(1) 2)
(2) 3)
(3) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Blutspendervereinigungen einen fixen Beitrag für jede gespendete und den im Bereich des Landesgesundheitsdienstes tätigen Sammelstellen zur Verfügung gestellte Bluteinheit zu gewähren.
(4) Die Landesregierung legt jährlich den fixen Beitrag für jede gespendete Bluteinheit gemäß Absatz 3 fest.