(1) Um die Rechte der Nutzer zu schützen und die Qualität der örtlichen öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, die an private Rechtsträger vergeben werden, wenden die Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 461 des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, an.
(2) Die Finanzierung der Aufgaben laut Absatz 1 dieses Artikels und laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) zu Lasten der privaten Rechtsträger und die Höhe der Finanzierung sind in den Dienstleistungsverträgen vorgesehen. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine zusätzlichen Ausgaben. 17)