In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 1 ( Anwendungsbereich)   delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen und öffentlichen Vorführungen, die auch nur vorübergehend an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden und mit der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz definiert werden. Außerdem regelt es den Betrieb von  Tanzsälen,  Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten. 3)

(2) Für die Veranstaltungen, die an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, sowie für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten muss die Bewilligung des Landeshauptmannes eingeholt werden, der mit derselben Maßnahme gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, auch die Verabreichung von Speisen und Getränken genehmigt. 4)

(3) Besteht die Gefahr schwerwiegender Störung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe, so können die Veranstaltungen verboten oder zeitlich und örtlich eingeschränkt werden. 4)

(4) Unterhaltungsveranstaltungen in gastgewerblichen Betrieben benötigen keine Bewilligung, sofern sie zu spezifischen Anlässen für einen beschränkten Personenkreis abgehalten werden; dabei ist auf jeden Fall die zugelassene Höchstkapazität der entsprechenden Räumlichkeiten zu beachten.

(5) Versammlungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten unterliegen nicht dem vorliegenden Gesetz. 5)

massimeBeschluss vom 4. Juni 2019, Nr. 426 - Regelung der Nutzung des Silvius-Magnago-Platzes
massimeBeschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010 - Registrierung von Wanderdarbietungen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 166 vom 10.04.2006 - Öffentliche Sicherheit - Unterscheidung zwischen Gastgewerbe und öffentlichen Veranstaltungen - verwaltungspolizeiliche Befugnisse - Erteilung einer Tanzlizenz
3)
Art. 1 Absatz 1 wurde  zuerst ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2, und später so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
4)
Art. 1 Absätze 2 und 3 wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.
5)
Art. 1 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.

Art. 2 (Erteilung der Bewilligung)   delibera sentenza

(1)Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten sowie die Erteilung der Bewilligung für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen, welche in die gebietsmäßige Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, werden an den gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister delegiert, der auch die damit verbundenen Verwaltungsbefugnisse ausübt. 6)

(2) Der Bürgermeister hat die Aufgaben und Befugnisse nach den Weisungen des Landeshauptmanns wahrzunehmen. Eine Kopie der vom Bürgermeister in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen wird dem Landeshauptmann unverzüglich übermittelt, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe die Entscheidungen widerrufen kann.

(2/bis)  Bei öffentlichen Veranstaltungen bis zu maximal 500 Gästen, die vor 03.00 Uhr enden und im Betriebsinneren von Einrichtungen abgehalten werden, deren Eignung festgestellt wurde, ersetzt die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme bei Einhaltung der Besucherkapazität und unter der Bedingung, dass ab 22.00 Uhr die Ruhe der Nachbarschaft nicht gestört wird, die Bewilligung laut Absatz 1 dieses Artikels sowie die Lärmschutzermächtigung laut Artikel 11 bzw. Anhang C Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 12 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, und die Bewilligung zur Verabreichung von Speisen und Getränken laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung. Die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme muss mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. 7)

(3) Die von der Landesregierung bestimmten Großereignisse verbleiben in der Zuständigkeit des Landeshauptmannes. 8)

(4) Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften führt die Registrierung der Wanderdarbietungen durch. 9)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 166 vom 10.04.2006 - Öffentliche Sicherheit - Unterscheidung zwischen Gastgewerbe und öffentlichen Veranstaltungen - verwaltungspolizeiliche Befugnisse - Erteilung einer Tanzlizenz
6)
Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, und später durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
7)
Art. 2 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8, und später ersetzt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und schließlich so geändert durch Art. 10 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
8)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.
9)
Art. 2 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.

Art. 3 (Persönliche Voraussetzungen)  delibera sentenza

(1) Die Bewilligung kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden.

(2) Natürliche Personen müssen handlungsfähig sein und je nach Art der Veranstaltung die nötige Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Juristischen Personen wird die Bewilligung erteilt, wenn sie einen Vertreter ernennen, der die vorgeschriebenen Voraussetzungen hat.

(4) Die Bewilligung wird Personen verweigert, die wegen eines nicht fahrlässig begangenen Deliktes mit rechtskräftigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurden und nicht die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte erlangt haben oder die einer vorbeugenden Maßnahme gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, unterworfen sind oder zu Gewohnheits-, gewerbsmäßigen oder Hangverbrechern erklärt wurden. 10)

(5) Die Bewilligung kann Personen verweigert werden, die aus einem der folgenden Gründe verurteilt worden sind: wegen eines Deliktes gegen den Bestand des Staates oder die öffentliche Ordnung wegen eines Gewaltverbrechens gegen Personen, wegen Diebstahls, Raubes, Erpressung oder Menschenraubes, wegen Widerstandes oder Tätlichkeiten gegen die Staatsgewalt, wegen eines Vergehens, das gegen die öffentliche Moral verstößt oder wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit verbotenen Glücksspielen; die Bewilligung kann auch Personen verweigert werden, gegen die ein Konkurs eröffnet worden ist.

(6) Tritt nach Erteilung der Bewilligung einer der in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Versagungsgründe ein oder wird er erst nach der Erteilung bekannt, so muß bzw. kann die Bewilligung widerrufen werden.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1 - Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 45 del 10.02.2004 - Pubblici esercizi - revoca della licenza per venir meno requisito dell'affidabilità: illegittimità
10)
Art. 3 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 12 des L.G. vom 10. November 1993, Nr, 21, und später durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, so ersetzt.

Art. 4 (Allgemeine Voraussetzungen)

(1) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn

  1. für eine Veranstaltung im betroffenen Gebiet eine ausreichende Nachfrage besteht,
  2. der Antragsteller über eine für die Veranstaltung geeignete Einrichtung verfügt,
  3. keine Bedenken in Hinsicht auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe sowie auf den Umweltschutz bestehen.

Art. 5 (Auflagen für die Bewilligung - Aussetzung - Widerruf)  delibera sentenza

(1) Die Erteilung der Bewilligung kann von bestimmten Bedingungen aufgrund dieses Gesetzes abhängig gemacht werden. Im einzelnen kann angeordnet werden, daß Plakate und anderes Werbematerial nach der Veranstaltung innerhalb einer angemessenen Frist entfernt werden und daß nicht umweltbelastendes Material verwendet wird.

(2) Die Erteilung der Bewilligung kann auch vom Abschluß einer Haftpflichtversicherung oder von der Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung erforderlich erscheint.

(3) Sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Vermeidung von Ruhestörungen weitere Maßnahmen erforderlich, so kann jederzeit angeordnet werden, daß diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden,

(4) Die Bewilligung muß widerrufen werden, wenn an der Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfinden soll, schwerwiegende Mängel auftreten, die nicht mit diesem Gesetz und der entsprechenden Durchführungsverordnung vereinbar sind, und diese Mängel nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben werden.

(5) Die Bewilligung muss außerdem bei Rückfälligkeit 7 bis 30 Tage ausgesetzt und bei wiederholter Rückfälligkeit widerrufen werden, wenn der Inhaber wiederholt gegen dieses Gesetz oder gegen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, verstößt. 11)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 45 del 10.02.2004 - Pubblici esercizi - revoca della licenza per venir meno requisito dell'affidabilità: illegittimità
11)
Art. 5 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.

Art. 5/bis (Erlaubte Spiele) 12)   delibera sentenza

(1) Zum Schutz bestimmter Personengruppen und zur Prävention der Spielsucht kann die Bewilligung laut Artikel 1 Absatz 2 für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden, wenn sich diese im Umkreis von 300 Metern von schulischen Einrichtungen jedweden Grades, Jugendzentren oder sonstigen, vorwiegend von Jugendlichen besuchten Einrichtungen oder stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialbereiches befinden. Die Bewilligung wird für 5 Jahre erteilt und kann nach Ablauf erneut beantragt werden. Für bestehende Bewilligungen läuft die Frist von 5 Jahren ab 1. Januar 2011.

(1/bis) Für die Ausstellung der Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten gelten zudem im Sinne von Absatz 1 alle öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die in der Aufnahme, Betreuung und Beratung tätig sind, als sensible Orte. Die Landesregierung kann weitere sensible Orte festlegen, an denen die Spiele nicht angeboten werden dürfen. 13)14)

(2) Mit Beschluss der Landesregierung können weitere sensible Orte festgelegt werden, an denen die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann, wobei deren Auswirkungen auf die örtliche Umgebung und auf die örtliche Sicherheit sowie die mit dem Verkehr, der Lärmbelästigung und der Störung der öffentlichen Ruhe verbundenen Probleme berücksichtigt werden.

(2/bis) Für die Zielsetzungen nach Absatz 1 werden die örtlichen und zeitlichen Beschränkungen auf alle Arten von Betrieben, die dem Spiel mit Geldgewinnautomaten gemäß Artikel 110 Absatz 6 des Königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, gewidmet sind, ausgeweitet. 15)

(3) Es ist keine Art von Werbetätigkeit für die Eröffnung oder den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten erlaubt.

(4)  Der Betreiber muss geeignete Garantien vorweisen, dass der Zugang von Minderjährigen zu Spielen, die im Sinne des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, für Minderjährige verboten sind, unterbunden wird. Mit Beschluss der Landesregierung werden die entsprechenden Kriterien festgelegt. 16)

massimeBeschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 505 - Festlegung der öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die in der Aufnahme, Betreuung und Beratung tätig sind, welche im Sinne der Landesgesetze Nr.13/1992 und Nr. 58/1988 als „sensible Orte“ gelten
massimeBeschluss vom 12. März 2012, Nr. 341 - Festlegung der „Sensiblen Orte“ gemäß Landesgesetz vom 13. Mai 1992 Nr. 13 (Bestimmungen im Bereich der erlaubten Spiele) (abgeändert mit Beschluss Nr. 1570 vom 29.10.2012)
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil 9. November 2011, Nr. 300 - Glücksspiele – Landesbestimmungen mit Mindestabständen zwischen Spielhallen und sog. sensiblen Zonen wie Schulen oder Gesundheitseinrichtungen - Rechtmäßigkeit
12)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 300 vom 10.11.2011 die Verfassungsbeschwerde der Art. 1 und 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13, welches im L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13 den Art. 5/bis eingefügt und den Art. 12 Abs. 1 abgeändert, bzw. im L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 den Art. 11 Absatz 1 abgeändert und den Art. 11 Absatz 1/bis eingefügt hat, für verfassungskonform erklärt.
13)
Art. 5/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
14)
Siehe auch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
15)
Art. 5/bis Absatz 2/bis wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
16)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13.

Art. 6 (Eignung des Veranstaltungsortes)  delibera sentenza

(1) Wer öffentliche Veranstaltungen durchführen will, muß den Standort so wählen, daß dieser je nach Art der geplanten Veranstaltung die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe berücksichtigt.

(2) Für die vom Landeshauptmann erteilten Bewilligungen wird die Eignung der Veranstaltungsorte von der Kommission laut Artikel 10 festgestellt und in den restlichen Fällen vom Gemeindetechniker  vom Gemeindetechniker oder von der Gemeindekommission laut Artikel 10/bis. Unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung gilt ein Standort als geeignet, wenn dessen Ausstattung, Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen sowie dessen hygienische und verkehrstechnische Beschaffenheit so geartet sind, dass keine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht und die Umgebung nicht gefährdet oder belästigt wird.17)

(3) Die Feststellung der Eignung des Veranstaltungsortes kann auch auf der Grundlage geeigneter technischer Dokumentation oder von Informationen des Veranstalters oder befähigten Technikers erfolgen.  18)

(3/bis) Für Orte im Freien, die für öffentliche Vorführungen oder Unterhaltungsveranstaltungen bestimmt sind, können Standard-Eignungsprojekte ausgearbeitet werden, die von der Kommission laut den Artikeln 10 oder 10/bis bzw. vom Gemeindetechniker für die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Orte genehmigt werden und die die notwendigen Angaben und Hinweise für eine der Eignung des Ortes entsprechende Nutzung enthalten. Die Feststellung der Eignung laut Absatz 2 wird nicht durchgeführt, falls derjenige, der um die Bewilligung zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung ansucht, erklärt, dass er sich an die im Standard-Eignungsprojekt angeführten Angaben und Hinweise für die Eignung des Ortes gehalten hat. Die Gemeinden müssen die Standardprojekte auf dem neuesten Stand halten.  19)

(4) Im Falle von technisch komplexen Angelegenheiten kann der Bürgermeister um fachliche Beratung durch die Kommission laut Artikel 10 ersuchen. 20)

(5) Die Risikobewertung von Veranstaltungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten kann durch wissenschaftlich erforschte Parametersysteme erfolgen. Bei Großereignissen kann die Kommission laut Artikel 10 weitere Fachleute hinzuziehen. 20)

(6) Unbeschadet bleibt die Zuständigkeit der Kommission laut Artikel 10 für die Überprüfung von Wanderdarbietungen.20)

(6/bis) Unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis ist die Feststellung der Eignung laut Absatz 2 für Orte im Freien, die nicht abgegrenzt sind, wie Plätze und städtische Gebiete, die für den Aufenthalt des Publikums von Veranstaltungen und anderen Darbietungen keine eigenen Strukturen aufweisen, nicht erforderlich. Dies gilt auch wenn für die Künstler Bühnen oder Podien und elektrische Ausrüstung, einschließlich Lautsprecheranlagen, bereitgestellt werden, sofern diese in einem für das Publikum nicht zugänglichen Bereich installiert werden. 21)

(7) Das Organ, welches für die Bewilligung einer Wettkampfveranstaltung auf nationaler oder internationaler Ebene zuständig ist, die für den Südtiroler Tourismus von großer Bedeutung ist, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Organisatoren das öffentliche Interesse dieser Veranstaltung erklären und gegen angemessene Entschädigung der Eigentümer oder Inhaber von sonstigen dinglichen Rechten die zeitweilige Besetzung von Flächen verfügen, die aufgrund festgestellter Sicherheitserfordernisse für die Austragung der Veranstaltung notwendig sind. Die Entschädigung geht in jedem Fall zu Lasten der Organisatoren. Wird die Höhe der Entschädigung beanstandet, entscheidet darüber die Landesregierung nach Anhören des Landesschätzamtes.20)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1 - Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte
massimeBeschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010 - Registrierung von Wanderdarbietungen
17)
Art. 6 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
18)
Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17
19)
Art. 6 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 3, des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2, und später so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
20)
Art. 6 Absätze 4, 5, 6 und 7 wurden hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.
21)
Art. 6 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 7 (Bau und Überprüfung der für öffentliche Veranstaltungen vorgesehenen Einrichtungen)

(1) Die Konzession zum Bau oder Umbau einer Einrichtung, die für öffentliche Veranstaltungen vorgesehen ist, sowie die entsprechende Benützungsgenehmigung werden erst nach der Feststellung erteilt, dass die geplanten Bauarbeiten mit den Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe a) übereinstimmen.

(2) Falls der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse laut Artikel 3 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in Bezug auf die Veranstaltungsräumlichkeiten das Landesamt für Brandverhütung um fachliche Beratung und Kontrollen ersucht, zieht dieses Amt in allen Fällen die Landesabteilung Örtliche Körperschaften zu Rate.

(3) Eine Kopie der ausgestellten Baukonzession laut Absatz 1 wird der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt. 22)

22)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.

Art. 8 (Pflichten)

(1) Der Veranstalter oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter muß bei jeder Veranstaltung anwesend sein und darauf achten, daß dieses Gesetz, die entsprechende Durchführungsverordnung sowie allfällige aufgrund dieses Gesetzes erteilte Auflagen beachtet werden. Im besonderen hat er Personen, die das vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zu verwehren,

(2) Der Veranstalter hat für die Bereitstellung eines angemessenen Ordnungs- und Rettungsdienstes Sorge zu tragen und einer Verschmutzung der Umwelt vorzubeugen.

(3) Anlagen, die mechanisch betrieben werden, und bewegliche Vorrichtungen wie Fahrzeuge, Schaukeln u. ä. werden wenigstens einmal jährlich durch einen dazu befugten Sachverständigen überprüft, wobei die geltenden Gesetzesbestimmungen zu beachten sind.

Art. 9 (Verbote und Einschränkungen)

(1) Verboten sind:

  1. Veranstaltungen, die gegen die öffentliche Moral und die guten Sitten verstoßen oder das religiöse Empfinden verletzen,
  2. Veranstaltungen, bei denen die Unversehrtheit des Publikums nicht gewährleistet ist, und im besonderen Vorführungen, in denen die Zuschauer hypnotisiert oder durch Suggestion beeinflußt werden,
  3. Veranstaltungen, bei denen Tiere mißhandelt werden,
  4. das Aufstellen und der Betrieb von automatischen und halbautomatischen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wie Geld oder Sachen, Glücksspiele oder Spiele, die mit Dekret des Landeshauptmanns verboten sind, sowie die Teilnahme an solchen Spielen.

Art. 10 (Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen)

(1) Es ist die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen errichtet.

(2)Die Kommission wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:

  1. dem Direktor des Landesamtes für Brandverhütung oder einer von ihm beauftragten Person als Vorsitzendem,
  2. einem Ingenieur oder Architekten,
  3. einem Brandschutzfachmann,
  4. einem Fachmann für Elektrotechnik,
  5. einem Fachmann im Bereich Notfallmedizin,
  6. einem Vertreter der Polizeidirektion;
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich Eventmanagement oder Gastgewerbe,
  8. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der Jugendkultur.  23)

(3) Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(4)Schriftführer der Kommission ist ein Beamter der Agentur für Bevölkerungsschutz oder der Landesabteilung Örtliche Körperschaften. 24)

(5)Der Bürgermeister und der Feuerwehrkommandant, die für das jeweilige Gebiet zuständig sind, nehmen mit Stimmrecht an den Sitzungen der Kommission und an den entsprechenden Ortsaugenscheinecn teil; der Antragsteller oder eine von diesem delegierte Person hat die Befugnis, bei den Sitzungen und Ortsaugenscheinen angehört zu werden. Die Ausübung bestimmter Funktionen kann die Kommission an einzelne Mitglieder delegieren. 25)

(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission werden die Vergütungen gezahlt, die für Mitglieder von Landeskommissionen vorgesehen sind. 26)

23)
Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
24)
Art. 10 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
25)
Art. 10 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.
26)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.

Art. 10/bis (Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen)

(1) Der Bürgermeister kann eine Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen einrichten.

(2) Die Kommission wird vom Bürgermeister für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:

  1. dem Bürgermeister oder seinem Bevollmächtigten, der den Vorsitz führt,
  2. dem Gemeindetechniker oder seinem Bevollmächtigten,
  3. dem Kommandanten der örtlichen Polizei.

(3) Der zuständige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr wird zu den Sitzungen der Kommission eingeladen, um auf Fragen zum Feuerwehreinsatz zu antworten. Wenn es in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren gibt, wird der für das jeweilige Gebiet zuständige Kommandant oder ein von den Freiwilligen Feuerwehren beauftragter Kommandant zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. Bei Bedarf können der Kommission ein oder mehrere Sachverständige beigeordnet werden. 27)

27)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 11 (Aufsicht)  delibera sentenza

(1) Die Aufsicht über Veranstaltungen und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der entsprechenden Durchführungsverordnung und der allfälligen Auflagen steht den zuständigen Organen der Staats- und Verwaltungspolizei zu.

(2) Die mit der Aufsicht betrauten Bediensteten ordnen die sofortige Einstellung einer Veranstaltung an, wenn schwerwiegende Abweichungen bezüglich der erteilten Bewilligung festgestellt werden.

(3) Allfällige Mängel, die bei der Aufsicht festgestellt werden, sind je nach Zuständigkeit gemäß Artikel 2 dem Bürgermeister oder dem Landeshauptmann zu melden, der die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist oder, wenn nötig, die Einstellung der Veranstaltung anordnet.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 298 del 18.08.2008 - Provvedimento di limitazione dell'orario di un locale da ballo - necessità di comunicazione di avvio del procedimento

Art. 11/bis (Durchführungsverordnung)   delibera sentenza

(1) Mit Durchführungsverordnung werden festgelegt:

  1. die baulichen Eigenschaften der Räumlichkeiten und die Modalitäten der Betriebsführung,
  2. die Voraussetzungen für die Eignung der Veranstaltungsorte,
  3. die Bestimmungen für die Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit. 28)
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1 - Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte
28)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.

Art. 12 (Geldbußen)  delibera sentenza

(1) Vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen wird jeder Verstoß gegen die Artikel 2, 5, 5-bis, 8 und 9 mit einer Geldbuße von 144,00 bis 1.410,00 Euro bestraft. 12)29)

(1/bis) Bei Nichtbeachtung von Artikel 6 oder der technischen Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe b) wird die Geldbuße laut Absatz 1 um das Fünffache erhöht. 30)

(1/ter) Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe a) oder jener, die zum Schutz der öffentlichen Unversehrtheit erlassen wurden, wird die Betriebsgenehmigung für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage ausgesetzt. 30)

(1/quater) Bei Nichteinhaltung der Sperrstunde werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, angewandt. 30)

(2) Die Geldbußen werden je nach Zuständigkeit vom Direktor der Landesabteilung Örtliche Körperschaften oder vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister verhängt. 31)

(3) Die Einnahmen aus den Geldbußen stehen jeweils der Verwaltung zu, welche die Geldbuße verhängt hat.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil 9. November 2011, Nr. 300 - Glücksspiele – Landesbestimmungen mit Mindestabständen zwischen Spielhallen und sog. sensiblen Zonen wie Schulen oder Gesundheitseinrichtungen - Rechtmäßigkeit
12)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 300 vom 10.11.2011 die Verfassungsbeschwerde der Art. 1 und 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13, welches im L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13 den Art. 5/bis eingefügt und den Art. 12 Abs. 1 abgeändert, bzw. im L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 den Art. 11 Absatz 1 abgeändert und den Art. 11 Absatz 1/bis eingefügt hat, für verfassungskonform erklärt.
29)
Art. 12 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 12 des L.G. vom 10. November 1993, Nr. 21 ersetzt, dann durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13 geändert und schließlich so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.
30)
Art. 12 Absätze 1/bis, 1/ter und 1/quater wurden eingefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.
31)
Art. 12 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.

Art. 13 (Übergangsbestimmungen)

(1) Bis zum Erlaß der Durchführungsverordnung gelten die von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen.

(2) Die bereits erlassenen Lizenzen und Abnahmebescheinigungen, betreffend die öffentliche Sicherheit, bewahren ihre Gültigkeit, bis sie durch andere aufgrund dieses Gesetzes ersetzt werden.

(3) Artikel 6 Absatz 6/bis findet ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis, die nach dem Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen wird, Anwendung. 32)

32)
Art. 13 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 14 33)

33)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58.

Art. 15 34)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

34)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionA
ActionActiona) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13
ActionAction Art. 1 ( Anwendungsbereich)  
ActionAction Art. 2 (Erteilung der Bewilligung)  
ActionAction Art. 3 (Persönliche Voraussetzungen)
ActionAction Art. 4 (Allgemeine Voraussetzungen)
ActionAction Art. 5 (Auflagen für die Bewilligung - Aussetzung - Widerruf)
ActionActionArt. 5/bis (Erlaubte Spiele)   
ActionAction Art. 6 (Eignung des Veranstaltungsortes)
ActionAction Art. 7 (Bau und Überprüfung der für öffentliche Veranstaltungen vorgesehenen Einrichtungen)
ActionAction Art. 8 (Pflichten)
ActionAction Art. 9 (Verbote und Einschränkungen)
ActionAction Art. 10 (Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen)
ActionActionArt. 10/bis (Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen)
ActionAction Art. 11 (Aufsicht)
ActionActionArt. 11/bis (Durchführungsverordnung)  
ActionAction Art. 12 (Geldbußen)
ActionAction Art. 13 (Übergangsbestimmungen)
ActionAction Art. 14
ActionAction Art. 15
ActionActionb) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 17
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis