(1) Die Artikel 7-15/ter, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 35/bis Absätze 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15in geltender Fassung, sind aufgehoben.64)
(2) Die Bestimmungen laut Artikel 1/bis werden mit 15. Oktober 2001 wirksam. Die Enteignungsverfahren, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Landesverwaltung zu Ende geführt.65)
(3) Alle Verweise auf Bestimmungen über Enteignungen aus gemeinnützigen Gründen, über die Auferlegung von Dienstbarkeiten oder über vorübergehende oder Dringlichkeitsbesetzungen, die sich auf das Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, oder im Regionalgesetz vom 17. Mai 1956, Nr. 7, in jeweils geltender Fassung, bezogen haben, gelten als auf das vorliegende Gesetz bezogen.
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Absatzes auf dem Schatzamtskonto „Enteignungsfonds“ verbleibenden Verfügbarkeiten werden auf ein eigenes Kapitel der „Einnahmen für Dritte“ des Landeshaushaltes 2017 überwiesen. 66)