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a) Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 131)
Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Mai 1991, Nr. 22.

Art. 1 (Ziele der Sozialdienste)    delibera sentenza

(1) Die Sozialdienste verwirklichen Maßnahmen zur Förderung, Erhaltung und Wiedererlangung des Wohlbefindens der Bevölkerung, zur vollen Entfaltung der Persönlichkeit innerhalb der familiären und sozialen Umgebung sowie der Deckung grundlegender Bedürfnisse.

(2) An der Durchführung der Sozialdienste beteiligen sich das Land, die Gemeinden, die Gemeindenkonsortien sowie die öffentlichen und privaten Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die Bezirksgemeinschaften. Als Träger der Sozialdienste werden Gemeinden, Gemeindenkonsortien und Bezirksgemeinschaften bezeichnet, welche Sozialdienste im Sinne dieses Gesetzes führen.2)

(3) Die Sozialdienste sind im besonderen auf folgende Ziele ausgerichtet:

  1. die Vorbeugung gegen Notsituationen und soziale Ausgrenzung sowie die Überwindung derselben im Rahmen einer allgemeinen Politik, die darauf abzielt, die im Land bestehenden sozialen Ungleichheiten zu überwinden,
  2. die Unterstützung der Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  3. der Schutz der Mutterschaft, der Kinder, der Jugend, der alten Menschen, der Behinderten und jener Personen, die Schwierigkeiten haben oder gefährdet sind,
  4. das System der Betreuung nach Kategorien dadurch abzubauen, daß bei jeweils gleichem Bedarf die gleiche Hilfe geboten wird und eine Differenzierung der Maßnahmen von der Besonderheit des einzelnen Falles ausgeht,
  5. die Förderung des größtmöglichen Zusammenwirkens der Gemeinschaft, um die Ursachen des Unbehagens vorbeugend zu erkennen, ihnen entgegenzuwirken und sie zu beheben.

(4) Die Maßnahmen der Sozialdienste zielen darauf ab, den Betreuten in der Familie, in der Gemeinschaft, in der Schule und am Arbeitsplatz Halt zu geben, beziehungsweise sie in das jeweilige soziale Umfeld einzugliedern oder wiedereinzugliedern. Sie ergänzen sich mit den Diensten in den Bereichen Erziehung, Ausbildung, Schule, Gericht und Gesundheit.

massimeBeschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 493 - Genehmigung des „Organisationsmodells Frühe Hilfen Südtirol“
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 425 del 29.12.2008 - Rilascio del certificato di abitabilità - condono edilizio - deroga solo a norme regolamentari - possibilità di intervento del sindaco a salvaguardia delle condizioni igienico-sanitarie - ricorso gerarchico improprio - limiti ai poteri autorità decidente
2)
Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.

Art. 2 (Landessozialplan)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung genehmigt alle fünf Jahre den Landessozialplan und koordiniert ihn mit dem Landesgesundheitsplan und mit den anderen sektoriellen Plänen. 3)

(2) Der Plan legt unter anderem folgendes fest:

  1. die anzustrebenden Ziele,
  2. die Richtlinien zur funktionellen Gestaltung, die Organisationsstruktur und die Einzugsgebiete der Sozialdienste,
  3. die Kriterien und die näheren Bestimmungen für die Inanspruchnahme der Leistungen,
  4. die Methoden, die beim Erbringen der Leistungen anzuwenden sind,
  5. die Art und Weise der gegenseitigen Ergänzung der Programme und der Maßnahmen der Sozial- und Gesundheitsdienste,
  6. den Personalbedarf, die Richtlinien für die Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung,
  7. das Ausmaß und die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel sowie den Deckungsgrad der Ausgaben der Trägerkörperschaften, welcher über die Landeszuweisungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) sicherzustellen ist. 4)
massimeBeschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1141 - Festlegung der wesentlichen Leistungsstandards des Sozialwesens - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 03.05.2010, Nr. 763 (abgeändert mit Beschluss Nr. 509 vom 09.05.2017)
massimeBeschluss vom 3. Mai 2010, Nr. 764 - Festlegung der Finanzierungssystems der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13 (abgeändert mit Beschluss Nr. 509 vom 09.05.2017, Beschluss Nr. 876 vom 22.10.2019, Beschluss Nr. 345 vom 20.04.2021 und Beschluss Nr. 142 vom 14.02.2023)
3)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
4)
Buchstabe g) wurde ersetzt durch Art. 43 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.

Art. 3 (Sozialbeirat )   delibera sentenza

(1)Der Sozialbeirat wird als beratendes Organ der Landesregierung zu sozialen Themen eingesetzt.

(2) Der Sozialbeirat besteht aus:

  1. der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat für Soziales,
  2. einer/einem Vertreter/in der Abteilung Soziales,
  3. einer/einem Vertreter/in der Abteilung Gesundheit,
  4. einer/einem Vertreter/in der Gemeinden,
  5. einer/einem Vertreter/in der Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften,
  6. zwei Vertreter/innen der Betroffenenverbände,
  7. zwei Vertreter/innen der Sozialdienstleister,
  8. einer/einem Vertreter/in der Gewerkschaften,
  9. einer/einem Vertreter/in der Wirtschaftsverbände,
  10. zwei Vertreter/innen der Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

(3) Der Sozialbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode aufgrund der Vorschläge der vertretenen Bereiche ernannt. Die Landesregierung genehmigt, nach Anhörung des Sozialbeirates, dessen Geschäftsordnung.

(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. er unterbreitet der Landesregierung Vorschläge zur Anpassung der Landesgesetzgebung und gibt Gutachten zu Gesetzentwürfen und Entwürfen von Durchführungsbestimmungen im Bereich Soziales,
  2. er begleitet die Ausarbeitung des Landessozialplanes und der einzelnen Fachpläne und erstellt Gutachten für die Entwürfe,
  3. er erarbeitet Vorschläge zu Sozialleistungen,
  4. er gibt Stellungnahmen zu sozialrelevanten Themen ab. Die Mitglieder des Beirates sind Ansprechpersonen für alle, nicht im Beirat vertretenen Organisationen, insbesondere was die Gesetzgebung und deren Durchführung betrifft,
  5. er setzt Sektionen ein, die aus ihrem Fachbereich, den Sozialbeirat fachlich unterstützen. 5)

(5) Den Mitgliedern des Sozialbeirates werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt. 6)

massimeBeschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 315 - Genehmigung der Geschäftsordnung des Sozialbeirates
5)
Art. 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, dann durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, und schließlich durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
6)
Art. 3 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 4 ( Sektion für Einsprüche )  delibera sentenza

(1)Es wird die Sektion für Einsprüche errichtet. Sie entscheidet:

  1. über die Beschwerden gegen die Entscheidungen der öffentlichen Träger der Sozialdienste betreffend die Erbringung der Leistungen,
  2. in Streitfällen bezüglich der Einlieferung und stationären Unterbringung laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe w).

(2)  Die Entscheidungen der Fachausschüsse der Trägerkörperschaften betreffend die Kürzung oder Ablehnung von finanziellen Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichteinhaltung der Auflagen und der vereinbarten Projekte bezüglich der persönlichen Aktivierung zur Gewährleistung des eigenen Unterhaltes sowie die Ablehnung von Leistungen wegen Abwesenheit der Leistungsbezieher vom Landesgebiet sind endgültig.

(3)  Die Sektion für Einsprüche setzt sich zusammen aus dem Direktor der Landesabteilung Soziales als Vorsitzendem und aus zwei Beamten der für das Sozialwesen zuständigen Landesämter.

(4)  Die Sektion für Einsprüche ist ein zwingend vollständiges Organ. 7)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 279 del 31.07.2007 - Assistenza domiciliare all'infanzia (Tagesmutter) - caratteristiche del servizio - non è dato in caso di assistenza fuori del domicilio dell'assistente - consulta provinciale per l'assistenza sociale - organo collegiale perfetto
7)
Art. 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und dann durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 5 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anspruch auf die Leistungen der Sozialdienste haben die italienischen Staatsbürger und die Bürger der EG-Staaten, die ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben.

(2) Die Leistungen werden auch ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen erbracht, die Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Südtirol haben. Mit Durchführungsverordnung zu den auch sektorbezogenen Landesgesetzen werden die Minimalstandards und die näheren Bestimmungen für die Erbringung der Leistungen der Sozialdienste für Ausländer und Staatenlose festgesetzt; dabei sind die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469, zu beachten, wobei auf jeden Fall die auf gesamtstaatlicher Ebene festgesetzten Minimalstandards zu gewährleisten sind.

(3) In Notfällen und dringenden Fällen können die Leistungen auch unabhängig von den Voraussetzungen bezüglich Wohnsitz und Aufenthalt erbracht werden.

(4) Die Spesen für die Unterbringung in stationären Einrichtungen zu Lasten der Gemeinden werden von der Gemeinde getragen, in der der Betroffene seinen Unterstützungswohnsitz hat. Die eventuellen Spesen für die Unterbringung von ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen in Einrichtungen der Sozialdienste gehen zu Lasten des Landessozialfonds und werden vom Träger der Sozialdienste auf dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet, übernommen, und zwar vorbehaltlich des eventuellen Rechtes auf Einforderung aufgrund internationaler Abkommen.8)

8)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.

Art. 6 (Rechte der Betreuten)

(1) Die Betreuten der Sozialdienste haben:

  1. Anspruch auf Information über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Dienste,
  2. die Möglichkeit, die Dienste im Rahmen der objektiven organisatorischen Grenzen auszuwählen,
  3. Anspruch auf Geheimhaltung der persönlichen Daten.

(2)Gegen die Beschlüsse der öffentlichen Träger der Sozialdienste kann bei der Sektion für Einsprüche laut Artikel 4 Beschwerde aus Gründen der Rechtmäßigkeit eingelegt werden. 9)

9)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 7 (Kostenbeteiligung)  delibera sentenza

(1)  Der Anspruch auf die Leistungen besteht unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Betreuten. Für die Inanspruchnahme der finanziellen Leistungen werden die in der Durchführungsverordnung festgelegten Einkommensgrenzen berücksichtigt.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden einheitliche Kriterien und Modalitäten festgesetzt, die für die Beteiligung der Betreuten und anderer verpflichteter Personen an den Kosten der Leistungen gelten; ebenso wird bestimmt, wer sich an den Kosten beteiligen muss. Die Durchführungsverordnung berücksichtigt:

  1. die finanzielle Lage der Betroffenen,
  2. die soziale Bedeutung der Leistungen,
  3. die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft,
  4. das Alter des Nutzers, 10)
  5. den Betreuungsbedarf des Nutzers. 10)

(3) Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass den Betreuten ein Teil der Einkünfte verbleibt, der es ihnen ermöglicht, in angemessener Weise die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. 11)

massimeBeschluss Nr. 2050 vom 25.06.2001 - Kriterien zur Festlegung der konventionellen Kosten der Einrichtungen und Dienste zugunsten von Menschen mit Behinderung, psychisch kranken Personen und Personen mit Abhängigkeitserkrankungen
10)
Die Buchstaben d) und e) des Art. 7 Absatz 2 wurden hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
11)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 7/bis (Finanzielle Sozialhilfe)   12) delibera sentenza

(1)Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden für begrenzte Zeiträume gewährt und sollen dazu beitragen, die Grundbedürfnisse von Personen und Familien zu befriedigen, die sich in einer persönlichen oder familiären Notlage befinden, um deren endgültige Überwindung zu ermöglichen. Unter Grundbedürfnisse sind jene in Bezug auf Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft und Heizung zu verstehen.

(2)  Unter die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe fallen auch solche, die dazu beitragen, Bedürfnisse zu befriedigen, die in bestimmten Lebenssituationen eine persönliche oder familiäre Notlage verursachen.

(3)  Die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei die Ziele und Grundsätze von Artikel 1 und jene dieses Artikels beachtet werden. 13)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1139 - Grundbetrag und Tarife der Sozialdienste laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ab dem Jahr 2024
massimeBeschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 452 - Covid-Hilfe 2021 – Unterstützungsmaßnahme für Personen und Familiengemeinschaften
massimeBeschluss Nr. 2050 vom 25.06.2001 - Kriterien zur Festlegung der konventionellen Kosten der Einrichtungen und Dienste zugunsten von Menschen mit Behinderung, psychisch kranken Personen und Personen mit Abhängigkeitserkrankungen
12)
Siehe auch Art. 11 des L.G. vom 17. März 2021, Nr. 3.
13)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später so ersetzt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 7/ter (Verfahren für die Zahlung der Kostenbeteiligung für stationäre Seniorendienste)   delibera sentenza

(1) Im Falle der stationären Dienste für Senioren fordert der Träger des Dienstes die vorgesehene Kostenbeteiligung von den im Sinne dieses Gesetzes verpflichteten Personen und Körperschaften ein.

(2) Ist es erforderlich, gegenüber den zahlungspflichtigen Personen zur Eintreibung der Forderungen gerichtlich vorzugehen, bevorschusst die im Sinne der geltenden Bestimmungen zur Tarifergänzung verpflichtete Gemeinde zwecks Gewährleistung der Liquidität des Trägers des akkreditierten stationären Dienstes die offenen Beträge, wobei die Forderung des Trägers den verpflichteten Personen gegenüber aufrecht bleibt und nicht erlischt.

(3) Der Träger des Dienstes betreibt die Gerichts- und Vollstreckungsverfahren mit Sorgfalt und erstattet der Gemeinde die Beträge zurück, welche aufgrund dieser Verfahren, einer außergerichtlichen Einigung oder sonst wie effektiv eingehoben werden. Allfällige Verfahrensspesen gehen zu Lasten der Gemeinde.

(4) Zwecks optimaler Abwicklung der Verfahren vereinbaren die Träger der stationären Dienste für Senioren und die Gemeinden, im Rahmen einer landesweit gültigen Regelung, Formen der einheitlichen Abwicklung der Tätigkeiten laut den Absätzen 1, 2 und 3 und legen dabei unter anderem Folgendes fest:

  1. Formen der Beteiligung der Gemeinden an den von den Trägern zu treffenden Entscheidungen bezüglich der von diesem Artikel vorgesehenen Gerichts- und Vollstreckungsverfahren,
  2. die Pflichten zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen zwecks Bevorschussung der offenen Beträge und der Mitbestimmung der Gemeinden laut Buchstabe a),
  3. die Fälle, in denen der Träger des Dienstes die mit den Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zusammenhängenden Kosten selbst trägt und die bevorschussten Beträge in voller Höhe der Gemeinde rückerstattet,
  4. die Übernahme von Verfahrenskosten und die Bevorschussung von offenen Beträgen, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der von diesem Absatz vorgesehenen Vereinbarung ein Verfahren anhängig ist, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 14)
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 733 - Festsetzung des Tagessatzes für die medizinische Betreuung und die Versorgung mit Heilbehelfen und Arzneimitteln in Seniorenwohnheimen und auf territorialer Ebene in der Provinz Bozen zu Gunsten der im Ausland versicherten Patienten - Aufhebung des eigenen Beschlusses vom 14. Jänner 2013, Nr. 55
massimeBeschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745 - Einheitliches Formular: Ansuchen um Heimaufnahme im Seniorenwohnheim (abgeändert mit Beschluss Nr. 855 vom 26.07.2016 und Beschluss Nr. 539 vom 05.06.2018)
14)
Art. 7/ter wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.

Art. 7/quater (Betreuungsplätze in Seniorenwohnheimen)

(1)  Im Einzugsgebiet eines Sozialdienstes, in welchem die Ausstattung an Betreuungsplätzen in akkreditierten Seniorenwohnheimen 120 Prozent des vom Landessozialplan festgelegten Bedarfsparameters übersteigt, dürfen keine zusätzlichen Betreuungsplätze mit Landesfinanzierung errichtet werden, außer im Rahmen von Umbauten oder Zubauten bereits existierender Seniorenwohnheime, wenn die Einrichtung damit die vorgesehene Mindestgröße oder die für den einzelnen Pflege- und Betreuungsbereich vorgesehene Mindestgröße erreicht. 15)

15)
Art. 7/quater wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 8 (Aufgaben des Landes)                    delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung hat die Aufgabe:

  1. den Landessozialplan zu genehmigen,
  2. die Richtlinien und die Kriterien für die Organisation und die Führung der Dienste festzulegen,
  3. den territorialen Rahmen für eine funktionale Organisation der Dienste abzustecken,
  4. die überörtlichen Dienste festzulegen,
  5. den Jahresbericht über den Stand der Durchführung des Planes zu genehmigen und dem Landtag zur Bewertung zu übermitteln,
  6. die Aufteilung des Landessozialfonds gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d), vorzunehmen,
  7. die delegierten Aufgaben zu finanzieren und den öffentlichen und privaten Einrichtungen Beiträge zu gewähren,
  8. die Dienste, die nicht den Gemeinden übertragen sind, einzurichten und zu verwalten,
  9. die finanziellen Dauerleistungen zugunsten der Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen zu erbringen,
  10. die Pläne für die Aus- und Fortbildung sowie für die Umschulung der Bediensteten zu erarbeiten und auszuführen,
  11. die Kriterien und die Standards für die Erstellung der Stellenpläne der Träger der Dienste festzusetzen,
  12. für den Bau, den Umbau, den Ausbau und die Instandhaltung sowie die Einrichtung der für die Sozialdienste bestimmten Gebäude Sorge zu tragen, sofern dazu nicht einzelne Gemeinden oder Gemeindenkonsortien delegiert werden,
  13. den Ankauf oder die Miete von Gebäuden für die Sozialdienste zu besorgen,
  14. den Ankauf und die Instandhaltung von Geräten und Anlagen in den vom Artikel 26 vorgesehenen Fällen zu besorgen, sofern dazu nicht einzelne Gemeinden oder Gemeindenkonsortien delegiert werden,
  15. das Informationssystem der Sozialdienste zu errichten und zu verwalten,
  16. fachliche Betreuung und Beratung durchzuführen und zu fördern,
  17. die Erprobung neuer Betreuungsformen zu unterstützen,
  18. die Durchführung von Studien, gezielten Untersuchungen und Erhebungen zu fördern und durchzuführen,
  19. Initiativen im Bereich der Information und der Sozialerziehung zu fördern und zu verwirklichen,
  20. die Genehmigung zu erteilen, vertragliche Vereinbarungen abzuschließen,
  21. die Errichtung und die Führung der Sozialdienste zu genehmigen,
  22. Kontrollen über die Führung der Sozialdienste und ihre Arbeitsweise durchzuführen,
  23. bei Streitigkeiten, die die Einlieferung und stationäre Unterbringung betreffen, zu entscheiden,
  24. die Sozialdienste akkreditieren, 16)
  25. den Leistungskatalog der wesentlichen Leistungen der Sozialdienste genehmigen, 16)
  26. die Leistungen des Pflegefonds auszahlen, einschließlich der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 16)
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1140 - Änderung der Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen, mit einer psychischen Erkrankung und mit Abhängigkeitserkrankungen
massimeBeschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 901 - Leitlinien für die Erstellung des Tätigkeitskalenders für die teilstationären Dienste für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen
massimeBeschluss vom 7. März 2023, Nr. 192 - Festlegung der Bettenkontingente der besonderen Betreuungsformen in den Seniorenwohnheimen für die Jahre 2024 – 2027
massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 890 - Außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen für die Seniorenwohnheime sowie für die Träger der Sozialdienste zur Bewältigung der Kostensteigerung 2022 (abgeändert mit Beschluss Nr. 976 vom 20.12.2022)
massimeBeschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 728 - Tagespflege für Seniorinnen und Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 889 vom 29.11.2022)
massimeBeschluss vom 21. September 2021, Nr. 806 - COVID-19: Richtlinien für die Seniorenwohnheime und die Tagespflegeheime für Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022)
massimeBeschluss vom 14. September 2021, Nr. 787 - Änderung des Beschlusses der Landesregierung vom 18. Juli 2017, Nr. 795, "Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen" Änderung des Beschlusses der Landesregierung vom 1. Juli 2014, Nr. 821, "Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung"
massimeBeschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 410 - Richtlinien für die Dienste „Gemeinsam Alltag Leben“ und „Essen in der Nachbarschaft“
massimeBeschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 423 - Abweichung von den „Richtlinien für die Erstellung des Tätigkeitskalenders für die Arbeits- und Tageseinrichtungen für behinderte, psychisch kranke und suchtkranke Menschen“ für das Jahr 2020
massimeBeschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 535 - Regelung der Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozio-sanitärer Dienste - Widerruf des Beschlusses Nr. 740 vom 28.06.2016, in geltender Fassung. Änderung der Anlage A des Beschlusses Nr. 1190 vom 26.08.2013 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1134 vom 17.12.2019)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419 - Seniorenwohnheime Südtirols (abgeändert mit Beschluss Nr. 806 vom 21.09.2021, Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022 und Beschluss Nr. 741 vom 05.09.2023)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1418 - Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige
massimeBeschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 566 - Leitlinien zur Familienanvertrauung von Erwachsenen - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 226 vom 08.02.2010 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1139 vom 19.12.2023)
massimeBeschluss vom 18. Juli 2017, Nr. 795 - Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 787 vom 14.09.2021 und Beschluss Nr. 1140 vom 19.12.2023)
massimeBeschluss vom 4. April 2017, Nr. 390 - Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen Dienste für Minderjährige
massimeBeschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 821 - Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilsationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung - Änderung des Beschlusses Nr. 711 vom 04.03.1996 und Widerruf des Beschlusses Nr. 1794 vom 13.04.1992 (abgeändert mit Beschluss Nr. 787 vom 14.09.2021 und Beschluss Nr. 1140 vom 19.12.2023)
massimeBeschluss vom 26. August 2013, Nr. 1190 - Verpflichtende Inhalte der Verfahren für die Vergabe von sozialen Leistungen und Diensten von Seiten der Trägerkörperschaften der Sozialdienste (abgeändert mit Beschluss Nr. 535 vom 25.06.2019)
massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798 - Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege
massimeBeschluss Nr. 683 vom 21.04.2011 - Sozialpädagogische Wohnbegleitung
massimeBeschluss Nr. 2141 vom 20.12.2010 - Provisorische Akkreditierung der Tagespflegeheime für Senioren und der Dienste für Menschen mit Behinderung in Südtirol - Widerruf des Beschlusses Nr. 2781 vom 16.11.2009
massimeBeschluss vom 14. Dezember 2009, Nr. 2978 - Einrichtung eines landesweiten Verzeichnisses der Sachwalter und Genehmigung der entsprechenden Kriterien für die Eintragung - Gesetz vom 9. Jänner 2004, Nr. 6 (abgeändert mit Beschluss Nr. 320 vom 21.03.2017)
massimeBeschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009 - Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Dienste der Hauspflege
massimeBeschluss Nr. 1354 vom 18.04.2006 - Aufnahmekriterien und Kriterien für die Verwendung des Aufnahmezentrums „MIGRANTES“ (ehem. Ex-Saetta Gebäude)
massimeBeschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002 - Festlegung von Richtlinien für die Trägerkörperschaften der Sozialdienste:Neufestlegung der Kriterien für die Organisierung, Führung und Finanzierung von Ferienaufenthalten, welche von den Sozialdiensten, Körperschaften und Vereinigungen zugunsten von Menschen mit Behinderung und psychisch kranker durchgeführt werden - Widerruf des Beschlusses Nr. 1178 vom 10.4.2000
massimeBeschluss Nr. 626 vom 28.02.2000 - Genehmigung der Richtlinien und Kriterien für die Führung und Organisation des Sozialsprengels
16)
Die Buchstaben x), y) und z) wurden eingefügt durch Art. 17 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

Art. 8/bis (Verfahren für die Festlegung des Tagessatzes der stationären Dienste für Senioren)

(1) Die Trägerkörperschaften von stationären Diensten für Senioren ermitteln jährlich für jede Einrichtung, unter Einhaltung der mit Beschluss der Landesregierung festgelegten Vorgaben, den Tagessatz sowie den Grundtarif, an welchen sich gemäß der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 und 7/bis der Heimbewohner und seine Familiengemeinschaften beteiligen. Die so festgelegten Tagessätze und Grundtarife dürfen die mit Beschluss der Landesregierung festgelegten Maximalbeträge nicht übersteigen.

(2) Die Maximalbeträge der Tagessätze und der Grundtarife der stationären Dienste für Senioren werden von der Landesregierung alle zwei Jahre neu bestimmt. Bei ausreichend begründeten Sondersituationen und dem vorliegendem Einverständnis der zuständigen Gemeinde bzw. Gemeinden, genehmigt die Abteilung Soziales einen über den Maximalbetrag liegenden Tagessatz oder Grundtarif. Organisatorisch ist von Seiten der Trägerkörperschaften auf jeden Fall der Ausrichtung Rechnung zu tragen, dass die Kosten für die allgemeine Verwaltung in einem angemessenen und möglichst niedrigen Verhältnis zu den Ausgaben für Pflege und Betreuung stehen.

(3) Im Rahmen der festgelegten Maximalbeiträge wird der Grundtarif der stationären Dienste für Senioren zwischen dem Träger des Dienstes und den zuständigen Gemeinden innerhalb der von der Abteilung Soziales jährlich festgelegten Frist vereinbart.

(4) Falls die Vereinbarung nicht bis zum festgelegten Datum zustande kommt, unterbreitet der Träger des Dienstes die Angelegenheit der Sektion für Einsprüche laut Artikel 4, welche innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Eingabe definitiv entscheidet. Zu diesem Zweck setzt sich die Sektion für Einsprüche zusammen aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Soziales, als Vorsitzendem,
  2. dem Direktor des für die Seniorenbetreuung zuständigen Landesamtes,
  3. einem Vertreter des Verbandes der Südtiroler Seniorenwohnheime; dieser wird vom Verband selbst namhaft gemacht,
  4. einem Vertreter des Gemeindenverbandes Südtirols; dieser wird vom Verband selbst namhaft gemacht. 17)
17)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 8/ter (Aktenkontrolle bei den Öffentlichen Betrieben für Pflege und Betreuungsdienste)

(1) Der vorhergehenden Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung unterliegen folgende Maßnahmen der Öffentlichen Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste:

  1. die Abschlussrechnung,
  2. die Beschlüsse über die Vergütungen an die Verwalter,
  3. die Beschlüsse über die Festlegung des Tagessatzes und Grundtarifs.

(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 werden innerhalb von zehn Tagen ab dem Beschlussdatum dem für die Kontrolle zuständigen Landesamt übermittelt und durch Anschlag an der digitalen Amtstafel veröffentlicht.

(3) Die Landesregierung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akten die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) aufheben. Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe a) können von der Landesregierung innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akten aufgehoben werden. 18)

(4) Die Frist für die Aufhebung der Maßnahmen laut Absatz 1 wird nur einmal ausgesetzt, wenn das zuständige Landesamt vor deren Ablauf um ergänzende Angaben ersucht. Die Frist läuft dann wieder ab dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Akte. Die Maßnahmen verfallen, wenn der Betrieb die ergänzenden Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen ab deren Beantragung übermittelt.

(5) Der vorhergehenden Sachkontrolle durch die Landesregierung unterliegen die Beschlüsse über die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte der Öffentliche Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste und werden nicht wirksam, falls sich die Landesregierung gegen die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte ausspricht, da sie die institutionelle Tätigkeit des Betriebs erheblich beeinträchtigt.

(6) Für die Beschlüsse betreffend die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte gelten die Absätze 2 und 4.

(7) Für die Sachkontrolle gilt eine Ausschlussfrist von 45 Tagen. Innerhalb dieser Frist teilt das Land Südtirol dem Betrieb den positiven Ausgang der Kontrolle oder die erfolgte Aufhebung mit.

(8) Die Abschlussrechnung wird gemäß Artikel 2423 und folgenden des Zivilgesetzbuches abgefasst und innerhalb 30. April eines jeden Jahres genehmigt.

(9) In den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Fristen für die Kontrolle halbiert. Die Maßnahmen, die der Sachkontrolle unterliegen, können nicht für unmittelbar wirksam erklärt werden. 19)

18)
Art. 8/ter Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
19)
Art. 8/ter wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 9 (Berufsausbildung)

(1) Die Landesregierung genehmigt die Jahres- oder Mehrjahresprogramme für die Umschulung und die Fortbildung, wobei sie unter anderem die zu erreichenden Ziele sowie die Anzahl und die Art der durchzuführenden Maßnahmen festlegt. 20)

(2) Die Landesregierung übernimmt, unmittelbar oder durch den Abschluß von Vereinbarungen mit Instituten oder anderen fachlich qualifizierten Körperschaften und Anstalten, die Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung der im Bereich der Sozialdienste tätigen Bediensteten.

(3) Im Rahmen der vom Plan vorgesehenen Aufgaben können die Träger der Sozialdienste die Fortbildung ihrer Bediensteten selbst übernehmen.

(4) Die Landesregierung kann für Aus- und Fortbildungs- sowie für Umschulungslehrgänge, die von Vereinen, Stiftungen und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen durchgeführt werden, Beiträge oder Subventionen gewähren. Zu diesem Zweck reichen die Körperschaften bei der Landesregierung innerhalb des Termins und gemäß den Verfahrensweisen, welche von der Landesregierung festgelegt werden, ein entsprechendes Gesuch ein.

(5) Die Landesregierung kann Ausbildungsnachweise, die im In- oder Ausland erworben worden sind, für den Zugang zu den Berufsbildern in den Sozialdiensten anerkennen. Voraussetzung ist, daß diese Ausbildungen Inhalte haben, die mit den von der Landesverwaltung durchgeführten Ausbildungen für Sozialberufe vergleichbar sind und wenigstens die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer aufweisen. 21)

20)
Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
21)
Art. 9 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 10 (Übertragung von Zuständigkeiten an die Gemeinden)    delibera sentenza

(1) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, werden den Gemeinden folgende Verwaltungsaufgaben übertragen:

(2) Zeitpunkt, Art und Weise des Überganges der übertragenen Aufgaben werden von der Landesregierung mit Beschluß festgesetzt.

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres einen koordinierten Text der obgenannten Gesetze vorzulegen.

massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 219 - Richtlinien für die Finanzierung von Investitionsausgaben der Trägerkörperschaften der Sozialdienste
massimeBeschluss vom 27. August 2012, Nr. 1283 - Familienbegleitung und pädagogische Frühförderung von Kindern mit Beeinträchtigungen: Genehmigung der Leitlinien
massimeBeschluss vom 14. Mai 2001, Nr. 1492 - Anerkennung der „Familienmediation“ als Sozialdienst, welcher den Bürgern landesweit zu gewährleisten ist
22)
Die Ziffer 10) wurde angefügt durch Art. 41 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
23)
Die Ziffer 1) wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
24)
Die Ziffer 2) wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
25)
Buchstabe h) wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
26)
Die Ziffer 2) wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
27)
Buchstabe n) wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.
28)
Die Ziffer 1) wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
29)
Der Buchstabe z) des Art. 10 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.  Siehe auch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.

Art. 11 (Aufgaben der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden beteiligen sich an der Durchführung der Sozialdienste, indem sie die eigenen oder ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen; im einzelnen sind dies folgende Aufgaben:

  1. sie erstellen Studien und führen Erhebungen durch, die darauf abzielen, das Ausmaß und die Art der Bedürfnisse sowie deren Ursachen festzustellen,
  2. sie organisieren die Gesamtheit der Sozialdienste und koordinieren diese funktional mit den Initiativen anderer öffentlicher und privater Einrichtungen, mit besonderer Berücksichtigung der Sanitätseinheiten, der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und der vertragsgebundenen und nicht vertragsgebundenen privaten Körperschaften und Anstalten,
  3. sie erbringen die Leistungen,
  4. sie schließen gemäß Artikel 20 die von der Landesregierung bewilligten Vereinbarungen ab,
  5. sie gewährleisten die Beteiligung der Bürger an der Führung und der Kontrolle der Sozialdienste, und zwar auch durch die Einbeziehung der Betreuten, der Familien und der im jeweiligen Gebiet tätigen sozialen Kräfte,
  6. sie beteiligen sich an der Planung der Sozialdienste, indem sie die Tätigkeitsprogramme erarbeiten,
  7. sie besorgen die Instandhaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter sowie der eigenen und der ihnen vom Land anvertrauten Ausstattungsgegenstände,
  8. sie sorgen für den Ankauf, die Anmietung, den Bau, den Umbau und den Ausbau der für die Sozialdienste bestimmten Gebäude; im Falle der Führung der Dienste durch andere öffentliche oder private Körperschaften, können genannte Gebäude diesen zur Verfügung gestellt werden, 30)
  9. sie besorgen den Ankauf von Einrichtungen, Anlagen und Geräten sowie deren Instandhaltung.
30)
Buchstabe h) wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 11/bis (Sozialdienste für Senioren)      delibera sentenza

(1) Die Sozialdienste für Senioren umfassen finanzielle Leistungen, stationäre und teilstationäre Dienste, Leistungen der Hauspflege am Wohnort oder in den Tagesstätten sowie andere Dienste zur Unterstützung der Senioren. Neue, im vorliegenden Gesetz nicht angeführte Angebote, können von der Landesregierung nach einer Erprobungsphase eingeführt und geregelt werden. 31)

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen stehen die Dienste auch anderen Kategorien von sozialhilfeberechtigten Personen offen, sofern dadurch gleichartige Bedürfnisse befriedigt werden. 32)

massimeBeschluss vom 8. November 2022, Nr. 798 - Außerordentliche Maßnahmen im Bereich Soziales nach Covid-19
massimeBeschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 410 - Richtlinien für die Dienste „Gemeinsam Alltag Leben“ und „Essen in der Nachbarschaft“
massimeBeschluss vom 10. April 2018, Nr. 332 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind - Widerruf des Beschlusses der Landsregierung vom 13. Juni 2017, Nr. 661 (abgeändert mit Beschluss Nr. 443 vom 04.06.2019, Beschluss Nr. 595 vom 11.08.2020, Beschluss Nr. 955 vom 01.12.2020, Beschluss Nr. 410 vom 11.05.2021, Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021, Beschluss Nr. 336 vom 17.05.2022, Beschluss Nr. 889 vom 29.11.2022, Beschluss Nr. 5 vom 10.01.2023, Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023, Beschluss Nr. 359 vom 04.05.2023, Beschluss Nr. 695 vom 22.08.2023 und Beschluss Nr. 1028 vom 21.11.2023) (siehe auch Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023)
massimeBeschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für die Mehrkosten, die bei der Übersiedlung von Senioren von umzubauenden Alters- oder Pflegeheimen entstehen - Widerruf des Beschlusses Nr. 2257 vom 07.06.1999 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021)
31)
Art. 11/bis wurde so ergänzt durch Art. 21 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
32)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 11/ter (Ambulante Dienste für Senioren)

(1) Ambulante Dienste für Senioren sind:

  1. Hauspflege am Wohnort,
  2. Hauspflege in der Tagesstätte und die Dienste Essen auf Rädern und Mensa,
  3. Seniorenclubs und Beratungsangebote,
  4. Ferienaufenthalte für Senioren. 33)
33)
Art. 11/ter wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 11/quater (Teilstationäre und stationäre Dienste für Senioren)       delibera sentenza

(1)Teilstationäre Dienste für Senioren sind die Tagespflege in Einrichtungen und die Tagespflegeheime.

(2)  Stationäre Dienste für Senioren sind:

  1. begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren,
  2. Seniorenwohnheime.

(3)  Die Landesregierung regelt die Organisation und die baulichen Erfordernisse der Dienste laut diesem Artikel.

(4)  Die Seniorenwohnheime bedürfen einer vorhergehenden Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie für diese Funktion im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Baus, der Einrichtung und der Ausstattung geeignet sind. Für die Anerkennung der Eignung ist ein Antrag mit einem Lageplan der Räume und der Aufstellung aller für die Arbeitsabwicklung erforderlichen Mittel einzureichen. In allen anderen nicht vom Gesetz geregelten Fällen umfasst die Akkreditierung eines Dienstes auch die Eignungserklärung.

(5)  Seniorenwohnheime, welche aufgrund eines Baus, Umbaus oder Zubaus von den vorgesehenen baulichen Kriterien abweichen, können bis zum Abschluss der Bauvorhaben eine provisorische Eignungserklärung erhalten.

(6)  Für die Überprüfung und Begutachtung der Projekte zur Verwirklichung von Wohneinrichtungen für die Seniorenbetreuung von Seiten des technischen Landesbeirates laut Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, in geltender Fassung, gibt das für Senioren und Sozialsprengel zuständige Amt ein obligatorisches Gutachten hinsichtlich der Einhaltung der Akkreditierungskriterien und der sozialen Aspekte ab. 34)

(7)  Die Ausgaben für die Betreuung, die Freizeitgestaltung und die Verpflegung der Heimbewohner sowie jene für die Leitung und Koordinierung des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung, das heißt ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Rehabilitation und pharmazeutische Versorgung, werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben werden, falls nicht direkt vom Sanitätsbetrieb getragen, den Einrichtungen gemäß den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien rückvergütet. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktionen der Pflegedienstleitung und der Bereichs- und Wohnbereichsleitung ausüben können.

(8)  Die zuständige Landesabteilung legt den Tagessatz fest, den der Südtiroler Sanitätsbetrieb den ausländischen Versicherungsanstalten für die gesundheitliche Versorgung der Personen, die bei ihnen versichert sind und in Seniorenwohnheimen oder im Rahmen der Hauskrankenpflege in der wohnortnahen Betreuung versorgt werden, verrechnet.

(9)  Die ärztliche Betreuung wird von Ärzten des Seniorenwohnheimes oder von einem oder mehreren Ärzten für Allgemeinmedizin des Sprengels, in welchem das Seniorenwohnheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet. Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet zudem eine angemessene fachärztliche Betreuung und diätetische Beratung und stellt für die gesundheitliche Betreuung aller Bewohner der Seniorenwohnheime das notwendige Sanitätsmaterial, die Heilbehelfe und die Medikamente zur Verfügung.

(10)  Für die vom Landesgesundheitsdienst geführten Pflegeheime finden die von den jeweiligen Regelungen ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen Anwendung. 35)

massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 888 - Begleitetes Wohnen, betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren (italienischer Text abgeändert mit Beschluss Nr. 359 vom 04.05.2023)
massimeBeschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 728 - Tagespflege für Seniorinnen und Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 889 vom 29.11.2022)
massimeBeschluss vom 3. November 2020, Nr. 855 - Ärztliche Bezugspersonen für die Leitung der Seniorenwohnheime
massimeBeschluss vom 20. März 2018, Nr. 257 - Ärztliche Versorgung der Bewohner von Seniorenwohnheimen - Widerruf des Beschlusses Nr. 243/2016
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 733 - Festsetzung des Tagessatzes für die medizinische Betreuung und die Versorgung mit Heilbehelfen und Arzneimitteln in Seniorenwohnheimen und auf territorialer Ebene in der Provinz Bozen zu Gunsten der im Ausland versicherten Patienten - Aufhebung des eigenen Beschlusses vom 14. Jänner 2013, Nr. 55
34)
Art. 11/quater Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.
35)
Art. 11/quater wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und später so ersetzt durch Art. 21 Absatz 3 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 12 (Verwaltung der Sozialdienste)   delibera sentenza

(1) Die Gemeinden nehmen die eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben entweder einzeln oder durch Bildung von Gemeindenkonsortien oder durch Delegierung bzw. Subdelegierung an die Bezirksgemeinschaften nach dem Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, wahr.36)

(2) Die Verwaltung erfolgt durch eigene Ämter, über Betriebe oder Anstalten oder durch den Abschluß von Vereinbarungen, Verträgen oder Arbeitsübereinkommen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Vereinigungen oder Genossenschaften. Dabei haben ehrenamtlich tätige Organisationen im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, den Vorrang.37)

(3) Um die Funktionalität und Wirtschaftlichkeit sowie eine einheitliche Verwaltung der Sozialdienste zu gewährleisten, dürfen sich die territorialen Grenzen der von den Gemeinden errichteten Konsortien nicht mit den Grenzen der Sanitätseinheiten überschneiden.

(4) Diese müssen unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgesetzten Kriterien für die flächenmäßige Ausdehnung errichtet werden.

(5)38)

(6) Die Lokalkörperschaften, denen aufgrund dieses Gesetzes die Verwaltungsbefugnisse für die Sozialdienste übertragen worden sind, können im Bereich der sozialen Dienste im Rahmen der Verfügbarkeit ihrer Haushalte Wettbewerbe ausschreiben, die dem Personal vorbehalten sind, welches bereits bei diesen Körperschaften bedienstet ist und welches bei derselben Körperschaft sowie - vor dem Zeitpunkt der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse - bei der Landesverwaltung in den genannten Bereichen wenigstens sechzig Monate Dienst - auch mit allfälligen Unterbrechungen - geleistet hat.39)

massimeBeschluss vom 4. April 2017, Nr. 390 - Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen Dienste für Minderjährige
36)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.
37)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
38)
Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 17 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
39)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 3. Juni 1997, Nr. 8.

Art. 12/bis (Betrieb für Sozialdienste) delibera sentenza

(1)Der Betrieb ist eine öffentliche Körperschaft ohne Gewinnabsicht und eine instrumentelle Körperschaft der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften zur Führung der Sozialdienste. Er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist funktionell, fachlich, verwaltungsmäßig und buchhalterisch unabhängig und nimmt die Befugnisse wahr, welche in den Rechtsvorschriften und im Landessozialplan vorgesehen sind, sowie jene Aufgaben, die ihm von den Gründungskörperschaften übertragen werden. Wenn eine entsprechende ausdrückliche Vollmacht der Gründungskörperschaft vorliegt, nimmt der Betrieb die Aufgaben laut Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. November 2000, Nr. 328, in geltender Fassung, wahr.

(2)  Die Organe des Betriebs sind der Generaldirektor und das Kollegium der Rechnungsprüfer, welchen die Aufgaben der Führung bzw. der Kontrolle obliegen.

(3)  Der Generaldirektor hat die Verwaltungs- und die Vertretungsvollmacht für den Betrieb, dem er vorsteht, so wie dies in der Satzung vorgesehen ist. Insbesondere überprüft er die Ergebnisse der Betriebsführung und verfügt die Einstellung von Personal. Ihm steht der Erlass von Verordnungen zu, ausgeschlossen jener laut Absatz 6. Ist der Generaldirektor verhindert, so übernimmt der stellvertretende Generaldirektor seine Aufgaben. Der stellvertretende Generaldirektor leitet eine der Organisationseinheiten des Betriebes.

(4)  Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor des Betriebes werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft nach einem entsprechenden, zumindest 30 Tage zuvor, im Amtsblatt der Region veröffentlichten Hinweis mit befristetem Arbeitsvertrag ernannt und müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für die Ernennung zur leitenden Führungskraft der Gründungskörperschaft vorgeschrieben sind. Die Auftragsdauer darf die Amtszeit des Ausschusses, der den Direktor ernannt hat, nicht um mehr als sechs Monate überschreiten. Der neugewählte Ausschuss der Gründungskörperschaft überprüft die Amtsführung des Generaldirektors und des stellvertretenden Generaldirektors und hat die Möglichkeit, die Ernennung für ein Mal ohne erneutem Auswahlverfahren zu bestätigen. Im Falle von Neuwahlen welche mindestens zwei Jahre vor der normalen Fälligkeit der Amtsperiode stattfinden, gehen der kommissarische Verwalter oder der neugewählte Ausschuss nach dem gleichen Verfahren vor, ohne die Einschränkung der einmaligen Neuernennung. Die entsprechende Besoldung wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft auf Vorschlag des Präsidenten der Bezirksgemeinschaft bzw. des Bürgermeisters oder des von ihm bevollmächtigten Stadtrates mit Rücksicht auf die Landeskollektivverträge für das Personal der örtlichen Körperschaften festgesetzt. Die Besoldung kann auch mit einer Zulage ad personam ergänzt werden. Im Falle eines bereits bestehenden Betriebes werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Verträge an die Bestimmungen dieses Absatzes angepasst. 40)

(5)  Das Kollegium der Rechnungsprüfer wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen über die Gemeindeordnung ernannt. Die Amtsentschädigung entspricht jener Entschädigung, die der Regionalausschuss für die Rechnungsprüfer der Gründungskörperschaft festgelegt hat.

(6)  Der Ausschuss der Gründungskörperschaft genehmigt die Programme des Betriebes zusammen mit einem Finanzierungsplan oder Haushaltsvoranschlag, aus dem ersichtlich sein muss, dass die jeweilige Bilanz ausgewogen ist, die Abschlussrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung oder die Jahresbilanz, den Stellenplan des Personals, die Dienstordnungen, die Errichtung neuer Dienste, übernimmt die Deckung allfälliger Ausgaben der Dienste und übt die Aufsichtsfunktion über den Betrieb aus. Für die Genehmigung des Stellenplanes des Personals oder, bei bereits bestehenden Betrieben, für die Aufstockung desselben, ist es notwendig, die vorherige Ermächtigung der Landesregierung einzuholen.

(7)  Der Verwaltungsrat beziehungsweise der Gemeinderat der Gründungskörperschaft genehmigt die Betriebssatzung und die jeweiligen Abänderungen; er genehmigt außerdem, entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit, die Mehrjahreshaushalte der Betriebe und sichert die Jahresfinanzierung zu.

(8)  Sofern in diesem Artikel nicht anders verfügt, werden die geltenden Rechtsvorschriften des Landes über die Bezirksgemeinschaften angewandt. Was die Personalordnung anbelangt, wird jene der Gründungskörperschaft angewandt, es sei denn, es liegen spezifische, einschlägige Rechtsvorschriften vor.

(9)  Das Personal der Gründungskörperschaften, das ausschließlich oder vorwiegend Aufgaben im Bereich der Sozialhilfeleistung wahrnimmt, wird dem Betrieb zugeteilt, wobei die bei der Gründungskörperschaft innegehabte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt wird. Die Fristen und die Modalitäten des Überganges werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft festgelegt.41)

massimeBeschluss Nr. 3988 vom 24.10.2005 - Vergütungen der Rechnungsrevisoren
40)
Art. 12/bis Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
41)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, später geändert durch Art. 23 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3, durch Art. 41 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 32 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und schließlich so ersetzt durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 13 (Kosten und Tarife)            delibera sentenza

(1) Die Träger der Sozialdienste und die auf dem Gebiet des Sozialwesens tätigen öffentlichen und privaten Körperschaften bestimmen jährlich anläßlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages die Kosten bezüglich der Dienste und Tätigkeiten, die, getrennt nach Leistung oder nach tagweiser Frequenz, festgelegt werden.

(2) Die Kosten werden auf Grund der Gesamtkosten des Dienstes festgelegt und beinhalten alle Ausgaben für die Besoldung des Personals, für die Betreuung und den Unterhalt der Betreuten sowie jede weitere Ausgabe für die Deckung der Kosten des Dienstes.

(3) In den Kosten sind die Ausgaben für die Abschreibungen, die Instandhaltung und die Erneuerung der Einrichtung, welche zu Lasten des Trägers gehen, enthalten.42)

(4) Die Tarife werden vom Träger nach Maßgabe der Kosten und der Programmpriorität der einzelnen Dienste sowie der finanziellen Möglichkeiten der Betreuten festgelegt, und zwar auf die in der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 geregelte Art und Weise.

(5) Kosten und Tarife können nicht rückwirkend festgesetzt werden.

(6) Kosten und Tarife werden weiters unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien und Kriterien festgelegt.43)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1139 - Grundbetrag und Tarife der Sozialdienste laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ab dem Jahr 2024
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1138 - Stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Minderjährige Tages- und Stundensätze ab dem 01.01.2024 und Leistungskatalog
massimeBeschluss vom 7. März 2023, Nr. 192 - Festlegung der Bettenkontingente der besonderen Betreuungsformen in den Seniorenwohnheimen für die Jahre 2024 – 2027
massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 890 - Außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen für die Seniorenwohnheime sowie für die Träger der Sozialdienste zur Bewältigung der Kostensteigerung 2022 (abgeändert mit Beschluss Nr. 976 vom 20.12.2022)
massimeBeschluss vom 8. November 2022, Nr. 798 - Außerordentliche Maßnahmen im Bereich Soziales nach Covid-19
massimeBeschluss vom 21. September 2021, Nr. 806 - COVID-19: Richtlinien für die Seniorenwohnheime und die Tagespflegeheime für Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419 - Seniorenwohnheime Südtirols (abgeändert mit Beschluss Nr. 806 vom 21.09.2021, Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022 und Beschluss Nr. 741 vom 05.09.2023)
massimeBeschluss Nr. 4678 vom 09.12.2008 - Festlegung der konventionellen Tageskosten des Landeskleinkinderheimnes für das Jahr 2009
massimeBeschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004 - Kriterien für die Aufteilung der Spesen für sozio-sanitäre Leistungen bei Aufnahme von Minderjährigen mit psychischen bzw. psychiatrischen Problemen in einer stationären und nicht-konventionierten Einrichtung im In- und Ausland
42)
Art. 13 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und später so geändert durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
43)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 14 (Organisationsformen)                  delibera sentenza

(1) Die Sozialdienste sind im einzelnen folgendermaßen organisiert:

  1. als offene Hausbetreuungsdienste, auch zur Unterstützung der Familie, als Tagesstätten, als vorzugsweise integrierte Werkstätten, die angemessen verteilt sind,
  2. als Einrichtungen, welche die Familie ersetzen,
  3. als Wohnstätten mit einer kleinen Zahl von Betreuten und einem vorzugsweise familienähnlichen Charakter, mit verschiedenen Betreuungsformen, unter Einbeziehung der Betreuten,
  4. als Einrichtungen für Langzeitpflege oder für Langzeitbetreuung in schweren Fällen, wobei die Zuständigkeiten des Landesgesundheitsdienstes unberührt bleiben.

(2) Die Sozialdienste sind auf jeden Fall für neue Betreuungsformen - auch auf Versuchsbasis - offen, welche der Befriedigung neu auftretender Bedürfnisse oder der Bewältigung bereits bekannter Probleme auf eine neue Art und Weise dienen.

(3) Die Sozialdienste werden so organisiert und angeboten, daß sie sich mit den Gesundheitsdiensten ergänzen.

(4) Die Organisation und die Durchführung der Dienste werden mit Dienstordnung geregelt, welche von der Trägerkörperschaft unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien und Kriterien beschlossen wird.

(5) Die Leitung der organisatorischen Struktur der Sozialdienste bei den Trägerkörperschaften gewährleistet die einheitliche und koordinierte Führung der Sozialdienste nach den Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Schnelligkeit. Der Direktor bestimmt im Rahmen der vom Träger festgelegten Programme und Prioritäten die Ziele für die Arbeit der Dienste, plant und koordiniert die Durchführung der Programme und überprüft ihre Ausführung.

(6)Die öffentlich und privat geführten Sozialdienste werden vom Land ermächtigt und, sofern mit öffentlichen Mitteln auch nur teilweise finanziert, akkreditiert. Für die Pflegeheime laut Artikel 11/quater Absatz 10 müssen zu diesem Zwecke die vom Landesgesundheitsdienst vorgesehenen Genehmigungen vorhanden sein. Die Landesregierung bestimmt die Richtlinien und Modalitäten für die Ermächtigungs- und Akkreditierungsverfahren, um die soziale und fachliche Qualität der Dienste und Leistungen zu sichern. 44)45)

(7)  Im Falle der Führung von Sozialdiensten, für die die Ermächtigung oder Akkreditierung laut Absatz 6 zwar beantragt, aber nicht erteilt wird, oder wenn trotz entsprechender Aufforderung kein Antrag auf Erteilung der Ermächtigung oder Akkreditierung gestellt wird, ist das Land befugt, die Schließung des Dienstes zu verfügen und diese durchzusetzen. Die entsprechenden Kosten werden dem Träger des Dienstes angelastet.46)

(8) Falls die im Rahmen der Ermächtigung oder Akkreditierung erteilten Auflagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen umgesetzt werden, sind Sanktionen zu Lasten der säumigen Träger im Ausmaß zwischen 20.000,00 Euro und 80.000,00 Euro im Jahr vorgesehen. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Staffelung der vorgesehenen Sanktionen fest. Die Sanktionen werden von der Finanzierung des jeweiligen Dienstes abgezogen. 47)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1140 - Änderung der Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen, mit einer psychischen Erkrankung und mit Abhängigkeitserkrankungen
massimeBeschluss vom 7. März 2023, Nr. 192 - Festlegung der Bettenkontingente der besonderen Betreuungsformen in den Seniorenwohnheimen für die Jahre 2024 – 2027
massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 890 - Außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen für die Seniorenwohnheime sowie für die Träger der Sozialdienste zur Bewältigung der Kostensteigerung 2022 (abgeändert mit Beschluss Nr. 976 vom 20.12.2022)
massimeBeschluss vom 28. Juni 2022, Nr. 462 - Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes für Menschen mit Behinderungen mit schweren Verhaltensstörungen und Genehmigung des entsprechenden Tagessatzes
massimeBeschluss vom 21. September 2021, Nr. 806 - COVID-19: Richtlinien für die Seniorenwohnheime und die Tagespflegeheime für Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022)
massimeBeschluss vom 14. September 2021, Nr. 787 - Änderung des Beschlusses der Landesregierung vom 18. Juli 2017, Nr. 795, "Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen" Änderung des Beschlusses der Landesregierung vom 1. Juli 2014, Nr. 821, "Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung"
massimeBeschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 535 - Regelung der Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozio-sanitärer Dienste - Widerruf des Beschlusses Nr. 740 vom 28.06.2016, in geltender Fassung. Änderung der Anlage A des Beschlusses Nr. 1190 vom 26.08.2013 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1134 vom 17.12.2019)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419 - Seniorenwohnheime Südtirols (abgeändert mit Beschluss Nr. 806 vom 21.09.2021, Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022 und Beschluss Nr. 741 vom 05.09.2023)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1418 - Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige
massimeBeschluss vom 24. Juli 2018, Nr. 733 - Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1140 vom 19.12.2023)
massimeBeschluss vom 22. August 2017, Nr. 909 - Ermächtigung und Akkreditierung des Frauenhausdienstes (abgeändert mit Beschluss Nr. 991 vom 15.12.2020)
massimeBeschluss vom 18. Juli 2017, Nr. 795 - Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 787 vom 14.09.2021 und Beschluss Nr. 1140 vom 19.12.2023)
massimeBeschluss vom 4. April 2017, Nr. 390 - Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen Dienste für Minderjährige
massimeBeschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 821 - Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilsationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung - Änderung des Beschlusses Nr. 711 vom 04.03.1996 und Widerruf des Beschlusses Nr. 1794 vom 13.04.1992 (abgeändert mit Beschluss Nr. 787 vom 14.09.2021 und Beschluss Nr. 1140 vom 19.12.2023)
massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798 - Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege
massimeBeschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009 - Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Dienste der Hauspflege
44)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
45)
Art. 14 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 21 Absatz 4 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
46)
Art. 14 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
47)
Art. 14 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 15 (Der Sozialsprengel)   delibera sentenza

(1) Die Sozialsprengel sind die Organisationseinheiten der Sozialdienste für die Erbringung der grundlegenden und unmittelbaren Sozialleistungen für alle hilfsbedürftigen Personen.

(2) Die Landesregierung bestimmt die flächenmäßige Ausdehnung der Sozialsprengel, die mit den Gesundheitssprengeln übereinstimmen muß.

(3) Zwecks einheitlicher und integrierter Führung des Sozial- und Gesundheitssprengels schließen die Träger der Sozialdienste und der Gesundheitsdienste Vereinbarungen ab, in welchen die Modalitäten der einheitlichen Leitung und Führung der Dienste, die Bereitstellung des so eingesetzten Personals und die gemeinsame und anteilsmäßige Finanzierung der Tätigkeiten geregelt werden. Die Vereinbarungen sehen vor, dass die Führung des gesamten integrierten Sozial- und Gesundheitssprengels oder bestimmter Bereiche derselben einer Fachkraft eines der genannten Träger übertragen wird und diese somit im Auftrag beider Träger tätig ist. Die Vereinbarungen sehen weiters sozio-sanitäre Mehrjahres- und Jahresprogramme vor und werden von den beiden Trägern unterzeichnet.48)

(4)Bei jedem Sprengel wird zwecks Förderung der sozialräumlichen Arbeit und der Miteinbeziehung der Bevölkerung ein Sprengelrat errichtet. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sprengelrates werden von der Landesregierung festgelegt. Dem Sprengelrat wird zur Durchführung der Tätigkeit und eventuellen Kostenrückerstattung für private Mitglieder des Sprengelrates, jährlich ein Budget von jeweils 0,30 Euro pro Einwohner des Sprengels zum 31. Dezember des Vorjahres sowohl von Seiten des gebietsmäßig zuständigen Trägers der delegierten Sozialdienste als auch des Südtiroler Sanitätsbetriebes zugewiesen.49)

48)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 19 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
49)
Art. 15 Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und später so ersetzt durch Art. 21 Absatz 5 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 15/bis (Anlaufstelle für Pflege und Betreuung)   delibera sentenza

(1)  Die in einem Einzugsgebiet tätigen Träger von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sozialer und gesundheitlicher Art für pflegebedürftige Personen errichten, in Abstimmung mit den örtlichen Körperschaften und unter Einbeziehung der im Bereich tätigen gemeinnützigen Organisationen, eine einheitliche Anlaufstelle sowohl zur Beratung und Information der pflegebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen als auch zur Abstimmung der jeweiligen Leistungen und Maßnahmen.

(2)  Die Landesregierung legt die Einzugsgebiete und die Organisationsformen der Anlaufstellen fest.

(3)  Zur Umsetzung der Zielsetzungen laut Absatz 1 ist ein Austausch von Daten und Informationen, auch personenbezogener und sensibler Art, zwischen den beteiligten Körperschaften möglich.

(4)  Die Beteiligung an den Anlaufstellen ist Voraussetzung für die Akkreditierung der Dienste.

(5)  Beteiligt sich ein Träger nicht an der Errichtung bzw. Führung der Anlaufstelle in seinem Einzugsgebiet, wird dieser Träger mit einer monatlichen Sanktion von 8.000,00 Euro belegt. Der entsprechende Betrag wird von der Finanzierung des jeweiligen Dienstes abgezogen und den anderen beteiligten Trägern zugewiesen, um die ordnungsgemäße Führung des Dienstes zu gewährleisten. 50)

massimeBeschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 704 - Anlaufstellen für Pflege und Betreuung
50)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 12, Absatz 8 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 16 51)

51)
Art. 16 wurde aufgehoben durch Art. 17 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 17 (Der Sprengelsitz)

(1) Am Sprengelsitz befinden sich der Sekretariatsdienst, die Sozialdienste sowie das Informationssystem; durch sie wird folgendes gewährleistet:

  1. die Information über alle Sozialdienste,
  2. die Vormerkung für die Inanspruchnahme der Dienste,
  3. die Leistungserbringung,
  4. die Ausstellung von Bescheinigungen,
  5. die Verteilung von Lehr- und Informationsmaterial.

(2) Um das bestmögliche Zusammenwirken der Sozialdienste und der Gesundheitsdienste zu gewährleisten, haben diese einen gemeinsamen Sitz.

(3) Bei jedem Sprengel wird ein Fachbeirat errichtet, der aus drei wirklichen und drei Ersatzmitgliedern besteht, die gemäß den Vorgaben des Landes zu ernennen sind. Der Fachbeirat ist für die Entscheidungen über Leistungen zuständig, die eine Bewertung außergewöhnlicher Umstände oder persönlicher oder familiärer Situationen voraussetzen; zudem ist er zuständig für die Bewertung der familiären Situation im Zusammenhang mit dem Widerruf, der Rückforderung der Leistung und dem Ausschluss von Vergünstigungen gemäß Artikel 2-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. 52)

52)
Art. 17 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 9 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 18 (Überörtliche Dienste)

(1) Die Landesregierung bestimmt die überörtlichen Sozialdienste, die aufgrund ihrer spezifischen Ziele und der technischen und fachlichen Besonderheiten vorwiegend Tätigkeiten ausführen, die sich über ein Gebiet erstrecken, das mehrere einschlägige Träger umfaßt.

(2) Die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Sozialdienste wird dem Träger der Sozialdienste übertragen, auf dessen Gebiet sich die Sozialdienste vorwiegend befinden.53)

53)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.

Art. 19 ( Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste ) 54)

(1) Das Land und die Träger der Sozialdienste unterstützen die Tätigkeit der öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste. 55)

(2) Die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste tragen zur Verwirklichung der Ziele der Sozialdienste bei und können mit den Trägern der Sozialdienste Vereinbarungen, Verträge und Arbeitsübereinkommen abschließen. 56)

(3) Das Land kann den öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste Beiträge für Investitions- und für Betriebskosten gewähren. 57)

(4) Die Führung der Dienste und die Durchführung der Sozialhilfetätigkeit durch die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste erfolgt unter Beachtung der Kriterien und der Führungsstandards, die die einschlägigen Landesgesetze vorsehen. 58) 59)

54)
Die Überschrift des Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 10 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
55)
In Art. 19 Absatz 1 wurden die Wörter "öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen" durch die Wörter "öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste", durch Art. 12 Absatz 10  des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, ersetzt.
56)
In Art. 19 Absatz 2 wurden die Wörter "öffentliche Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen" durch die Wörter "öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste", durch Art. 12 Absatz 10  des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 1, ersetzt.
57)
In Art. 19 Absatz 3 wurden die Wörter "öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen" durch die Wörter "öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste", durch Art. 12 Absatz 10  des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, ersetzt.
58)
Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
59)
In Art. 19 Absatz 4 wurden die Wörter "öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen" durch die Wörter "öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste", durch Art. 12 Absatz 10  des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, ersetzt.

Art. 20 (Private Körperschaften und Anstalten)

(1) Das Land und die Träger der Sozialdienste unterstützen die Tätigkeit auch der nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vereine, Stiftungen, Genossenschaften oder anderen privaten Einrichtungen, die im Bereich der Sozialdienste ohne Gewinnabsicht und entsprechend den Zielsetzungen der Programme auf Landes- und Sprengelebene tätig sind und sorgen für den nutzbringenden Einsatz dieser privaten Tätigkeit.

(2) Die privaten Körperschaften und Anstalten können mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag im Rahmen der Sozialdienste leisten, und zwar auch durch den Abschluß von vertraglichen Vereinbarungen, Verträgen und Arbeitsübereinkommen mit dem Land und den Trägern der Sozialdienste.

(3) Die Führung der Dienste und die Durchführung der Sozialhilfetätigkeit durch die privaten Körperschaften erfolgt unter Beachtung der Kriterien und der Führungsstandards, die die einschlägigen Landesgesetze vorsehen.60)

60)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 20/bis (Gewährung von Beiträgen)            delibera sentenza

(1) Das Land kann gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Körperschaften, die in Südtirol tätig sind und kraft ihres Statutes Sozialhilfe im Sinne der einschlägigen Landesgesetze leisten, für die Durchführung ihrer Tätigkeit Beiträge für Investitionsausgaben und laufende Ausgaben in der Höhe von höchstens 85 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben zur teilweisen Deckung bestimmter Kosten und zur Mitfinanzierung von Ausgaben gewähren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der institutionellen Aufgaben in bezug auf folgende Belange stehen:

  1. Führung der Dienste und Durchführung der Sozialhilfetätigkeit gemäß der geltenden Landesgesetzgebung über Sozialdienste, die generell der Verwirklichung der in Artikel 1 angeführten Ziele dienen,
  2. Führung von Ferienkolonien, Zeltlagern und Ferienhäusern,
  3. Tätigkeiten zur Pflege des Zusammenlebens und Förderung der sozialen Beziehungen der Personen und Gruppen laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) in den verschiedenen Formen des gemeinschaftlichen Lebens wie Clubtätigkeiten, Freizeitinitiativen, Initiativen der Sozialerziehung sowie Ferienaufenthalte und ähnliches,
  4. Durchführung von Projekten zur Erprobung neuer Betreuungsformen,
  5. Durchführung von Beratungs- und Patronatstätigkeit sowie von Zusammenschlüssen zugunsten von Menschen, die sozial besonders hilfsbedürftig sind,
  6. Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung zu sozialen Themen und zu den Sozialdiensten, sowie Ausbildungsveranstaltungen für Personen, die an der Übernahme einer Sachwalterschaft interessiert sind, und Weiterbildungen für bereits ernannte Sachwalter, 61) 
  7. Durchführung von Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungslehrgängen des Personals und der ehrenamtlichen Mitarbeiter, die in den Sozialdiensten tätig sind,
  8. Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich Sozialwesen,
  9. Durchführung von Selbsthilfeinitiativen,
  10. Anmietung von Liegenschaften, die für Sozialhilfezwecke bestimmt sind,
  11. Erwerb, Bau, genereller oder partieller Umbau, Instandsetzung und Instandhaltung von Immobilien, die ganz oder teilweise für Betreuungstätigkeiten bestimmt sind, sowie Erwerb und Wiederherstellung von Möbeln, Einrichtung, Transportmitteln und anderen für die Durchführung der Sozialhilfe erforderlichen Geräten,
  12. Verbandstätigkeiten und Koordinierung unter Körperschaften,
  13. innovative Wohnprojekte im Bereich soziale Inklusion und Wohnungslosigkeit. 62)

(1/bis)  Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten Seniorenwohnheimen die getätigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Sanitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.63)

(1/ter) Das Land Südtirol kann den Trägern laut Absatz 1/bis Beiträge für laufende Ausgaben gewähren, um Mehrkosten ganz oder teilweise abzudecken, die durch die umbaubedingte Übersiedlung von Heimgästen eines Seniorenwohnheims in eine andere Einrichtung entstehen. Die Beiträge werden auf Antrag der betroffenen Trägerkörperschaften gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten zugewiesen. Es können außerdem Beiträge für laufende Ausgaben gewährt werden, um die Mehrkosten zu decken, die durch die Wieder- oder Neueröffnung von Seniorenwohnheimen vor der effektiven Inbetriebnahme entstehen. 64)

(2) Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und die Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge sowie die dazu erforderlichen Unterlagen und die Frist für die Einreichung der Anträge festgelegt. 65)

(2/bis) Die geförderten Sachen unterliegen der Bindung zugunsten der Sozialhilfetätigkeit. Mit der Antragstellung verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Zweckbindung. Im Beschluss der Landesregierung  laut Absatz 2 werden die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten geförderter Sachen geregelt, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung der geförderten Sache.  Zudem werden die Modalitäten für die eventuelle zeitweilige Verwendung der geförderten Sachen für andere Sozialhilfetätigkeiten geregelt, sowie die Fälle, in denen von einer Beitragsrückerstattung abgesehen werden kann. 66)

(3)Im Beschluss der Landesregierung laut Absatz 2 sind auch jene Fälle geregelt, in denen aufgrund eines außerordentlichen Bedarfes der in Absatz 1 festgelegte Höchstbeitrag von 85 Prozent auf höchstens 95 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe erhöht werden kann. 67)

(3/bis) Bei Ansuchen von privaten Trägern, welche nach Artikel 12 Absatz 2 mit den Trägern der Sozialdienste Vereinbarungen oder Verträge abgeschlossen haben, kann der in Absatz 1 festgelegte Höchstbeitrag von 85 Prozent für den Ankauf, den Bau oder den Umbau von Liegenschaften auf höchstens 95 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe erhöht werden. Im Falle eines Verkaufs oder einer geänderten Zweckbestimmung muss der Beitrag zurückerstattet werden. 68)

(4) Um die Kontinuität der Tätigkeit der Körperschaften laut Absatz 1 zu sichern, kann der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen auf Antrag der jeweiligen Körperschaft, absehend von der Genehmigung des Jahresplanes, einen Vorschuß in der Höhe von 70 Prozent der Beiträge bewilligen, die insgesamt im Laufe des Haushaltsjahres gewährt wurden, das dem Jahr, auf das sich der Antrag bezieht, vorangeht; dabei können die Ausgaben im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, auch zweckgebunden werden. Diese Vorschüsse können ausschließlich für Verwaltungsausgaben bewilligt werden.

(5) Das für die Beiträge zuständige Landesamt kann zu jedem Zeitpunkt Einblick in die Buchhaltungsoriginalunterlagen verlangen und Inspektionen an den Sitzen der begünstigten Einrichtungen durchführen.69)

(5/bis) Die Landesregierung ist befugt, den Trägern laut Absatz 1 Buchstabe a), welche Einrichtungen für die Aufnahme von Asylbewerbern im Rahmen des Abkommens zwischen Land und den zuständigen Organen des Staates führen, ab dem Jahr 2019 die höheren Ausgaben anzuerkennen, welche aus der Fluktuation der Migrationsflüsse und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Einheitskosten für die Führung der Gebäude die als Erstaufnahmezentren eingesetzt werden resultieren. 70)

massimeBeschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 944 - Leitlinien für die Aufnahme in den Winternachtquartieren (abgeändert mit Beschluss Nr. 945 vom 31.10.2023 und Beschluss Nr. 1061 vom 30.11.2023)
massimeBeschluss vom 8. August 2023, Nr. 672 - Programmierungsakt für den Zugang zu den Mitteln des Fonds für die Eingliederung von gehörlosen und schwerhörigen Menschen laut Dekret des Präsidiums des Ministerrates – Departement für die Politik zugunsten von Menschen mit Behinderung vom 14. Februar 2023
massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 220 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind
massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 889 - Außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der Kostensteigerung 2022 an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind, und Änderung der Richtlinien der Tagespflege für Seniorinnen und Senioren
massimeBeschluss vom 8. November 2022, Nr. 798 - Außerordentliche Maßnahmen im Bereich Soziales nach Covid-19
massimeBeschluss vom 10. April 2018, Nr. 332 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind - Widerruf des Beschlusses der Landsregierung vom 13. Juni 2017, Nr. 661 (abgeändert mit Beschluss Nr. 443 vom 04.06.2019, Beschluss Nr. 595 vom 11.08.2020, Beschluss Nr. 955 vom 01.12.2020, Beschluss Nr. 410 vom 11.05.2021, Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021, Beschluss Nr. 336 vom 17.05.2022, Beschluss Nr. 889 vom 29.11.2022, Beschluss Nr. 5 vom 10.01.2023, Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023, Beschluss Nr. 359 vom 04.05.2023, Beschluss Nr. 695 vom 22.08.2023 und Beschluss Nr. 1028 vom 21.11.2023) (siehe auch Beschluss Nr. 220 vom 14.03.2023)
massimeBeschluss vom 4. Juli 2017, Nr. 742 - Richtlinien zur Erstattung der Ausgaben für die gesundheitliche Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen von Seniorenwohnheimen (abgeändert mit Beschluss Nr. 346 vom 20.04.2021)
massimeBeschluss vom 14. März 2017, Nr. 286 - Leitlinien "Maßnahmen für obdachlose Personen"
massimeBeschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für die Mehrkosten, die bei der Übersiedlung von Senioren von umzubauenden Alters- oder Pflegeheimen entstehen - Widerruf des Beschlusses Nr. 2257 vom 07.06.1999 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1082 vom 14.12.2021)
61)
Der Buchstabe f) des Art. 20/bis Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.
62)
Der Buchstabe m) des Art. 20/bis Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 17. März 2021, Nr. 3.
63)
Art. 20/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 11 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und später so ersetzt durch Art. 21 Absatz 6 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
64)
Art. 20/bis Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 11 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
65)
Art. 20/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 12 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
66)
Art. 20/bis Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, später geändert durch Art. 12 Absatz 13 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
67)
Art. 20/bis Absatz 3 wurde geändert durch Art. 12 Absatz 13 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
68)
Absatz wurde eingefügt durch Art. 16, Abs. 1 des L.G. 26. Juli 2002, Nr. 11.
69)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später ergänzt durch Art. 16 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und durch Art. 23 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
70)
Art. 20/bis Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

Art. 21 (Informationssystem der Sozialdienste)

(1) Um eine den Bedürfnissen der Bürger entsprechende Planung und eine effiziente Verwaltung der Sozialdienste zu ermöglichen, setzt die Landesregierung das Informationssystem der Sozialdienste ein, wobei sie es mit den anderen in der Landes- und der Gemeindeverwaltung bestehenden Systemen koordiniert, insbesondere mit jenem des Gesundheitswesens. In jedem Fall wird das Recht der Bürger auf die Geheimhaltung der persönlichen Daten gewahrt.

(2)  Für die Bereitstellung der für die Durchführung der Sozialdienste laut Artikel 1 notwendigen informationstechnischen Infrastrukturen und Dienste, kann das Land Vereinbarungen mit dem Südtiroler Gemeindenverband abschließen.71)

71)
Art. 21 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 22 (Wissenschaftliche Untersuchungen)

(1) Zur Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung fördert das Land die Untersuchungen, um das Ausmaß der Bedürfnisse und der Betreuungskapazitäten zu ermitteln und um die Ursachen der Bedürfnisse und der Ausgrenzung zu erkennen, wobei es auch die Mitarbeit von Universitäten oder anderen Forschungsinstituten und -anstalten, auch des Auslandes, in Anspruch nimmt.

(2) 72)

72)
Art. 22 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 23 (Bedienstete)  delibera sentenza

(1) Für die Erfüllung der eigenen und der übertragenen Aufgaben im Bereich der Sozialdienste setzen die Träger der Sozialdienste eigene oder von einem anderen Dienst übergegangene oder zur Verfügung gestellte Bedienstete ein.

(2) Gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 25. Februar 1982, Nr. 2, und mit Wirkung ab dem von der Landesregierung mit Verwaltungsmaßnahme gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Datum gehen die von den Gemeindefürsorgestellen oder von ihren Konsortien eingestellten Bediensteten auf die Träger der Sozialdienste über, welche die Verwaltung der Dienste im jeweiligen Gebiet übernehmen.

(3) Solange nicht etwas anderes mit Landesgesetz festgelegt wird, werden die beim Land und bei den Sanitätseinheiten eingestellten Bediensteten, die ausschließlich oder vorwiegend mit Aufgaben im Bereich der Sozialdienste betraut sind, den Trägern der Sozialdienste zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt und die Art des Übergangs sowie die Liste der betreffenden Bediensteten werden mit Verwaltungsmaßnahme der Landesregierung laut Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

(4) Die Bediensteten laut Absatz 3 behalten bis zu einer neuen Regelung durch Landesgesetz die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung bei der jeweiligen Herkunftskörperschaft bei; diese besorgt auch die Verwaltung der Bediensteten.

(5) Bis zum eventuellen Übergang des Landespersonals an die Gemeinden oder Gemeindenkonsortien übernimmt das Land direkt die Ausgaben für das zur Verfügung gestellte Personal. Die Träger der Sozialdienste sorgen für die Rückvergütung der Kosten an die Sanitätseinheiten für das von diesen zur Verfügung gestellte Personal.73)

(6) Die Trägerkörperschaften der Sozialdienste können erlauben, daß ehrenamtliche Mitarbeiter in den Einrichtungen und Diensten mitarbeiten. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter befolgen die Weisungen der Verantwortlichen; sie erhalten, wenn dies für den Dienst notwendig ist, freie Verpflegung und gegebenenfalls auch Unterkunft; zudem stehen ihnen die Entschädigungen und Vergütungen zu, welche in den einschlägigen Rechtsvorschriften über die ehrenamtliche Arbeit im Bereich des Sozialwesens vorgesehen sind.74)

(7) Die Kosten für die Einschreibung zu den beruflichen Fortbildungs- und Umschulungskursen für das Personal der Sozialdienste, das den Trägerkörperschaften der sozialen Dienste vom Land zur Verfügung gestellt wurde, erstattet das Land unter Belastung des entsprechenden Ausgabenkapitels des Sozialfonds laut Artikel 29.74)

(8) Die Bereichsverträge der Trägerkörperschaften der Sozialdienste und der Gesundheitsdienste sehen als Berufsbilder die Sozialhilfekraft, den Sozialbetreuer und den Erzieher vor.75)

(9) Die Sozialhilfekraft ist als Hilfskraft in der Begleitung, Betreuung und Pflege von Einzelpersonen und Familien und für die Hygiene des jeweiligen Dienst- und Wohnumfeldes tätig und nimmt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der anderen Dienste, welche mit diesen in koordinierter und integrierter Form zusammenarbeiten, wahr. Das Diplom einer Sozialhilfekraft wird nach Abschluß eines Berufslehrganges mit einer Mindestanzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung von 300 Stunden verliehen.75)

(10) Der Sozialbetreuer ist in der Begleitung, Betreuung und Pflege von Einzelpersonen und Familien tätig und nimmt seine Aufgaben selbständig und in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der anderen Dienste, welche mit diesen in koordinierter und integrierter Form zusammenarbeiten, wahr. Das Diplom eines Sozialbetreuers wird nach Abschluß eines Berufslehrganges mit einer Mindestanzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung von 3000 Stunden, verliehen. Zur Erlangung des Diploms eines Sozialbetreuers werden die Ausbildung zum Behindertenbetreuer, zum Altenpfleger und Familienhelfer, sowie weitere allfällige Zusatzqualifikationen als Bildungsguthaben anerkannt.75)

(11) Der Erzieher ist in der sozialpädagogischen Beratung, Begleitung und Betreuung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen tätig und nimmt seine Aufgaben selbständig und in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der anderen Dienste, welche mit diesen in koordinierter und integrierter Form zusammenarbeiten, wahr. Das Diplom eines Erziehers wird nach Abschluß eines postmaturären Berufslehrganges mit einer Mindestanzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung von 2600 Stunden verliehen. Zur Erlangung des Diploms eines Erziehers werden die Ausbildung zum Behindertenerzieher, Werkerzieher, Heimerzieher und pädagogischen Fachkraft in der Jugendarbeit sowie weitere allfällige Zusatzqualifikationen als Bildungsguthaben anerkannt.75)

(12) Die Betreiber von sozialen Diensten können mit Sozialhilfe- und Sanitätspersonal Werk- oder Arbeitsverträge mit einer Dauer von höchstens sechsunddreißig Monaten abschließen, wenn: 76)

  1. die jeweilige Tätigkeit unaufschiebbar und erwiesenermaßen notwendig ist,
  2. der Gegenstand des Vertrages eine institutionelle Tätigkeit der Trägerkörperschaft betrifft, für welche die entsprechende Stelle im Plansoll nicht besetzt ist,
  3. der Wettbewerb, der zur Besetzung der entsprechenden Planstellen ausgeschrieben wurde, zu keinem Ergebnis geführt hat,
  4. es unmöglich ist, aufgrund der einschlägigen Bestimmungen die Besetzung der Stelle vorzunehmen,  77)
  5. es sich um Stellen handelt, welche mit den Mechanismen der Mobilität des Personals, wie sie von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind, nicht besetzt werden können. 75)

(13) Die Landesverwaltung kann Personal von den öffentlichen Sozialkörperschaften des Landes im Zusammenhang mit den Funktionen, die das Land im Bereich der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt wahrnimmt, beauftragen.78)

(14) Das Personal, welches zur Verfügung gestellt wurde, kann durch Ersatz vertreten werden.78)

(15) Die Modalitäten für die Zurverfügungstellung des Personals laut Absatz 1 und das entsprechende Kontingent werden von der Landesregierung festgelegt. Das Personal behält seine dienst-, besoldungs- und sozialversicherungsrechtliche Stellung bei.78)

(16) Die Auslagen für das Personal, welches zur Verfügung gestellt wurde, gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.78)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 87 del 02.03.2004 - Nozione di controinteressato - impiegato comunale e provinciale - personale messo a disposizione - stato giuridico ed economico - affinità con comando e distacco - indennità di coordinamento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 123 del 02.04.2003 - nquadramento di dipendenti I.P.A.B. - nessuna legittimazione passiva della Provincia
73)
Art. 23 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43; siehe auch Art. 38 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16:

Art. 38

(1) Das im Sinne von Artikel 23 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, den Trägern der Sozialdienste zur Verfügung gestellte Landespersonal ist mit Wirkung ab 1. September 1998 an die jeweiligen Körperschaften überführt, unter Beachtung der beim Land angereiften dienstrechtlichen Stellung und Besoldung.

(2) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Modalitäten des Überganges sowie die Möglichkeit der Wahl zum Verbleib beim Land, im Rahmen der unbesetzten Stellen, festgelegt.

(3) Das Plansoll der entsprechenden Stellenpläne des Landespersonals wird um gleich viel Stellen vermindert, als Bedienstete überführt werden.

74)
Die Absätze 6 und 7 wurden angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16; Absatz 6 wurde später ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.
75)
Die Absätze 8, 9, 10, 11 und 12 wurden angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5.
76)
Der Vorpsann von Art. 23 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 31 Absätze 2, 3 und 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
77)
Der Buchstabe d) des Art. 23 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 31 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
78)
Die Absätze 13, 14, 15 und 16 wurden angefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 23/bis (Finanzierung von Ausgleichsfonds für außerordentliche Ausgaben für das Personal von Fürsorgeeinrichtungen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Errichtung von Ausgleichsfonds zu fördern, die für die Abdeckung der außerordentlichen Ausgaben für das Personal entstehen, das in Anstalten arbeitet, die von Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen geführt werden; weiters ist die Landesregierung ermächtigt, die Fonds in einem Höchstmaß von 75 Prozent zu finanzieren.

(2) Die zugelassenen Personalausgaben sowie die Kriterien und die Finanzierungs- und Abrechnungsmodalitäten der Ausgaben sind mit Durchführungsverordnung festgelegt.79)

79)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.

Art. 24 (Vermögen)

(1) Die Gemeinden und Gemeindenkonsortien stellen für die Verwaltung der Sozialdienste die unbeweglichen und beweglichen Güter sowie die in ihrem Eigentum befindliche Ausstattung, die vorwiegend für die Sozialdienste bestimmt ist, zur Verfügung.

(2) Zu den Gütern gemäß Absatz 1 gehören jene der Gemeindefürsorgestellen, die gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 25. Februar 1982, Nr. 2, auf die Gemeinden übergegangen und gemäß Artikel 30 des Regionalgesetzes vom 26. August 1988, Nr. 20, für die Sozialdienste zweckgebunden sind.

(3) Die Güter der Konsortien von Gemeindefürsorgestellen gehen auf die Träger der Sozialdienste über, die mit der Verwaltung der übertragenen Sozialdienste betraut sind.80)

(4) Die im Eigentum des Landes befindlichen beweglichen und unbeweglichen Güter, welche für die den Gemeinden übertragenen Sozialdienste bestimmt sind, werden den Trägern der übertragenen Sozialdienste zur Verfügung gestellt.81)

80)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.
81)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43.

Art. 25 (Bauarbeiten des Landes)

(1) Die Bauarbeiten des Landes in Zusammenhang mit Neubauten sowie mit dem Aus- und Umbau von bereits bestehenden landeseigenen Gebäuden, welche für Sozialdienste bestimmt sind, werden von der Landesregierung mit der Genehmigung der Jahresprogramme oder mit einzelnen Verfügungen beschlossen.

(2) Der für öffentliche Bauarbeiten zuständige Landesrat sorgt nach Anhören der für die öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt zuständigen Landesräte für die Ausführung der Bauarbeiten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Die Landesregierung kann den Gemeinden oder Gemeindenkonsortien die Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz 1, einschließlich der Planung und der Bauleitung, übertragen. Die Ernennung der Techniker für die Abnahme fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.

Art. 26 (Ankauf von Einrichtungen, Anlagen und Geräten)

(1) Die Landesregierung kann den Ankauf der Einrichtung sowie von Anlagen und Geräten in folgenden Fällen übernehmen:

  1. wenn sie für den überörtlichen Gebrauch vorgesehen sind,
  2. wenn für das Landesgebiet ein einheitliches und standardisiertes Angebot gewährleistet werden muß,
  3. c) wenn es sich um hochtechnisierte oder hochspezialisierte Anlagen und Geräte handelt,
  4. wenn neue Einrichtungen oder Dienste geschaffen werden.

(2) Für die gemäß Absatz 1 angekauften Anlagen und Geräte kann die Landesregierung den Abschluß der entsprechenden Instandhaltungsverträge genehmigen, deren Durchführung den entsprechenden Gemeinden oder Gemeindenkonsortien übertragen wird.

Art. 27 82)

82)
Art. 27 wurde aufgehoben durch Art. 17 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 28 (Finanzierung der Sozialdienste)

(1) Die Sozialdienste werden finanziert:

  1. aus dem Landessozialfonds,
  2. aus den Mitteln der Gemeinden zur Finanzierung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben,
  3. aus den Beiträgen der Benützer,
  4. aus den Beiträgen oder den Zuwendungen von seiten Dritter.

Art. 29 (Landessozialfonds)      delibera sentenza

(1) 83)

(2) 84) 

(3) Innerhalb des Landessozialfonds werden die laufenden Ausgaben getrennt von den Investitionsausgaben angeführt.

(4) Die Beträge der laufenden Ausgaben für die Finanzierung der übertragenen Aufgaben werden von der Landesregierung aufgeteilt und den Gemeinden oder Gemeindenkonsortien zugewiesen, und zwar nach Maßgabe folgender Kriterien:

  1. ansässige Bevölkerung,
  2. umweltmäßige und soziale und wirtschaftliche Lage des Gebietes,
  3. Vorhandensein von auch überörtlichen Diensten und Einrichtungen,
  4. Ziel und Ausrichtung des Landessozialplanes und der einschlägigen Landesgesetze,
  5. Programme für die Umbuchung der Ausgaben und für die Umwandlung der Dienste und der Einrichtungen,
  6. Erfordernisse einer ausgeglichenen Verteilung der Dienste und Einrichtungen,
  7. Zweckbindungen für die Durchführung von Plänen und Programmen, die als vorrangig angesehen werden.

(5) Die Beträge für die Investitionsausgaben werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Ein- und Mehrjahresprogrammen aufgeteilt.

(5/bis) Die Investitionsausgaben für die Einstufungsteams laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, werden durch den Landessozialfonds auf der Grundlage der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien finanziert. 85)

(6) Die Landesregierung kann 10% der Mittel des Landessozialfonds für unvorhergesehene Mehrausgaben bereithalten.

(7) Zwecks Umsetzung der Sozalhilfeprogramme ist die Landesregierung ermächtigt, den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen Finanzmittel zuzuweisen, welche für den Bau, den Ankauf, die Erweiterung, den Umbau und die Einrichtung von Liegenschaften für Sozialdienste bestimmt sind.86)

massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 219 - Richtlinien für die Finanzierung von Investitionsausgaben der Trägerkörperschaften der Sozialdienste
massimeBeschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1141 - Festlegung der wesentlichen Leistungsstandards des Sozialwesens - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 03.05.2010, Nr. 763 (abgeändert mit Beschluss Nr. 509 vom 09.05.2017)
massimeBeschluss vom 3. Mai 2010, Nr. 764 - Festlegung der Finanzierungssystems der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13 (abgeändert mit Beschluss Nr. 509 vom 09.05.2017, Beschluss Nr. 876 vom 22.10.2019, Beschluss Nr. 345 vom 20.04.2021 und Beschluss Nr. 142 vom 14.02.2023)
83)
Art. 29 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
84)
Art. 29 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
85)
Art. 29 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 21 Absatz 7 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
86)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 41 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 30 (Programme, Rechenschaftsberichte und Geldzuweisungen)  

(1) Die Träger der Sozialdienste übermitteln der Landesabteilung Soziales die Tätigkeits und Ausgabenprogramme für das folgende Jahr, innerhalb der Frist und unter Verwendung des Formulars gemäß Vorgabe der Landesregierung. In begründeten Fällen können die Träger der Sozialdienste mit demselben Formular Ergänzungen zum Ausgabenprogramm vorlegen. Die Träger übermitteln die Ausgabenaufstellung für das vergangene Jahr mit Angabe eventueller Verwaltungsüberschüsse, innerhalb der Frist und unter Verwendung der Erhebungsbögen gemäß Vorgabe der Landesregierung. 87)

(2) Um den Trägern der Sozialdienste bereits zu Beginn des Haushaltsjahres eine sofortige Verfügbarkeit über Finanzmittel zu garantieren, ist die Landesregierung ermächtigt, im Laufe des dem Bezugsjahr vorangehenden Haushaltsjahres die Ausgabe für die Gewährung von Bevorschussungen in der Höhe von 45 Prozent der im laufenden Haushaltsjahr zugewiesenen Finanzmittel zweckzubinden. Die Zuweisung der Mittel durch das Land erfolgt nach den im Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren. 88)

(3)89)

(4) Die zugewiesenen Finanzmittel dienen zur Deckung der von der Landesregierung bestimmten Ausgaben. Die Finanzierungsmaßnahmen sind als eigene Ausgangs- und Eingangskapitel in den Haushaltsplänen der Träger eingetragen. Bis die endgültige Zuweisung erfolgt, werden die Finanzmittel für laufende Ausgaben im Ausmaß von nicht mehr als 100 Prozent der im vorhergehenden Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel in den Haushalt eingebaut. 90) 

(4/bis) Die zugewiesenen Finanzmittel für Investitionsausgaben unterliegen einer Zweckbindung für die Nutzung der Sozialdienste zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben laut Artikel 10. Die Landesregierung legt die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten finanzierter Investitionen fest, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Betrages im Falle einer Nichteinhaltung der vorgesehenen Zweckbindung oder im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbestimmung derselben Finanzierung. 91)

(5) Die zugewiesenen Beträge werden, falls sie von den Trägern für den vorgesehenen Zweck nicht verwendet werden, in den Haushalt des Folgejahres übertragen und bei der Aufteilung der Fonds für die entsprechende Tätigkeit seitens der Landesregierung berechnet.

(6) Die einzelnen Gemeinden oder die Gemeindenkonsortien, die Sozialdienste verwalten, legen der Abschlußrechnung einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie die detaillierte Aufstellung der getätigten Ausgaben bei.

87)
Art. 30 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, später durch Art. 21 Absatz 8 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8, und durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.
88)
Art. 30 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
89)
Art. 30 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.
90)
Art. 30 Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
91)
Art. 30 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 21 Absatz 9 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 30/bis  92) delibera sentenza

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 136 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di natalità - mancanza di poteri discrezionali - giurisdizione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 135 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di cura - posizione di diritto soggettivo - giurisdizione giudice ordinario
92)
Art. 30/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 31  93)

93)
Art. 31 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 32 (Übergangs- und Schlußbestimmungen)   delibera sentenza

(1) In erster Anwendung des Gesetzes und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten können die Aufgaben des Koordinators nach Artikel 16 auch von Mitarbeitern, welche im Besitz des Reifezeugnisses sind, ausgeübt werden. Bis zur Ernennung der Sprengelkoordinatoren durch die Träger der Sozialdienste erteilt die Landesregierung zeitlich begrenzte Aufträge, wobei sie vom Erfordernis des Eignungsnachweises nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c), absieht.

(2)94)

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Bau-, Erweiterungs- und Instandsetzungsarbeiten, die aufgrund der bisher geltenden Gesetze bereits begonnen wurden, werden nach den vorher geltenden Kriterien und näheren Bestimmungen fertiggestellt.

(4) 95)

(5) 96)

(6) 97)

(7) 98)

(8) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 36, und Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1976, Nr. 4, sind aufgehoben.

(9) (10)99)

(11)100)

(12) Den Teilnehmern und Teilnehmerinnen an berufsbildenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist, kann die Landesregierung ein Taschengeld für das Praktikum gewähren, sofern es sich um Vollzeitkurse handelt, oder bei berufsbegleitenden Lehrgängen, sofern der Teilnehmer/die Teilnehmerin kein Einkommen bezieht oder ein jährliches Einkommen hat, das den jährlichen Betrag des Lebensminimums nicht überschreitet.101)

(13)102)

(14)103)

(15) Den privaten Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Unternehmen, die eine Tätigkeit im Rahmen der sozialen Landwirtschaft ausüben. Diese Unternehmen können als Anbieter von Sozialdiensten und Sozial- und Gesundheitsdiensten anerkannt und gefördert werden. 104)

massimeBeschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 410 - Richtlinien für die Dienste „Gemeinsam Alltag Leben“ und „Essen in der Nachbarschaft“
massimeBeschluss Nr. 2399 vom 14.07.2003 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung des Taschengeldes an die Teilnehmer und Teinehmerinnen an berufsbildenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, gemäß Artikel 32, Absatz 12 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13
94)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 17 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
95)
Art. 32 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
96)
Aufgehoben durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.
97)
Ergänzt den Art. 36 des L.G. vom 30. Oktober 1973, Nr. 77.
98)
Art. 32 Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
99)
Enthalten Änderungen zum D.LH. vom 6. Juli 1990, Nr. 14.
100)
Ändert den Art. 22 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33.
101)
Absatz 12 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
102)
Ändert den Art. 15 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
103)
Ändert den Art. 1 des D.LH. vom 17. Oktober 1975, Nr. 49.
104)
Art. 32 Absatz 15 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 22. Juni 2018, Nr. 8.

Art. 33 (Aufhebung und Auflösung von Diensten und Einrichtungen und Ernennung von Liquidatoren)

(1) Mit Wirkung vom Tag der Übernahme der jeweiligen Verwaltungsaufgaben folgen die von der Landesregierung laut Artikel 10 Absatz 2 bestimmten Träger der Sozialdienste in der Leitung der Einrichtungen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben n), o), q), r) und s) nach. Mit Wirkung vom selben Tag treten die Körperschaften, denen die Verwaltung der Sozialdienste übertragen wurde, in die aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein, die das Land im Zusammenhang mit der Führung der übertragenen Dienste eingegangen ist.

(2) Mit Wirkung vom selben Tag werden die Sozialzentren aufgelöst.

(3) Die beweglichen und unbeweglichen Güter sowie die Bediensteten der Einrichtungen gemäß Absatz 1 werden den Körperschaften zur Verfügung gestellt, die ihre Aufgaben übernehmen.

(4) Mit den Maßnahmen zur Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 werden die Liquidatoren der laut Regionalgesetz vom 25. Februar 1982, Nr. 2, aufgelösten Gemeindefürsorgestellen und deren Konsortien ernannt, sowie der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Einrichtungen und der Gemeindenkonsortien, welche die Führung von Hauspflegediensten innehatten.105)

105)
Art. 33 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43, und Art. 5 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.

Art. 34  106)

106)
Art. 34 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 35-36 107)

107)
Omissis.

Art. 37 (Übergangsbestimmung und Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Die Bestimmungen von Artikel 20/bis finden Anwendung, sobald die entsprechende Durchführungsverordnung laut Absatz 2 eben dieses Artikels in Kraft tritt.

(2) Ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung laut Artikel 20/bis Absatz 2, sind folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. Das Landesgesetz vom 19. April 1973, Nr. 11, in geltender Fassung;
  2. die Artikel 3, 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 17. September 1973, Nr. 59;
  3. die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26.

(3) Das Datum laut Absatz 2 wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.108)

(4) Die zum 1. April 2016 bereits errichteten Seniorenwohnungen ohne begleitetes und betreutes Wohnen, sowie die zu diesem Datum genehmigten Seniorenwohngemeinschaften ohne begleitetes und betreutes Wohnen, dürfen weiterhin der entsprechenden Zielgruppe zur Verfügung gestellt und gemäß den im Beschluss der Landesregierung laut Artikel 20-bis festgelegten Kriterien finanziert werden. 109)

(5) Das Personal, welches den sozialen Tätigkeiten zugewiesen ist, die von den einzelnen Gemeindefürsorgestellen oder Konsortien von Gemeindefürsorgestellen oder von den einzelnen Gemeinden oder Gemeindenkonsortien an die Bezirksgemeinschaften übertragen werden, geht unter Wahrung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auf die Bezirksgemeinschaften über. 110)

(6) Das Landespersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag, das dem Landeskleinkinderheim zugewiesen ist, wird gemäß Artikel 18 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12. Februar 2008 vom Betrieb für Sozialdienste Bozen übernommen. Das dem Landeskleinkinderheim zugewiesene Landespersonal mit befristetem Arbeitsvertrag behält das Recht auf die befristete Aufnahme in der Zielkörperschaft bei, beschränkt auf den im individuellen Arbeitsvertrag mit der Herkunftskörperschaft angeführten Zeitraum. 111)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

108)
Art. 37 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
109)
Art. 37 Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 14 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
110)
Art. 37 Absatz 5 wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 14 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
111)
Art. 37 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13. Siehe auch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.
indice
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ActionAction Art. 35-36
ActionAction Art. 37 (Übergangsbestimmung und Aufhebung von Bestimmungen)
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 10. Dezember 1992, Nr. 43 —
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Februar 2007, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2009 , Nr. 42
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juli 2011 , Nr. 28
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Januar 2012, Nr. 1
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 13
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 26
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juni 2018, Nr. 16
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2019, Nr. 5
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2019, Nr. 29
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Januar 2020, Nr. 1
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 15
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 18
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 2020, Nr. 28
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 34
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 2020, Nr. 46
ActionActions) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2021, Nr. 12
ActionActiont) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2021, Nr. 37
ActionActionu) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2022, Nr. 31
ActionActionv) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. September 2023, Nr. 31
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis