(1) Die Meldung laut Artikel 4 Absatz 1 ist personengebunden und kann nur von Personen über 14 Jahren gemacht werden. Sie besteht aus der Bestätigung über die Zahlung der Sammelgebühr, die unter anderem vom Schatzamt oder von einer Fremdenverkehrsorganisation ausgestellt werden kann, beziehungsweise aus einem PagoPA-Einzahlungsbeleg. Aus den genannten Zahlungsbestätigungen müssen die Angaben zur Person, die die Pilze sammelt, die Gemeinde, in der die Sammlung erfolgt, und der Tag oder die Tage, für welche die Meldung gilt, als Einzahlungsgrund hervorgehen. Die Meldung wird durch das Vorweisen der Zahlungsbestätigung und eines gültigen Personalausweises nachgewiesen. 8)
(2) Die Meldung kann für einen oder mehrere Tage gelten und wird nach Bezahlung einer Gebühr wirksam, deren Höhe von der Landesregierung festgesetzt wird. Die Meldung ist in Gebieten mit Sammelverbot im Sinne der Artikel 2 und 3 nicht wirksam.
(3) Innerhalb Jahresende teilen die Gemeinden dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat die Zahl der durchgeführten Meldungen und die entsprechenden Einnahmen mit. Die Gemeinden behalten 25 Prozent Einnahmen aus den Sammelgebühren ein, und in jedem Fall 100 Prozent der Einnahmen sofern diese einen Gesamtbetrag von 500 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Werden mehr als 500 Euro eingenommen, werden 75 Prozent davon im Einvernehmen mit dem jeweiligen Forstinspektorat für die Durchführung von Waldverbesserungsmaßnahmen verwendet.
(4) Wer ohne Quittung über die erfolgte Einzahlung der Sammelgebühr Pilze sammelt, wird mit einer Geldbuße von 57 Euro und zusätzlich für jedes Kilogramm Pilze, in deren Besitz er angetroffen wird, mit einer Geldbuße von 34 Euro bestraft; Bruchteile eines Kilogramms werden aufgerundet. Zudem werden alle Pilze eingezogen.
(5) Wer die Sammelgebühr nicht in vollem Ausmaß einzahlt oder keinen gültigen Personalausweis vorweist, wird mit einer Geldbuße von 20 Euro bestraft.9)