(1) Handelt es sich um die Durchführung von Arbeiten, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind und Vorbeuge- und Soforthilfemaßnahmen im Katastrophenfalle, den Bau von öffentlichen Straßen, die Wildbachverbauung, Lawinen- und Wasserschutzbauten sowie die Verlegung von Abwasser-, Wasser- und Gasleitungen betreffen, kann der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung mit Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die Dringlichkeitsbesetzung der zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke bewilligen, und zwar nach Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke und nach Auszahlung der Enteignungsentschädigung. 59)
(2) In allen anderen Fällen, in denen Arbeiten für dringlich und unaufschiebbar erklärt werden, wird das in Absatz 1 genannte Dekret auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung erlassen.
(3) Die Besetzungsentschädigung steht ab dem Tag der Ausstellung des Dekretes zu und entspricht je für ein Jahr dem gesetzlichen Zinssatz der im Sinne des Artikels 7/quater, des Artikels 7/quinquies, des Artikels 8, des Artikels 9, des Artikels 13 und des Artikels 14 festgesetzten Entschädigung und für einen Monat oder Bruchteil eines Monates einem Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrages. Auf die Entschädigung wird die Erhöhung von 10% laut Artikel 6 Absatz 2 angewandt.60)
(4) Sollte die laut Absatz 3 berechnete Besetzungsentschädigung nach Beurteilung des Landesamtes für Schätzungswesen nicht angemessen sein, so wird sie neu festgesetzt, wobei die Dauer der Besetzung, die Wertminderung des Grundstückes unter Beachtung seiner Beschaffenheit, der Kultur und anderer Besonderheiten sowie der allfällige Ertragsausfall berücksichtigt werden.
(5) In nerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes über die Festsetzung der Besetzungsentschädigung können die Eigentümer und allfällige andere daran interessierte Personen die Entschädigung in der in Artikel 15 vorgesehenen Form anfechten.
(6) Das Dekret des Direktors der Landesabteilung Vermögensverwaltung verliert seine Wirksamkeit, wenn die Besetzung nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag seiner Ausstellung erfolgt.61)
(7) Die Besetzung darf keinesfalls über sieben Jahre vom Tag der Ausstellung des Dekretes, mit dem sie bewilligt wurde, hinausgezogen werden.62)
(8) Die Besetzung für die Verwirklichung von strategischen Infrastrukturen und Gewerbegebieten von nationalem Interesse darf keinesfalls die in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehene Frist überschreiten.63)