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b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)2)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.
2)
Siehe auch Art. 16 Absätze 2 und 3 des L.G. vom 19. September 2017, Nr. 15.

Art. 1  3)

3)
Art. 1 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2017, Nr. 15.

ABSCHNITT I
Landesbetrieb für Tourismuswerbung

Art. 2-14 4)

4)
Art. 2-14 wurden aufgehoben durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8

ABSCHNITT II
Tourismusvereine

Art. 15-18 5)

5)
Art. 15-18 wurden aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2017, Nr. 15.

ABSCHNITT III
Tourismusverbände

Art. 19-22 6)

6)
Art. 19-22 wurden aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2017, Nr. 15.

ABSCHNITT IV
Umwandlung der Kurverwaltungen und Verkehrsämter

Art. 23 (Umwandlung)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kurverwaltungen oder Verkehrsämter werden in Tourismusvereine, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes II, umgewandelt und als juristische Personen des Privatrechts anerkannt.

(2) Die bereits bestehenden Kurverwaltungen und Verkehrsämter sind ab Ersten des Monats nach jenem, in dem die Eintragung des nachfolgenden Tourismusvereins in das Verzeichnis laut Artikel 16 angeordnet wird, gelöscht; die Eintragung erfolgt nach der Anerkennung als juristische Person des Privatrechts.

(3)Das Verkehrsamt von Bozen und die Kurverwaltung von Meran sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und jeweils eigener Satzungs- und Verordnungsbefugnis und unterliegen der Kontrolle und Aufsicht der Landesregierung. Die jeweilige Satzung wird vom betreffenden Verwaltungsrat beschlossen; dabei ist in den ersten zwei Sitzungen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder und ab der dritten Sitzung die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Die vom Verwaltungsrat beschlossene Satzung bedarf der Genehmigung seitens der Landesregierung. Die Organe des Verkehrsamtes bzw. der Kurverwaltung sind der Präsident, der Verwaltungsrat und das Kollegium der Rechnungsprüfer. Der Verwaltungsrat und das Kollegium der Rechnungsprüfer werden von der Landesregierung ernannt, wobei zwei Drittel der jeweiligen Mitglieder von der Gemeinde, in der das Verkehrsamt bzw. die Kurverwaltung ihren Sitz hat, und von den einschlägigen Kategorien vorgeschlagen werden. Das Höchstausmaß der Entschädigungen des Verwaltungsrates und des Kollegiums der Rechnungsprüfer wird von der Landesregierung festgelegt.7)

(3/bis) Die Landesregierung übt die Gesetzmäßigkeitskontrolle über folgende Beschlüsse aus:

  1. Verordnungen und deren Änderungen,
  2. Haushaltsvoranschlag mit Tätigkeitsprogramm, Haushaltsabänderungen und Rechnungsabschlüsse,
  3. Personalordnung und Stellenplan,
  4. Erwerb, Veräußerung und Verpachtung von Liegenschaften.8)

(3/ter) Bis zum 30. November jeden Geschäftsjahres muss das Verkehrsamt bzw. die Kurverwaltung den Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr genehmigen und unter Beischluss des im Jahr abzuwickelnden Tätigkeitsprogrammes der Landesregierung zur Gesetzmäßigkeitskontrolle übermitteln. Bis zum 30. April jeden Jahres genehmigt das Verkehrsamt bzw. die Kurverwaltung den Rechnungsabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres und übermittelt diesen unter Beischluss der Berichte des Verwaltungsrates und der Rechnungsprüfer der Landesregierung zur Gesetzmäßigkeitskontrolle. Wenn der Präsident voraussieht, dass der Haushalt bis zum 31. Dezember nicht vollziehbar ist, oder wenn der Haushalt jedenfalls bis zum genannten Zeitpunkt die Vollziehbarkeit nicht erlangt hat, beantragt der Präsident beim Verwaltungsrat die Ermächtigung zur Gebarung des Haushaltes auf der Grundlage des Haushaltes des abgelaufenen Finanzjahres, wobei diese auf höchstens drei Monate und auf die entsprechenden Zwölftel beschränkt bleibt. 8) 9)

(3/quater) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates in den unter den Buchstaben a), b), c) und d) erwähnten Angelegenheiten werden vollziehbar, wenn die Landesregierung, der sie innerhalb von 15 Tagen nach Beschlussfassung zu übersenden sind, nicht innerhalb von dreißig Tagen nach deren Eingang eine Annullierungsmaßnahme verfügt und dies innerhalb der gleichen Frist der betroffenen Körperschaft mitteilt. Die Frist wird ein einziges Mal verlängert, wenn vor ihrem Ablauf der Landeshauptmann oder der zuständige Landesrat die beschließende Körperschaft um Erläuterungen oder ergänzende Angaben ersucht, die zur Beurteilung benötigt werden. In diesem Fall wird die Frist für die Annullierung ausgesetzt und läuft ab dem Erhalt der angeforderten Unterlagen weiter. Die Beschlüsse verfallen, wenn innerhalb von dreißig Tagen ab dem Erhalt die Körperschaft der Aufforderung nicht nachkommt, ergänzende Angaben zur Beurteilung vorzulegen. 8) 10)

(3/quinquies) Die Landesregierung kann der betreffenden Körperschaft die Änderungen angeben, die an den Beträgen des Rechnungsabschlusses vorzunehmen sind, mit der Aufforderung, die Änderungen binnen 30 Tagen vorzunehmen. Werden die Änderungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen oder wird der Beschluss zur Verabschiedung des Abschlußberichtes von der Landesregierung annulliert, so ernennt diese einen Kommissar für die Erstellung des Rechnungsabschlusses.8)

(3/sexies) Die Landesregierung kann außerdem bei nachgewiesenen groben Mängeln der Verwaltung, bei andauernden Pflichtversäumnissen oder bei anderen mit dem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nicht vereinbaren Unregelmäßigkeiten die Auflösung des Verwaltungsrates vornehmen und einen Kommissar ernennen. In diesen Fällen erfolgt die Erneuerung des Verwaltungsrates innerhalb einer Frist von drei Monaten.8)

(3/septies) Auf die Führungsstruktur und die Führungskräfte des Verkehrsamtes von Bozen und der Kurverwaltung von Meran werden, soweit anwendbar, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, angewandt. Die Ernennung einer Führungskraft je Körperschaft kann auch zu Gunsten einer nicht der Verwaltung angehörenden Person erfolgen, wobei die übrigen Bedingungen laut Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, aufrecht bleiben.8)

(3/octies) Die vor Inkrafttreten der Bestimmung laut Absatz 3-septies erteilten Führungsaufträge bleiben aufrecht.8)

(3/nonies)  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verkehrsämter und Kurverwaltungen behalten ihre Anerkennung und die ihnen zuerkannte Benennung bei. Die neue Satzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu genehmigen. Nach Ablauf dieser Frist finden auf die ernannten Organe die Artikel 33, 34 und 35 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.8)

(4) Die Kurverwaltungen und Verkehrsämter gemäß Absatz 3 können, mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, jederzeit die Umwandlung gemäß Absatz 1 beantragen.

(5) Die Kurverwaltungen und Verkehrsämter laut Absatz 3 sind befugt, Reservierungen, samt den dazugehörigen Leistungen, ohne eigene Verwaltungsbewilligung vorzunehmen, sofern sie sich auf das jeweilige Einzugsgebiet beschränken.

(6)  Das Verkehrsamt und die Kurverwaltung laut Absatz 3 wenden das gesetzesvertretende Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, gemäß Artikel 2 Absatz 2 desselben an. 11)

7)
Art. 23 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
8)
Art. 23 Absätze 3/bis, 3/quater, 3/quinquies, 3/sexies, 3/septies, 3/octies und 3/nonies wurden eingefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
9)
Art. 23 Absatz 3/ter wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
10)
Art. 23 Absatz 3/quater wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
11)
Art. 23 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 24 (Ernennung des Kommissärs)

(1) Innerhalb von hundertzwanzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ernennt die Landesregierung für jede Kurverwaltung und jedes Verkehrsamt gemäß Artikel 23 Absatz 1 einen Kommissär und löst den jeweiligen Verwaltungsrat auf.

(2) Die Beauftragung als Kommissär gilt bis zur Übergabe laut Absatz 3.

(3) Der Kommissär hat alle Aufgaben, die in den Artikeln 6 und 8 des L.G. Nr. 41/1976, letzterer abgeändert durch Artikel 1 des L.G. Nr. 44/1978, vorgesehen sind, und ist beauftragt, alle Vermögens- und fiskalischen Angelegenheiten sowie alle anderen mit der Führung der jeweiligen Einrichtung zusammenhängenden Angelegenheiten bis zur Übergabe an die Organe des nachfolgenden Vereines zu regeln. Der Kommissär legt außerdem das Verfahren in Zusammenhang mit dem Eintritt des Tourismusvereins in die aktiven und passiven Rechtsverhältnisse der umgewandelten Kurverwaltung oder des umgewandelten Amtes fest. Im einzelnen sorgt er für die Einhebung der festgestellten Einnahmen und für die Zahlung der zweckgebundenen Ausgaben, für die Führung eines Verzeichnisses der beweglichen und unbeweglichen Sachen der Kurverwaltung bzw. des Verkehrsamtes, für die Erstellung und Genehmigung der Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr sowie für die Erfüllung aller weiteren Verpflichtungen, die mit der Umwandlung der Kurverwaltung bzw. des Verkehrsamtes in den Tourismusverein im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zusammenhängen.

Art. 25 (Personal)

(1) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Stellenplan eingestufte Personal der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Kurverwaltungen und Verkehrsämter wird, mit Wirkung vom Tag der Auflösung derselben, von dem gebietsmäßig nachfolgenden Tourismusverein übernommen.

(2) Falls der Zuständigkeitsbereich eines umgewandelten Amtes von mehr als einem Tourismusverein übernommen wird, nimmt die Landesregierung die Zuweisung des betreffenden Personals an die nachfolgenden Vereine vor.

(3) Dem übernommenen Personal muß auf jeden Fall eine Besoldung gewährleistet werden, die gleich hoch ist wie die bisher bezogene.

(4) Das übernommene Personal kann gemäß Gesetz vom 8. August 1991, Nr. 274, für die Beibehaltung der Eintragung bei der Pensionskasse der Bediensteten der örtlichen Körperschaften optieren.12)

(5) Die Eintragung der Tourismusvereine laut Artikel 23 Absatz 1 in das von Artikel 16 vorgesehene Verzeichnis erfolgt unter der Bedingung, daß sich der Verein verpflichtet, die Tätigkeit fortzuführen, indem er sich des gemäß Absätze 1 und 2 dieses Artikels übernommenen Personals bedient.

12)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 6. April 1993, Nr. 8.

Art. 26 (Vermögen)

(1) Die Tourismusvereine, die den Kurverwaltungen und Verkehrsämtern im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 nachfolgen, treten in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse der Kurverwaltungen bzw. Verkehrsämter ein. Im einzelnen werden sie Inhaber der beweglichen und unbeweglichen Sachen.

(2) Falls der Zuständigkeitsbereich eines umgewandelten Amtes von mehr als einem Tourismusverein übernommen wird, nimmt die Landesregierung die Aufteilung und Zuweisung der Sachen an die nachfolgenden Vereine vor.

(3) Alle Einnahmen, Steuern inbegriffen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften den aufgelösten Kurverwaltungen und Verkehrsämtern zuerkannt sind, gehen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebietes auf die nachfolgenden Tourismusvereine über.

ABSCHNITT V
Beiträge für Tourismusorganisationen

Art. 27 - 31/bis 13)

13)
Art. 27-31/biswurden aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2017, Nr. 15.

ABSCHNITT VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 32-35 14)

14)
Art. 32-35 wurden aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2017, Nr. 15.

Art. 36-37 15)

15)
Omissis.

Art. 38 16)

16)
Art. 38 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2017, Nr. 15. Dieser Art. änderte den Art. 1 des L.G. vom 8. August 1991, Nr. 22.

Art. 39  17)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen. 

17)
Art. 39 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2017, Nr. 15.
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