(1) Das Sammeln von Pilzen ist in Südtirol nur nach entsprechender Meldung erlaubt, und zwar ausschließlich an geraden Tagen des Monats von 7 bis 19 Uhr und im Höchstausmaß von einem Kilogramm pro Tag; handelt es sich um einen einzelnen Pilz mit einem Gewicht von mehr als einem Kilogramm, so gilt das Höchstausmaß nicht.
(2) Mit Rücksicht auf die örtlichen Gewohnheiten können die in der jeweiligen Gemeinde Ansässigen zwei Kilogramm Pilze pro Person an geraden Tagen zwischen 7 und 19 Uhr sammeln. Die Ansässigkeit wird durch einen gültigen Personalausweis nachgewiesen.
(3) In Abweichung von Absatz 1 dürfen Privateigentümer, Pächter oder Fruchtnießer und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, Pilze bis zu einem Höchstausmaß von drei Kilogramm pro Tag und Person sammeln. In den Naturparken dürfen in den betroffenen Gemeinden Ansässige an geraden Tagen Pilze bis zu einem Höchstausmaß von zwei Kilogramm pro Person ohne Bezahlung einer Sammelgebühr sammeln.5)
(4) Wer beim Pilzesammeln das Höchstausmaß laut den Absätzen 1 und 2 überschreitet, wird für jedes über die zulässige Menge hinausgehende Kilogramm Pilze, in deren Besitz er angetroffen wird, mit einer Geldbuße von 34 Euro bestraft; Bruchteile eines Kilogramms werden aufgerundet. Zudem werden die überzähligen Pilze eingezogen.
(5) Pilzesammler sind verpflichtet, die Pilze in steifen, offenen und durchlüfteten Behältern zu befördern; wer diese Vorschrift nicht beachtet, wird mit einer Geldbuße von 34 Euro bis 97 Euro bestraft.
(6) Es ist verboten, Pilze an ihrem Wuchsort zu beschädigen; wer diese Vorschrift nicht beachtet, wird mit einer Geldbuße von 46 Euro bis 126 Euro bestraft.6)