(1) Die Artikel 19 und 20 sind nicht auf jene Grundstücksteile anwendbar, die vom Enteigner auf Antrag des Eigentümers gemäß Artikel 3 Absatz 5 erworben worden sind und nach Durchführung der Arbeiten verfügbar bleiben. 52)
(2) Wenn nicht die gesamte für die Ausführung der gemeinnützigen Vorhaben vorgesehene Fläche besetzt wurde, so kann Artikel 19 angewandt werden.