(1) Die Zielsetzungen zur Information des Verbrauchers gemäß Artikel 1 können direkt vom Land mit eigenen Initiativen verfolgt werden oder indirekt durch die Mitarbeit der Verbraucherkörperschaften unter Zuhilfenahme der geeignetsten Kommunikationsmittel, um die Allgemeinheit über die in diesem Gesetz aufgezeigten Ziele zu informieren. 14)
(2) Was die Aufklärung des Verbrauchers laut Artikel 1 betrifft, kann die Autonome Provinz Bozen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit den Schulbehörden und dem Landesbeirat für Verbraucherschutz die Durchführung von Lehrgängen über Verbraucherschutz sowie die Aufnahme dieses Themas in die Lehrpläne und die Weiterbildung der Lehrpersonen sowie in die Erwachsenenbildung fördern. Außerdem kann sie für die Bereitstellung von wissenschaftlichen Hilfsmitteln sorgen, die für die Verwirklichung dieser Initiativen nötig sind. 15)
(3)16)