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b) LANDESGESETZ vom 8. August 1991, Nr. 221)
Beteiligung des Landes Südtirol an einer Gesellschaft für einen Informations- und Zimmerreservierungsdienst im Fremdenverkehr

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 3 (Beteiligung)

(1) Die Landesregierung ist befugt, sich am Gesellschaftskapital im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Lire zu beteiligen. 3)

(2) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsbereitstellung, die mit Finanzgesetz festgelegt wird, ist die Landesregierung befugt, weitere Anteile am Gesellschaftskapital zu zeichnen und entsprechende Einlagen vorzunehmen oder allfällige Geschäftsverluste je nach Ausmaß der Anteile und aufgrund ordnungsmäßiger Beschlüsse der Gesellschaftsorgane durch Aufstockung des Gesellschaftskapitals abzudecken.

3)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.