(1) Die Grundstücke im Sinne des vorhergehenden Artikels 19 werden in einer an der Anschlagtafel der zuständigen Gemeinde für die Dauer von 90 Tagen zu veröffentlichender Kundmachung angegeben.
(2) Falls die Enteigneten oder ihre Rechtsnachfolger das Eigentum an den im Absatz 1 genannten Grundstücken wiedererwerben wollen, müssen sie eine ausdrückliche Erklärung abfassen, die dem Enteigner und dem Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung zuzustellen ist. Innerhalb von 30 Tagen ab der Preisfestsetzung müssen sie die Bezahlung vornehmen, sonst verfällt ihr Anrecht.51)
(3) Falls die obige Bekanntmachung nicht veröffentlicht wird, können sich die Eigentümer oder ihre Rechtsnachfolger an den Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung wenden, damit dieser mit Dekret erkläre, daß die Liegenschaften nicht mehr für die gemeinnützigen Vorhaben dienen.51)