Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Juli 1992, Nr. 28.
(1) Die Landesregierung ist befugt, Geldmittel für Initiativen zur Kraftfahrzeugüberwachung auszuschütten; diese muß die Abgas-, die Lärmbelastungs- und die Fahrtauglichkeitsprüfung umfassen.