(1)Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten sowie die Erteilung der Bewilligung für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen, welche in die gebietsmäßige Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, werden an den gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister delegiert, der auch die damit verbundenen Verwaltungsbefugnisse ausübt. 6)
(2) Der Bürgermeister hat die Aufgaben und Befugnisse nach den Weisungen des Landeshauptmanns wahrzunehmen. Eine Kopie der vom Bürgermeister in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen wird dem Landeshauptmann unverzüglich übermittelt, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe die Entscheidungen widerrufen kann.
(2/bis) Bei öffentlichen Veranstaltungen bis zu maximal 500 Gästen, die vor 03.00 Uhr enden und im Betriebsinneren von Einrichtungen abgehalten werden, deren Eignung festgestellt wurde, ersetzt die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme bei Einhaltung der Besucherkapazität und unter der Bedingung, dass ab 22.00 Uhr die Ruhe der Nachbarschaft nicht gestört wird, die Bewilligung laut Absatz 1 dieses Artikels sowie die Lärmschutzermächtigung laut Artikel 11 bzw. Anhang C Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 12 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, und die Bewilligung zur Verabreichung von Speisen und Getränken laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung. Die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme muss mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. 7)
(3) Die von der Landesregierung bestimmten Großereignisse verbleiben in der Zuständigkeit des Landeshauptmannes. 8)
(4) Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften führt die Registrierung der Wanderdarbietungen durch. 9)