterricht, Beiträge an Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen zu gewähren, und zwar bis zu einem Höchstausmaß von 90% der anerkannten Kosten für den Ankauf von Gebäuden oder den Grundstückserwerb, die Planung, den Bau, die Erweiterung, die Instandsetzung, den Umbau und die Fertigstellung von Gebäuden sowie für den Ankauf der entsprechenden Einrichtung und Ausstattung und für die außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden, die Schülerheimen oder Konvikten und gleichgestellten Privatschulen im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, dienen sollen. 12)
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge können Organisationen gewährt werden, deren Ziel es ist, Schülerheime, Konvikte und gleichgestellte Privatschulen im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, ohne Gewinnabsicht zu errichten oder zu führen. 13)
(2/bis) Sofern es sich um Privatschulen handelt, ist die Landesregierung ermächtigt, die Rückzahlungsquote in den Rotationsfonds laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, zu übernehmen.14)
(3) Den Beitragsgesuchen müssen die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Unterlagen beigelegt werden.
(4) Die Landesregierung genehmigt mit der Maßnahme zur Gewährung des Beitrages gleichzeitig auch die Entwürfe, nachdem sie das Gutachten der beratenden Schulbaukommission eingeholt hat.
(5) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, mit den jährlich bereitgestellten Mitteln gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, Beiträge für die ordentliche Verwaltung jener Liegenschaften zu gewähren, die Schülerheimen oder Konvikten und den Schulen, die ersteren angeschlossen sind, dienen sollen, vorausgesetzt, daß diese Schulen ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Schulzeugnisse auszustellen.