(1) Die Ausstellung des Enteignungs- oder des Belastungsdekretes für die Liegenschaften, auf denen öffentliche Bauten verwirklicht wurden, ist bewilligt, wobei von dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und von der Zahlung der Entschädigung abgesehen wird, sofern die Bauten seit mehr als 20 Jahre bestehen oder wenn diese aufgrund eines eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Enteignungsverfahrens gemäß gesetzlicher Bestimmungen, welche vor diesem Gesetz in Kraft waren, errichtet wurden. Die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen die von der Gerichtsbehörde anerkannten Rechte nicht.
(2) Das Dekret laut Absatz 1 bildet in jeglicher Hinsicht Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des entsprechenden Rechts.67)