(1) Das Land gewährleistet, als zusätzliche Gesundheitsleistung für anerkannte Formen von Invalidität, die außerordentliche Versorgung mit Prothesen und anderen Hilfsmitteln, die im Tarifverzeichnis der Prothesen nicht enthalten oder auf dieses nicht zurückzuführen sind, die aber für die Körperfunktion und für den sozialen Kontakt unerlässlich sind.
(2) Das Land kann außerdem die Ausgaben für den Kauf und das Anbringen von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen seitens Personen, welche eine Behinderung im Kiefer- und Gesichtsbereich aufweisen, zur Gänze oder teilweise rückvergüten. Die Behinderung muss von einem bediensteten Facharzt in kieferorthopädischer Chirurgie oder Stomatologie eines Sanitätsbetriebes Südtirols anerkannt werden.
(3) Die Landesregierung legt die Höchstgrenzen, die Voraussetzungen, die Auszahlungsmodalitäten und die Kontrolle der Leistungen fest.
(4) Bis zum Erlass des Beschlusses laut Absatz 3 wird die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltende Vorgangsweise angewandt. 8)
(5) Beim Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen wird eine spezialisierte Landeseinrichtung für Arm- und Beinprothesen, die sich nach einem stationären Aufenthalt oder einem Aufenthalt in der Tagesklinik („Day Hospital“) als notwendig erweisen, errichtet. 9)