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a) LANDESGESETZ vom 10. Juni 1992, Nr. 161)
Maßnahmen für die Erdgasversorgung in Südtirol und für den Bau und die Führung von Abfallentsorgungsanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juni 1992, Nr. 26.

Art. 4

(1) Für die Autonome Provinz Bozen besteht die Notwendigkeit, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Bozen und den umliegenden Gemeinden beim Bau und der Führung von Abfallentsorgungsanlagen zusammenzuarbeiten. Die Landesregierung ist befugt, zu diesem Zweck die Beteiligung des Landes an der Aktiengesellschaft "ECO CENTER", deren Gesellschaftskapital vorwiegend von öffentlicher Hand ist, zu verfügen und vertraglich festzulegen.

(2) In der Satzung der Gesellschaft muß im besonderen vorgesehen sein:

  • a)  was den Zweck der Gesellschaft betrifft, die Führung und den Bau von Abfallentsorgungsanlagen,
  • b)  eine den gezeichneten Gesellschaftsanteilen angemessene Vertretung des Landes in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen; die Vertreter des Landes werden von der Landesregierung ernannt.

(3) Die Landesregierung ist befugt, sich am Gesellschaftskapital im Ausmaß von nicht mehr als 10% und von höchstens 50.000.000 Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1992 zu beteiligen.

(4) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsbereitstellung, die im Finanzgesetz festgelegt wird, ist die Landesregierung befugt, weitere Anteile am Gesellschaftskapital der im Absatz 1 vorgesehenen Gesellschaft zu zeichnen und entsprechende Einlagen vorzunehmen oder allfällige Geschäftsverluste, entsprechend den besessenen Aktien, aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Gesellschaftsorgane durch Aufstockung des Gesellschaftskapitals abzudecken.

(5) Die Deckung der im Absatz 3 angegebenen Ausgabe erfolgt durch Verminderung um denselben Betrag der Ausgabebewilligung gemäß Artikel 2, Anlage B, Nr. 5, des L.G. vom 16. März 1992, Nr. 7, und der im Kapitel 85050 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1992 eingeschriebenen Bereitstellung.