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a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 51/1994
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Das Land Südtirol fördert den Schutz der Rechte der Bürger als Verbraucher und Benutzer von Gütern und Dienstleistungen des individuellen oder gemeinschaftlichen Bedarfs im privaten und öffentlichen Bereich.

(2) Zu diesem Zweck beabsichtigt es, das bewußte Verbraucherverhalten der Bevölkerung zu stärken. Im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, der staatlichen Gesetzgebung und jener des Landes werden folgende Ziele verfolgt:

  • a)  Schutz gegen die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für den Verbraucher und dessen Umwelt sowie gegen Risiken aller Art bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen im privaten und öffentlichen Bereich durch Förderung entsprechender Maßnahmen,
  • b)  Förderung und Durchführung einer auf Information, Bildung und Aufklärung des Verbrauchers ausgerichteten Politik,
  • c)  Unterstützung von Verbraucherkörperschaften.  2)
2)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 2 (Unterstützung der Verbrauche) 3) 

(1) Die Autonome Provinz Bozen unterstützt die Tätigkeit der Körperschaften des Dritten Sektors, welche als ausschließliches Ziel den Verbraucherschutz haben, auch wenn diese in Verbänden zusammengeschlossen sind. 4)

(2) Zu diesem Zweck kann die Autonome Provinz Bozen – unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Öffentlichkeit, Transparenz, Beteiligung und Gleichbehandlung – die Rechtssubjekte laut Absatz 1 mit folgenden Tätigkeiten betrauen: 5)

  • a)  Durchführung von Maßnahmen betreffend Verbraucheraufklärung, auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesabteilungen,  6)
  • b)  jährliche Veröffentlichung eines Berichtes über den Stand des Verbraucherschutzes in Südtirol und der Inanspruchnahme der Dienste,
  • c)  Aufklärung der Verbraucher über Wirtschaftsabläufe,
  • d)  Information über die Einflußmöglichkeiten zur Wahrung der Verbraucherinteressen,
  • e)  Schaffung geeigneter Einrichtungen sowie Zusammenarbeit mit Institutionen, die der Beratung der Verbraucher dienen,
  • f)  Überprüfungen mit Behörden und Wirtschaft zur Wahrnehmung und Förderung der Verbraucherinteressen,
  • g)  sonstige geeignete Maßnahmen zugunsten der Verbraucher,
  • h)  Mitwirkung bei der Festlegung der Qualitätsstandards für örtliche öffentliche Dienstleistungen, die von privaten Rechtsträgern erbracht werden, und Überwachung der Anwendung dieser Standards. 7)
3)
Die Überschrift von Art. 2 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
4)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
5)
Der Vorspann von Art. 2 Absatz 2  wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 4  des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
6)
Der Buchstabe a) des Art. 2 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 5  des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
7)
Der Buchstabe h) des Art. 2 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 3  8)

8)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 4 (Landesbeirat für Verbraucherschutz)

(1) Das Land Südtirol errichtet im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel 1 den Landesbeirat für Verbraucherschutz.

(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es,

  • a)  Vorschläge bezüglich Maßnahmen zur Information und Aufklärung der Verbraucher und bezüglich anderer Maßnahmen zugunsten der Verbraucher auszuarbeiten, 9)
  • b)  Gutachten abzugeben über die Zweckmäßigkeit der Initiativen oder Programme, die von den Rechtssubjekten laut Artikel 2 durchgeführt werden,  10)
  • c)  der Landesregierung die unter Buchstabe b) erarbeiteten Gutachten und Vorschläge zu unterbreiten,
  • d)  Gutachten abzugeben über alle anderen Fragen, die im Rahmen des Verbraucherschutzes auftreten, sofern diese von der Landesregierung oder vom Landtag angefordert werden,
  • e)   11)
9)
Der Buchstabe a) des Art. 4  Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 6  des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
10)
Der Buchstabe b) des Art. 4  Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 6  des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
11)
Der Buchstabe e) des Art. 3 Absatz wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 5 (Zusammensetzung des Landesbeirates)

(1) Der Landesbeirat für Verbraucherschutzwird mit Dekret des Landeshauptmanns errichtet, bleibt 5 Jahre im Amt und ist aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt:

  • a)  dem Landeshauptmann oder seinem Bevollmächtigten, der den Vorsitz führt,
  • b)  vier Vertretern, die von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer namhaft gemacht werden,
  • c)  vier Vertretern, die von den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaften namhaft gemacht werden.  12)

(2) Bei den Arbeiten des Beirates können Mitglieder der Landesregierung, Beamte oder Fachleute aus den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, die Schulamtsleiter oder ihre Bevollmächtigten anwesend sein.

(3) Der Landesbeirat für Verbraucherschutz kann auf begründeten Antrag von zumindest einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Sekretariatsarbeit wird von der Landesabteilung Präsidium wahrgenommen. 13)

(4) Die Zusammensetzung des Landesbeirates für Verbraucherschutz muß dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter amtlicher Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

12)
Der Buchstabe c) des Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
13)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 6 (Information - Bildung und Aufklärung des Verbrauchers)

(1) Die Zielsetzungen zur Information des Verbrauchers gemäß Artikel 1 können direkt vom Land mit eigenen Initiativen verfolgt werden oder indirekt durch die Mitarbeit der Verbraucherkörperschaften unter Zuhilfenahme der geeignetsten Kommunikationsmittel, um die Allgemeinheit über die in diesem Gesetz aufgezeigten Ziele zu informieren. 14)

(2) Was die Aufklärung des Verbrauchers laut Artikel 1 betrifft, kann die Autonome Provinz Bozen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit den Schulbehörden und dem Landesbeirat für Verbraucherschutz die Durchführung von Lehrgängen über Verbraucherschutz sowie die Aufnahme dieses Themas in die Lehrpläne und die Weiterbildung der Lehrpersonen sowie in die Erwachsenenbildung fördern. Außerdem kann sie für die Bereitstellung von wissenschaftlichen Hilfsmitteln sorgen, die für die Verwirklichung dieser Initiativen nötig sind. 15)

(3)16)

14)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 8 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
15)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 9 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
16)
Art. 6 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 7 (Schlichtungsstelle)

(1) Verbraucher haben die Möglichkeit, zwecks Beilegung von Streitfällen zwischen Anbietern, Erzeugern und Verbrauchern die Schlichtungsstelle anzurufen.

(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, und zwar aus je einem Vertreter des betroffenen Wirtschaftszweiges oder der betroffenen öffentlichen Dienststelle und einem Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen sowie aus dem Präsidenten, der aus dem hierfür vorgesehenen Verzeichnis durch das Los ermittelt wird. In dieses Verzeichnis können gemäß Durchführungsverordnung, welche mit Dekret des Landeshauptmanns zu erlassen ist, all jene Personen eingetragen werden, welche die hierfür in der Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wobei es sich jedenfalls um Fachleute aus dem Bereich Verbraucherschutz handeln muß.

(3) Nach Entrichtung eines Kostenbeitrages, dessen Höhe mit obgenannter Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgesetzt wird, eröffnen die Parteien das Verfahren vor der Schlichtungsstelle mittels schriftlicher Hinterlegung der Beschwerde, worauf diese einen Vermittlungsversuch zwischen den Parteien zur Streitbeilegung unternimmt. Sollte der Vermittlungsversuch scheitern, wird innerhalb von 30 Tagen ab Hinterlegung der Beschwerde der Schiedsspruch erlassen, der begründet sein muß und zu den einzelnen in der Beschwerde angeführten Streitpunkten Stellung nimmt.

(4) Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien dieselbe Rechtskraft wie eine vertragliche Abmachung. Die Parteien können sich jedenfalls an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden.

Art. 8

(1) Die Ausgaben, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, werden mit nachfolgender Gesetzesmaßnahme bewilligt.

Art. 9 (Festlegung der Qualitätsstandards)     delibera sentenza

(1) Um die Rechte der Nutzer zu schützen und die Qualität der örtlichen öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, die an private Rechtsträger vergeben werden, wenden die Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 461 des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, an.

(2) Die Finanzierung der Aufgaben laut Absatz 1 dieses Artikels und laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) zu Lasten der privaten Rechtsträger und die Höhe der Finanzierung sind in den Dienstleistungsverträgen vorgesehen. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine zusätzlichen Ausgaben. 17)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1407 - Richtlinien zur Abfassung der Charta der Dienstqualität der öffentlichen lokalen Dienstleistungen
17)
Art. 9 wurde hinzugefügt durch Art. 37 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 10

(1) Die Wirkungen dieses Gesetzes erstrecken sich nach Vorgaben der staatlichen Gesetzgebung auch auf die in Artikel 18 Buchstabe d/bis) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. September 2005, Nr. 206, enthaltenen Rechtssubjekte. 18)

18)
Art. 10 wurde hinzugefügt durch Art. 37 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 11 (Übergangsbestimmung)

(1) In Anbetracht des Ausnahmezustandes infolge des Gesundheitsrisikos im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pathologien durch übertragbare virale Erreger, ist die Landesregierung zur Gewährleistung der wesentlichen Kontinuität der Tätigkeiten zum Schutz der Verbraucher als unverzichtbaren Dienst für die Bürgerschaft gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes befugt, dem gemeinnützigen Verein ohne Gewinnabsicht „Verbraucherzentrale Südtirol“ für den Zeitraum zwischen dem Entfall der Finanzierungen aufgrund des Artikels 7 des Landesgesetzes Nr. 2 vom 27. März 2020 und der Zuweisung der Dienstleistung infolge der bereits eingeleiteten Ausschreibung Finanzierungen innerhalb des von der Landesregierung selbst festgesetzten jährlichen Beitrags anzuerkennen. 19)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

19)
Art. 11 wurde hinzugefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.
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