(1) Im Falle von Notsituationen laut Artikel 2 Absatz 2, auch in Nichtentwicklungsländern, ist die Landesregierung, nach Beratung mit dem Ministerratspräsidium und dem Außenministerium, ermächtigt, Ausgaben für außerordentliche Maßnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerung zu tätigen.
(2) Die dafür notwendigen Mittel werden vom Reservefonds für nicht vorherzusehende Ausgaben des laufenden Haushaltes behoben, und zwar nach dem Verfahren laut Artikel 20 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, in geltender Fassung. 5)
(3) Die Bedingungen für die Auszahlung der in Absatz 1 genannten Mittel werden mit den Beschlüssen über die Zweckbindung der entsprechenden Ausgaben festgelegt.
(4)Für die in Absatz 1 genannte Zielsetzung verwendet die Landesregierung auch allfällige Mittel, die von öffentlichen Einrichtungen und Privaten durch Überweisung zugunsten des Landeshaushaltes zur Verfügung gestellt werden. 6)
(5) Die Verfügbarkeiten zum 31. Dezember 2016 des Schatzamtskontos „Erdbebenopfer Abruzzen“ werden auf die Einnahmen des Landeshaushaltes 2017 überwiesen. 7)