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c) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 71)
Ordnung der Bezirksgemeinschaften

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.

Art. 1 (Rechtsnatur)

(1) Folgende Bezirksgemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, zu dem Zweck errichtet, ganz oder teilweise in Berggebieten liegende Flächen aufzuwerten und dort den Umweltschutz voranzutreiben, indem die Beteiligung der Bevölkerung an der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Entwicklung gefordert wird:

  1. Bezirksgemeinschaft Vinschgau,
  2. Bezirksgemeinschaft Wipptal,
  3. Bezirksgemeinschaft Pustertal,
  4. Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt,
  5. Bezirksgemeinschaft Eisacktal,
  6. Bezirksgemeinschaft Salten-Schlern,
  7. 2)
  8. Bezirksgemeinschaft Überetsch und Unterland.

(2) Die Landesregierung ist befugt, die Einzugsgebiete der in Absatz 1 genannten Bezirksgemeinschaften nach Anhören der betroffenen Gemeinderäte festzusetzen, wobei geographische sowie soziale und wirtschaftliche Homogenität als Kriterien gelten sollen.

(3)2)

(4) Haben sich in einem bestimmten Teil einer Bezirksgemeinschaft die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert, wurde das Einzugsgebiet überörtlicher Dienste neu festgelegt oder wurden die Verkehrsverbindungen geändert, so kann die Landesregierung den Anschluß der betroffenen Gemeindegebiete oder Teile davon an eine andere - jedoch angrenzende - Bezirksgemeinschaft bewilligen; die Bewilligung wird auf Antrag der einzelnen Gemeinden und nach Anhören der betroffenen Bezirksgemeinschaften erteilt.

(4/bis) Die Verwaltungsaufgaben, die den Bezirksgemeinschaften gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zugeteilt oder übertragen sind, werden von der Gemeinde Bozen ausgeübt, der auch die entsprechenden Geldmittel ausbezahlt werden. Die Gemeinde Bozen tritt in die Aktiva und Passiva ein und übernimmt das Eigentum an den Vermögensgütern der aufgehobenen Bezirksgemeinschaft Bozen.3)

2)
Buchstabe g) und Absatz 3 wurden aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
3)
Absatz 4/bis wurde angefügt durch Art. 43 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 2 (Aufgaben der Bezirksgemeinschaften)

(1) Die Bezirksgemeinschaft:

  1. verfolgt die gemeinsamen Belange des Bezirkes,
  2. fördert und koordiniert Maßnahmen für die kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung und vertritt sie gegenüber den zuständigen Behörden.

(2) Das Land und die Gemeinden können der Bezirksgemeinschaft Aufgaben übergemeindlichen Charakters übertragen.

(3) Die Bezirksgemeinschaft nimmt außerdem Zuständigkeiten wahr, die ihr mit Landesgesetz übertragen werden.

Art. 3 (Satzung)

(1) Die Bezirksgemeinschaft stützt sich auf eine Satzung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen muß.

(2) Die Satzung hat unter anderem folgendes zu enthalten:

  1. die Bestimmung der angeschlossenen Gemeinden und des Sitzes der Bezirksgemeinschaft,
  2. die Zielsetzung,
  3. die Zusammensetzung und das Verfahren für die indirekte Wahl der Organe unter Berücksichtigung des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, in geltender Fassung, 4)
  4. die Aufgaben und Befugnisse der Organe, wobei auch unter Verweis auf Verordnungsbestimmungen organisatorischer Art dem Bezirkspräsidenten, den Bezirksreferenten oder dem Bezirksausschuss die Befugnisse zuerkannt werden können, Akte auch verwaltungstechnischen Charakters zu erlassen,5)
  5. die Arbeitsweise der Organe,
  6. die Ordnung der Ämter und Dienste,
  7. die finanzielle Beteiligung der einzelnen Gemeinden,
  8. den Vermögensbestand,
  9. die Vergabe des Schatzamtsdienstes der Bezirksgemeinschaft.6)

(3) Die Beschlüsse über die Genehmigung der Satzung und über allfällige Änderungen dazu werden vom Bezirksrat mit den Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst.7)

(4) Kommt keine qualifizierte Stimmenmehrheit laut Absatz 3 zustande, so wird die Abstimmung in darauffolgenden Sitzungen, die innerhalb von 30 Tagen einzuberufen sind, wiederholt. Die Satzung ist angenommen oder geändert, wenn die absolute Mehrheit der Bezirksräte zweimal zustimmt.

(5) Die Satzung bzw. die Satzungsänderung wird für 30 aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Bezirksgemeinschaft kundgemacht und tritt am dreißigsten Tag nach der Anbringung an der Amtstafel in Kraft. Die geltende Satzung ist auf der Internetseite der Bezirksgemeinschaft zu veröffentlichen.8)

4)
Art. 3 Absatz 2 Buchstabe c) wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10, und dann durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
5)
Art. 3 Absatz 2 Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.
6)
Art. 3 Absatz 2 Buchstabe i) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.
7)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.
8)
Art. 3 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.

Art. 4 (Organe)  delibera sentenza

(1) Organe der Bezirksgemeinschaft sind:

  1. der Bezirksrat,
  2. der Bezirksausschuss,
  3. der Bezirkspräsident,
  4. der Rechnungsprüfer.

(2) Der Bezirksrat besteht aus:

  1. den Bürgermeistern der angeschlossenen Gemeinden oder einer von diesen delegierten Person,
  2. einem zusätzlichen Vertreter der Gemeinden zwischen 5.001 und 10.000 Einwohnern,
  3. zwei zusätzlichen Vertretern der Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern.

Sollte das Sprachgruppenverhältnis damit nicht eingehalten sein, stellen jene Gemeinden zusätzliche Vertreter, welche den höchsten Bevölkerungsanteil dieser Sprachgruppe haben. Die zusätzlichen Vertreter werden von den jeweiligen Gemeinderäten gewählt und können auch unter den Bürgern ausgewählt werden, die zwar nicht Gemeinderäte sind, aber alle Voraussetzungen haben, um als Gemeinderat gewählt zu werden. Dabei ist die Beteiligung der politischen Minderheiten unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, zu gewährleisten. Für die Berechnung der zusätzlichen Vertreter im Bezirksrat wird der Bevölkerungsstand zum 31. Dezember des Jahres vor jenem der Einsetzung berücksichtigt. Die Zusammensetzung des Bezirksrates muss dem Sprachgruppenverhältnis im jeweiligen Bezirk laut der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen. In den Bezirksgemeinschaften mit Zuständigkeit auf Gebieten ladinischer Gemeinden muss die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet werden.

(3) Im Bezirksrat müssen beide Geschlechter vertreten sein.

(4) Der Bezirksrat wird alle fünf Jahre erneuert. Die Amtsdauer des Bezirksrates fällt mit jener der Gemeinderäte zusammen. Der Bezirksrat bleibt bis zu seiner Neubestellung im Amt.

(5) Der Bezirksausschuss setzt sich aus dem Bezirkspräsidenten als Vorsitzenden und aus einer Anzahl von Bezirksreferenten zusammen, die in der Satzung bestimmt ist und höchstens zwei in Bezirksgemeinschaften bis zu 26.000 Einwohnern, vier in Bezirksgemeinschaften bis zu 80.000 Einwohnern und höchstens sechs in den übrigen Bezirksgemeinschaften beträgt. Falls von der Satzung vorgesehen, kann unter den Bezirksreferenten ein Vizepräsident bestellt werden, welcher den Bezirkspräsidenten bei Abwesenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertritt und dessen Aufgaben wahrnimmt. Falls kein Vizepräsident bestellt ist oder dieser abwesend oder verhindert ist, werden die Aufgaben des abwesenden bzw. zeitweilig verhinderten Bezirkspräsidenten vom ältesten Bezirksreferenten wahrgenommen. Für die Berechnung der Anzahl der Bezirksreferenten, anlässlich der Einsetzung des neuen Bezirksausschusses, wird der bei der Einsetzung des Bezirksrates angewandte Bevölkerungsstand berücksichtigt.

(6)Die Landesregierung setzt in Absprache mit dem Rat der Gemeinden die Vergütungen für die Verwalter und den Rechnungsprüfer der Bezirksgemeinschaften fest. 9) 10)

massimeBeschluss vom 20. Dezember 2010, Nr. 2094 - Bezirksgemeinschaften - Amtsentschädigungen der Verwalter und Vergütungen der Rechnungsrevisoren (abgeändert mit Beschluss Nr. 436 del 21.06.2022)
9)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.
10)
Art. 4 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 5 (Verordnungen)

(1) Unter Beachtung des Gesetzes und der Satzung beschließt die Bezirksgemeinschaft Verordnungen, in denen die Organisation der Ämter und der Dienste sowie der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse geregelt sind.

(2) Die Beschlüsse über die Genehmigung bzw. Änderung der Geschäftsordnung des Bezirksrates werden vom Bezirksrat mit den Stimmen der Mehrheit der zugewiesenen Ratsmitglieder genehmigt.11)

(3) Jeder Bürger kann gegen alle Beschlüsse während des Zeitraumes ihrer Veröffentlichung Einspruch beim Bezirksausschuss erheben. Die Modalitäten, die Fristen und die Verfahren zur Beantwortung der Einsprüche werden durch Verordnung festgelegt.11)

11)
Die Absätze 2 und 3 des Art. 5 wurden hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.

Art. 6 (Aufsicht und Kontrolle über die Bezirksgemeinschaften)

(1) Die Aufsicht über die Bezirksgemeinschaft und die Kontrolle über die Organe der Bezirksgemeinschaft steht der Landesregierung im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 Ziffer 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Gemeinden zu. 12)

12)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.

Art. 7 (Personal)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 3 sind bezüglich dienstrechtlicher Stellung der Generalsekretäre der Bezirksgemeinschaften die für die Gemeindesekretäre geltenden einschlägigen Vorschriften und für die übrigen Bediensteten die Landesgesetze im Bereich Personal anzuwenden.

(2) Für die Ernennung zum Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft findet die für die Gemeinden geltende Regelung der Ernennung zum Generalsekretär zweiter Klasse Anwendung. Zum Wettbewerb zugelassen sind auch Bewerber im Besitz der Befähigung laut Artikel 146 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, die als Leiterin/Leiter von Abteilungen bzw. Ämtern der Bezirksgemeinschaften mindestens drei bzw. sechs Jahre Dienst geleistet haben oder die als öffentliche Bedienstete mindestens neun Jahre Dienst in der achten Funktionsebene geleistet haben.  Der Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft übt gleichzeitig auch die Funktion eines Generaldirektors im Sinne von Artikel 134 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, aus. 13) 14)

(2-bis) Für die Führungskräfte der Bezirksgemeinschaften findet der I. Titel des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, Anwendung. Den Direktoren der Sozialdienste wird die Qualifikation als Führungskräfte der ersten Ebene und allen anderen leitenden Beamten die Qualifikation als Führungskräfte der zweiten Ebene zuerkannt. 15)

(2-ter) Bei Abwesenheit oder Verhinderung kann die Führungskraft vom Generalsekretär vertreten werden. 16)

(3) Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Bezirksgemeinschaft vorgesehen sein. Ausgenommen ist das Saisonpersonal, das gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist, und das Personal mit Behinderungen laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, das vor seiner Anstellung eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, ein Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen laut Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, oder ein Praktikum gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, abgeschlossen hat. Ausgenommen sind auch Projektmitarbeiter, die die Betreuung von EU-Projekten für die Bezirksgemeinschaften oder den Gemeinden ihres Bezirks übernehmen, und zwar für die Laufzeit des jeweiligen Projektes sowie eventuelle Personalaufnahmen, die durch Sondergesetze geregelt sind, welche Aufnahmen außerhalb des Stellenplans vorsehen. 17)

(4) Der Stellenplan darf die mit Verordnung festgelegten Parameter nicht überschreiten. 18)

13)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.
14)
Art. 7 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8, und später so ergänzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
15)
Art. 7 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
16)
Art. 7 Absatz 2-ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
17)
Art. 7 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
18)
Art. 7 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 8 19)

19)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.

Art. 8/bis (Transparente Verwaltung)  

(1)  Für die Bezirksgemeinschaften gelten, sofern vereinbar, die auf die Gemeinden angewandten Bestimmungen über die Pflichten der öffentlichen Verwaltung im Bereich Öffentlichkeit, Transparenz und Verbreitung von Informationen.

(2)  Die Bestimmung laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, wird nur auf die Mitglieder des Bezirksausschusses angewandt.

(3)  Die Bestimmungen dieses Artikels werden mit Hilfe der nach den geltenden Bestimmungen verfügbaren Human-, Finanz- und technischen Ressourcen umgesetzt, ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des öffentlichen Haushalts. 20)

20)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.

Art. 9 (Finanzierung)

(1) Den Bezirksgemeinschaften stehen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mittel zugunsten der Berggemeinschaften und der Verbände zwischen Gebietskörperschaften für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, für die Verwirklichung von öffentlichen Bauten und Anlagen sowie für die Errichtung und Führung der in Artikel 2 genannten Dienste zu.

(2) Delegiert eine öffentliche Körperschaft einer Bezirksgemeinschaft Aufgaben und Befugnisse, so stellt sie auch die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung.

(3) Die Finanzierungen der laufenden Ausgaben der Bezirksgemeinschaften sind zu Lasten des ordentlichen Fonds laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, und werden im Rahmen der in Artikel 2 desselben Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung festgesetzt.21)

21)
Art. 9 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15.

Art. 1022)

22)
Ersetzt Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27und ändert Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 21. Juli 1977, Nr. 21.

Art. 11 (Übergangsbestimmungen)

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 folgen die Bezirksgemeinschaften laut Artikel 1 den zur selben Zeit bestehenden Berg-, Tal- oder Bezirksgemeinschaften nach, mit denen ihr Einzugsgebiet ganz oder vorwiegend übereinstimmt; die Übereinstimmung wird mit Beschluß der Landesregierung festgestellt.

(2) Die Organe der in Absatz 1 erwähnten Körperschaften, die am 1. Juli 1991 im Amt sind, nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse so lange wahr, bis die neuen Bezirksräte gewählt sind. Die entsprechenden Wahlen sind bis zum 31. Dezember 1991 durchzuführen.

(3) Die Bezirksgemeinschaften laut Artikel 1 treten mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse - einschließlich solcher vermögensrechtlicher oder demanialrechtlicher Natur - der Berg-, Tal- oder Bezirksgemeinschaften ein, deren Rechtsnachfolger sie sind.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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