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a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 1 (Einteilung der Straßen)  delibera sentenza

(1) Die öffentlichen Straßen im Interessenbereich des Landes werden in Landesstraßen, Gemeindestraßen und Nebenstraßen eingeteilt.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 172 vom 05.05.2003 - Klassifizierung der Strassen - erklärender Charakter - Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts

Art. 2 (Landesstraßen)

(1) Als Landesstraße gilt jene, die:

  1. die Hauptverbindung zwischen dem Staatsstraßennetz und jenem des Gemeindehauptortes darstellt,
  2. die wichtigste Verbindung zwischen den Hauptorten der einzelnen Gemeinden untereinander ist,
  3. die Seitentäler mit den Haupttälern verbindet, sofern
    1. die abgelegenen Ortschaften bzw. Siedlungen groß und wirtschaftlich bedeutend sind,
    2. die Straße die wichtigste Verbindung zu den abgelegenen Ortschaften bzw. Siedlungen ist,
  4. vom Hauptort abgelegene Fraktionen und Weiler auch von verschiedenen Gemeinden erschließt, die insgesamt mindestens 200 Einwohner zählen, sofern sie
    1. mindestens 2 km lang ist,
    2. die wichtigste Verbindung zur Fraktion ist,
  5. Fremdenverkehrseinrichtungen von besonderer Bedeutung oder Fremdenverkehrsorte von übergemeindlichem Interesse erschließt,
  6. parallel zu einer Hauptverbindungsstraße verläuft und als Ersatzstraße für diese dient,
  7. öffentliche Einrichtungen von übergemeindlichem Interesse außerhalb der bewohnten Ortschaften erschließt, sofern sie mindestens 1 km entfernt sind.

Art. 3 (Klassifizierung der Landesstraßen)

(1) Die Klassifizierung von Landesstraßen oder von Straßenabschnitten wird von der Landesregierung nach Einholen des Gutachtens des technischen Landesbeirates und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden verfügt.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die technischen Merkmale der Landesstraßen festgelegt, wobei ihre Bedeutung für den Verkehr und ihre Funktion im Straßenwesen des betroffenen Gebietes berücksichtigt werden.

Art. 4 (Gemeindestraßen)  delibera sentenza

(1) Als Gemeindestraße gilt jene, die nicht unter Artikel 2 fällt und

  1. die größte Ortschaft der Gemeinde mit den Fraktionen mit dem nächsten Zugbahnhof oder der nächsten Straßenbahn- oder Autobushaltestelle, mit einem Flugplatz oder mit Orten verbindet, in denen sich für die Gemeinde wesentliche Einrichtungen befinden,
  2. die Fraktionen und Siedlungen der Gemeinde untereinander verbindet,
  3. innerhalb von Ortschaften liegt; davon ausgenommen sind Abschnitte von Staats- und Landesstraßen, welche Ortschaften mit einer Bevölkerung von nicht mehr als 10.000 Einwohnern durchqueren, 2)
  4. Handelszentren, Fremdenverkehrsgebiete oder Sportanlagen mit dem Hauptort oder mit bedeutenderen Fraktionen verbindet,
  5. als zweitrangige Verbindungsstraße zusätzlich zu einer Hauptverbindungsstraße besteht,
  6. kleine Siedlungen mit einer Fraktion oder mit dem Hauptort verbindet.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 136 vom 25.05.2001 - Gemeindestraßen und ländliche Straßen - Verbindung des Straßennetzes mit Einzelhöfen
2)
Art. 4 Absatz 1 Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.

Art. 5 (Klassifizierung der Gemeindestraßen)

(1) Die Klassifizierung der Gemeindestraßen wird mit Beschluß des Gemeinderates verfügt.

(2) Der Beschluss wird 15 aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Gemeinde ausgehängt und auf den Web-Seiten des Landes, die den Straßen gewidmet sind, veröffentlicht.3)

3)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 6 (Straßen mit Vorfahrtsrecht)

(1) Im Falle von zwei Vorfahrtsstraßen, welche beide von Landesinteresse sind, aber verschiedenen Körperschaften gehören, kann im Einvernehmen dieser Körperschaften die Pflicht festgelegt werden, an der Kreuzung zu halten und auf einer dieser Straßen Vorfahrt zu geben. Kann dieses Einvernehmen nicht getroffen werden, entscheidet der zuständige Landesrat in Übereinstimmung mit dem Gutachten der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung.

Art. 7 (Nebenstraßen)

(1) Nebenstraßen sind alle jene, die nicht unter die genannten Kategorien fallen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, jene, die nicht zum ländlichen Wegenetz gemäß Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 50, gehören.

Art. 8 (Bodenerschließungsstraße)

(1) Straßen, die als öffentliche Bauten zur Bodenerschließung angelegt wurden, sind nach der Bauabnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu klassifizieren.

Art. 9 (Fahrradwege)

(1) Öffentliche Fahrradwege, welche nicht Bestandteil einer Straße sind, sondern eine eigene Trassierung aufweisen, werden als übergemeindliche oder gemeindeeigene Fahrradwege klassifiziert. Der Bau und die Klassifizierung von übergemeindlichen Fahrradwegen können vom Land, von der Bezirksgemeinschaft oder vom gebietsmäßig betroffenen Gemeindekonsortium verfügt werden.

Art. 10 (Entklassifizierung der Straßen)

(1) Die Entklassifizierung von Straßen oder Straßenabschnitten erfolgt nach dem für die Klassifizierung vorgesehenen Verfahren.

(2) Abschnitte von Landesstraßen, die - ohne Änderung des Straßenanfanges und Straßenendes - durch eine neue Trassierung ersetzt werden, werden entklassifiziert und, sofern sie noch benützbar sind, an die betroffenen Gemeinden oder deren Verbände unentgeltlich und mit deren Einwilligung abgetreten.

(3) Mit derselben Maßnahme, mit der die Entklassifizierung verfügt wird, erfolgt die Neuklassifizierung der Straße oder des Abschnittes oder, falls keine Neuklassifizierung vorgenommen wird, eine anderweitige Zweckbestimmung des Straßengrundes.

(4) Die gemeindeeigenen Flächen, die mit Einverständnis der betroffenen Gemeinde zu als Landesstraßen klassifizierten Straßen werden, werden an das Land unentgeltlich abgetreten.4)

4)
Art. 10 wurde geändert durch Art. 45 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 10

(1) Für die in dem Verzeichnis der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden eingetragenen Straßen, welche ihren ursprünglichen Charakter als erschließende Güterwege verloren und den Charakter allgemein befahrbarer öffentlicher Straßen erlangt haben, ist die Gemeinde ermächtigt, zwecks grundbücherlicher Eintragung des öffentlichen Durchfahrtsrechtes oder des Eigentums, eine einmalige Entschädigung im Ausmaß des von der Landesschätzungskommission festgelegten jeweiligen landwirtschaftlichen Grundstückswertes zu bezahlen.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 kann auch das Verfahren gemäß dem Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, angewandt werden, wobei von der Festlegung der Fristen, innerhalb welcher die Arbeiten begonnen und beendet sein müssen, abgesehen wird. Die Eintragung einer Straße in das Verzeichnis kommt einer Gemeinnützigkeitserklärung gleich.

(3) Die Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 können auch auf Gemeindestraßen angewandt werden.

(4) Die Dienstbarkeit der öffentlichen Nutzung einer Liegenschaft, die der Allgemeinheit fortdauernd und eindeutig zur Verfügung gestellt wird, wird mit einer öffentlichen Urkunde oder mit einer schriftlichen Willensäußerung des Grundeigentümers vor dem Gemeindesekretär begründet. Die öffentliche Urkunde und die Willensäußerung gelten als Titel für die Einverleibung der Dienstbarkeit im Grundbuch. Die Einverleibung der Dienstbarkeit der öffentlichen Nutzung hat auch auf die Rechtsnachfolger des Erklärenden Wirkung.

Art. 11 (Inkrafttreten der Klassifizierung und Entklassifizierung)

(1) Die Maßnahmen zur Klassifizierung und Entklassifizierung gelten vom ersten Tag des Monats, der auf jenen folgt, in dem sie erlassen worden sind.

(2) Soll eine Gemeindestraße als Landesstraße klassifiziert werden und sind die für den Straßenbau verwendeten Gründe nicht Eigentum der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Konsortiums, so muß sich die Gemeinde oder das Konsortium einverstanden erklären, für die Übertragung des Eigentums auf das Land Sorge zu tragen.

Art. 12 (Bau, Wiederherstellung und Instandhaltung von Gemeindestraßen)

(1) Für den Bau, die Wiederherstellung und die Instandhaltung der Gemeindestraßen sind ausschließlich die jeweiligen Gemeinden bzw. Gemeindekonsortien zuständig,

(2) Die Landesverwaltung kann die ordentliche Instandhaltung der Gemeindestraßen unter der Voraussetzung übernehmen, daß ihr die Gemeinden bzw. deren Konsortien die Kosten für die Instandhaltung aufgrund einer eigenen Vereinbarung im Sinne des Artikels 13 erstatten.

Art. 13 (Instandhaltung von Gemeindestraßen durch die Landesverwaltung)

(1) Die Übernahme der ordentlichen Instandhaltung von Gemeindestraßen im Sinne des Artikels 12 kann, nach Einholen des Gutachtens des Technischen Landesbeirates, mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt werden.

(2) Die Gemeinden oder ihre Konsortien erstatten dem Land die Kosten für die ordentliche Instandhaltung in einmaliger Zahlung; ab 1. Jänner 1993 ist für jeden Fahrbahnabschnitt von einem Kilometer Länge und einem Meter Breite eine Million Lire zu zahlen.5)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den in Absatz 2 genannten Betrag jährlich aufgrund der vom Landesinstitut für Statistik festgestellten Erhöhung der Lebenshaltungskosten anzupassen.

(4) Für strukturschwache Gemeinden oder Gemeindekonsortien kann die Landesregierung, auf Vorschlag des zuständigen Landesrates, den gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erstattenden Betrag um bis zu fünfzig Prozent reduzieren. Eine Reduzierung um bis zu fünfzig Prozent kann ebenso gewährt werden, wenn die Gemeindestraßen, welche zur Instandhaltung übernommen werden, mindestens teilweise über tausend Meter ü.d.M. verlaufen.6)

(5) Die Landesverwaltung kann für folgende Gemeinde- oder Nebenstraßen nicht die ständige ordentliche Instandhaltung übernehmen:

  1. kürzere Straßen, welche nicht mit dem Hauptstraßennetz verbunden oder sonst schwer zu erreichen sind,
  2. Seitenstraßen,
  3. Gemeindestraßen, die vorwiegend der Erschließung einzelner Gehöfte oder landwirtschaftlicher Flächen dienen,
  4. Straßen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, als ländliche Straßen klassifiziert sind,
  5. Zufahrtsstraßen, die nicht länger als 1 km und Eigentum der Gemeinde sind,
  6. Gemeindestraßen, die ausschließlich innerhalb einer abgelegenen Ortschaft verlaufen,
  7. Fahrradwege und Gehsteige von ausschließlich örtlichem Interesse,
  8. Straßen in Gewerbegebieten,
  9. Gemeindestraßen, die nur beschränkt für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind.

(6) Für Gemeindestraßen, die von der Landesverwaltung instand gehalten werden, muß die Gemeinde oder das entsprechende Gemeindekonsortium als Straßeneigentümer dem zuständigen Landesbauamt unverzüglich eine Kopie der ausgestellten Straßenkonzessionen übermitteln. Die Behebung allfälliger den Straßen zugefügter Schäden geht zu Lasten der Konzessionsinhaber; bei Nichtbeachtung dieser Pflicht sorgt die Landesverwaltung, nach entsprechender Aufforderung, selbst für die Wiederherstellung, wobei der Konzessionsinhaber solidarisch mit der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindekonsortium die Kosten zu übernehmen hat.

5)
Art. 13 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.
6)
Art. 13 Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.

Art. 14 (Maßnahmen der Landesverwaltung auf Gemeindestraßen)  delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung kann den Bau, die außerordentliche Instandhaltung, die Wiederherstellung und die Verbesserung von Gemeindestraßen unter der Bedingung übernehmen, daß die Gemeinde oder das entsprechende Gemeindekonsortium die anfallenden Kosten übernimmt und ein von den zuständigen Organen genehmigtes Projekt vorlegt.

(2) Die Kosten gemäß Absatz 1 werden auf der Grundlage der Endabrechnung über die erbrachten Leistungen ermittelt.

(3) Werden die in Absatz 1 genannten Leistungen von einem Straßenbauhof des Landes in Regie erbracht, hat die Gemeinde oder das Konsortium dem Land nur die Ausgaben für den Ankauf des Materials zu erstatten.

(4) Die Kosten zu Lasten der Gemeinde für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen sind nach Abschluß der Arbeiten zu erstatten. Bei Straßen, für die die Landesverwaltung die ordentliche Instandhaltung durchführt, erfolgt die Kostenerstattung gemeinsam mit der Jahresrate für die ordentliche Instandhaltung gemäß Artikel 13.

(5) Die Landesregierung kann unmittelbar oder mit Beiträgen für den Bau, den Ausbau und die Begradigung der Straßen im Interessenbereich des Landes sorgen.

massimeBeschluss vom 24. Juni 2013, Nr. 954 - LG. vom 19.08.1991, Nr. 24: Beiträge an Gemeinden für Bau, Ausbau und Begradigung von Straßen im Interessenbereich des Landes: Abänderung der Kriterien
massimeBeschluss Nr. 3016 vom 01.09.2003 - L.G. vom 19.8.1991, Nr. 24: Bau, Ausbau und Begradigung von Straßen im Interessenbereich des Landes; Festlegung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden (geändert mit Beschluss Nr. 4033 vom 08.11.2004 und mit Beschluss Nr. 2078 vom 18.06.2007)

Art. 14/bis (Gemeinnützige Arbeiten der Straßenbauhöfe des Landes)

(1) Die Landesregierung kann die Landesabteilung Straßenbau und Entsorgungsanlagen dazu ermächtigen, durch die Straßenbauhöfe des Landes dringende und unaufschiebbare, gemeinnützige Arbeiten für Dritte auszuführen. Die gegenseitigen Kosten werden mit einer entsprechenden Vereinbarung festgelegt. Die Rückerstattung der Kosten der Arbeiten erfolgt gemäß den Kriterien laut diesem Gesetz.7)

7)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 79 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

Art. 15 (Bestandteile der Straße)

(1) Bestandteile einer Straße sind:

  1. die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltebuchten, Bushaltestellen, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benutzungsgebühren dienenden Flächen und dergleichen,
  2. Anlagen, die unmittelbar den unter Buchstabe a) genannten Verkehrsflächen dienen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Hauptsammler und dergleichen,
  3. die im Straßenbereich gelegenen Anlagen, welche im Rahmen des Allgemeingebrauchs eine möglichst gefahrlose Benutzung, eine ordnungsgemäße Beschaffenheit und einen guten Erhaltungszustand der Straße gewährleisten, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern es nicht öffentliche Straßen sind,
  4. die im Straßenbereich gelegenen Anlagen zur Erhaltung dieser Straßen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude und -plätze, Silos und dergleichen, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern es nicht öffentliche Straßen sind,
  5. die im Straßenbereich gelegenen Anlagen zum Schutz der Anrainer vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße.

Art. 15/bis (Veräußerung oder Tausch von Straßenrelikten)

(1)  Der Ertrag aus der von der Landesregierung beschlossenen Veräußerung oder dem Tausch von Grundstücken, die Straßenrelikte bilden und deren Verwaltung dem Straßendienst des Landes anvertraut sind, ist für den Ankauf von gleichartigen Gütern, für andere Investitionen für Liegenschaften des Straßennetzes im Interessenbereich des Landes oder für deren Instandhaltung wieder zu verwenden. 8) 

8)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Art. 15/ter (Umleitungen auf die A22 Brenner-Modena aufgrund einer Straßenunterbrechung)

(1) Infolge unvorhersehbarer Ereignisse, welche zur Sperrung einer Staats- oder Landesstraße führen, kann das Land die Autobahngebühren übernehmen, sofern die einzige verfügbare Ausweichstrecke im Landesgebiet die A22 Brenner-Modena ist und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Autobahnkonzessionär abgeschlossen wurde. 9) 10)

9)
Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
10)
Siehe auch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 16 (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

(1) Die neue Klassifizierung der Landesstraßen im Sinne dieses Gesetzes erfolgt, auf Vorschlag des zuständigen Landesamtes und nach Einholen des Gutachtens der betroffenen Gemeinden, welche sich innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung zu äußern haben. Wird das Gutachten nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgegeben, gilt dies als Zustimmung zum Vorschlag.

(2) Nach Anhören der betroffenen Gemeinden und im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern kann das Land die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Militär- und Privatstraßen übernehmen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.

(3) Die bereits zugewiesenen und noch zuzuweisenden Beträge für öffentliche Arbeiten, die im Sinne der Gesetze vom 22. Juli 1966, Nr. 614, und vom 20. Oktober 1971, Nr. 912, in Konzession durchgeführt werden, sind zugunsten der Körperschaften, die Träger von Konzessionen sind, nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, betreffend den Dreijahresplan zur Finanzierung öffentlicher Arbeiten im Interesse der Gebietskörperschaften auszubezahlen, Nach Abschluß der Arbeiten haben die Körperschaften, die Träger von Konzessionen sind, dem Landesassessorat für öffentliche Bauarbeiten die Unterlagen gemäß Artikel 10 des obgenannten Landesgesetzes zu übermitteln.

(4) Die Landesgesetze vom 29. April 1972, Nr. 9, und vom 21. August 1975, Nr. 47, sind aufgehoben.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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