Kundgemacht im A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.
(1) Die Satzung der gegenständlichen Gesellschaft muß von der Landesregierung bewilligt werden.
(2) Der Landeshauptmann ist befugt, das Land bei der Gründung der Gesellschaft und bei allen anderen Rechtshandlungen zu vertreten, mit denen die in Artikel 1 angeführten Ziele verwirklicht werden können. Er ist außerdem befugt, im Namen und auf Rechnung des Landes Satzungsänderungen zuzustimmen, die von den Gesellschaften vorgeschlagen oder von den zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verlangt werden.
(3) Die Landesregierung ernennt die Vertreter des Landes in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft.