(1) Im Rahmen der Programme für Initiativen zur Berufsausbildung und -ertüchtigung behält das Land, im Einvernehmen mit der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit, Plätze für Personen aus Entwicklungsländern vor, wobei es für den erforderlichen Zeitraum den kostenlosen Besuch sowie kostenlose Unterkunft und Verpflegung gewährleistet.
(2) Das Land kann außerdem den Besuch von Schulen jeglicher Art durch Stipendien fördern.
(3) Das Land fördert zudem den Austausch von Arbeitserfahrungen mit den Entwicklungsländern, um den Erwerb spezifischer Fachkenntnisse und Kenntnisse über die Einsatzweise zu ermöglichen.