In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

c) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 71)
Ordnung der Bezirksgemeinschaften

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.

Art. 4 (Organe)  delibera sentenza

(1) Organe der Bezirksgemeinschaft sind:

  1. der Bezirksrat,
  2. der Bezirksausschuss,
  3. der Bezirkspräsident,
  4. der Rechnungsprüfer.

(2) Der Bezirksrat besteht aus:

  1. den Bürgermeistern der angeschlossenen Gemeinden oder einer von diesen delegierten Person,
  2. einem zusätzlichen Vertreter der Gemeinden zwischen 5.001 und 10.000 Einwohnern,
  3. zwei zusätzlichen Vertretern der Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern.

Sollte das Sprachgruppenverhältnis damit nicht eingehalten sein, stellen jene Gemeinden zusätzliche Vertreter, welche den höchsten Bevölkerungsanteil dieser Sprachgruppe haben. Die zusätzlichen Vertreter werden von den jeweiligen Gemeinderäten gewählt und können auch unter den Bürgern ausgewählt werden, die zwar nicht Gemeinderäte sind, aber alle Voraussetzungen haben, um als Gemeinderat gewählt zu werden. Dabei ist die Beteiligung der politischen Minderheiten unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, zu gewährleisten. Für die Berechnung der zusätzlichen Vertreter im Bezirksrat wird der Bevölkerungsstand zum 31. Dezember des Jahres vor jenem der Einsetzung berücksichtigt. Die Zusammensetzung des Bezirksrates muss dem Sprachgruppenverhältnis im jeweiligen Bezirk laut der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen. In den Bezirksgemeinschaften mit Zuständigkeit auf Gebieten ladinischer Gemeinden muss die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet werden.

(3) Im Bezirksrat müssen beide Geschlechter vertreten sein.

(4) Der Bezirksrat wird alle fünf Jahre erneuert. Die Amtsdauer des Bezirksrates fällt mit jener der Gemeinderäte zusammen. Der Bezirksrat bleibt bis zu seiner Neubestellung im Amt.

(5) Der Bezirksausschuss setzt sich aus dem Bezirkspräsidenten als Vorsitzenden und aus einer Anzahl von Bezirksreferenten zusammen, die in der Satzung bestimmt ist und höchstens zwei in Bezirksgemeinschaften bis zu 26.000 Einwohnern, vier in Bezirksgemeinschaften bis zu 80.000 Einwohnern und höchstens sechs in den übrigen Bezirksgemeinschaften beträgt. Falls von der Satzung vorgesehen, kann unter den Bezirksreferenten ein Vizepräsident bestellt werden, welcher den Bezirkspräsidenten bei Abwesenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertritt und dessen Aufgaben wahrnimmt. Falls kein Vizepräsident bestellt ist oder dieser abwesend oder verhindert ist, werden die Aufgaben des abwesenden bzw. zeitweilig verhinderten Bezirkspräsidenten vom ältesten Bezirksreferenten wahrgenommen. Für die Berechnung der Anzahl der Bezirksreferenten, anlässlich der Einsetzung des neuen Bezirksausschusses, wird der bei der Einsetzung des Bezirksrates angewandte Bevölkerungsstand berücksichtigt.

(6)Die Landesregierung setzt in Absprache mit dem Rat der Gemeinden die Vergütungen für die Verwalter und den Rechnungsprüfer der Bezirksgemeinschaften fest. 9) 10)

massimeBeschluss vom 20. Dezember 2010, Nr. 2094 - Bezirksgemeinschaften - Amtsentschädigungen der Verwalter und Vergütungen der Rechnungsrevisoren (abgeändert mit Beschluss Nr. 436 del 21.06.2022)
9)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.
10)
Art. 4 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionA Gemeinden
ActionActionB Bezirksgemeinschaften
ActionActiona) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 19. Jänner 1976, Nr. 4
ActionActionb) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Mai 1978, Nr. 8
ActionActionc) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7
ActionActionArt. 1 (Rechtsnatur)
ActionActionArt. 2 (Aufgaben der Bezirksgemeinschaften)
ActionActionArt. 3 (Satzung)
ActionActionArt. 4 (Organe)
ActionActionArt. 5 (Verordnungen)
ActionActionArt. 6 (Aufsicht und Kontrolle über die Bezirksgemeinschaften)
ActionActionArt. 7 (Personal)
ActionActionArt. 8
ActionActionArt. 8/bis (Transparente Verwaltung)  
ActionActionArt. 9 (Finanzierung)
ActionActionArt. 10
ActionActionArt. 11 (Übergangsbestimmungen)
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juli 2023, Nr. 20
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis