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d) LANDESGESETZ vom 7. August 1990, Nr. 171)
Maßnahmen zur Förderung der Schulbibliotheken

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 15/1992

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 1990, Nr. 38.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das Land Südtirol unterstützt die Errichtung und den Ausbau der Schulbibliotheken. Damit soll der Unterricht bereichert und die Bildung und Ausbildung des einzelnen gefördert werden.

(2) Damit die in Absatz 1 erwähnten Ziele verfolgt werden können, finanziert das Land Südtirol die Bibliotheken von Schulen jeder Art und Stufe, erkennt gemeinsame Schulbibliotheken mehrerer Schulen, Bibliotheken großer Schulen und die Bibliotheksdienste zusammengeschlossener Schulen an, finanziert sie und stellt das nötige Personal zur Verfügung.

(3) Die in diesem Gesetz behandelten Bibliotheken sind Teil des Bibliothekssystems des Landes im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über öffentliche Bibliotheken.

Art. 2 (Schulbibliotheken)

(1) Die Schulbibliothek bietet als Informationszentrum der Schule einen Dienst zur Benützung des Bestandes an Büchern für Lehrer und Schüler sowie an audiovisuellen Medien und Geräten der Schule. Klassenbibliotheken werden nicht durch dieses Gesetz geregelt; folglich besteht für diese auch kein Anspruch auf Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Leiter der Schulbibliothek und seine Mitarbeiter werden vom Lehrerkollegium namhaft gemacht und vom Schulrat des Sprengels oder der Anstalt für jeweils drei Jahre ernannt.

(3) Der Bibliotheksleiter nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die in Artikel 24 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, vorgesehen sind, nicht in die Zuständigkeit der Mitbestimmungsgremien der Schule fallen und mit den Rechtsvorschriften über die dienstrechtliche Stellung der Direktoren und Lehrer der öffentlichen Schulen vereinbar sind. Der Bibliotheksleiter hat nach den Richtlinien des Sprengel- oder Anstaltsschulrates zudem die Aufgabe, Lehrer und Schüler in die Benützung der Bibliothek einzuführen und dafür zu sorgen, daß die Bibliothek auch für didaktische Zwecke besser genutzt wird.

(4) Die Landesräte für Unterricht bestimmen nach Einholen eines Gutachtens des Hauptschulamtsleiters oder der zuständigen Schulamtsleiter die Schulen, in denen die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für den Einsatz von überzähligen Lehrern gegeben sind, die mit Aufgaben im Rahmen des Bibliotheksdienstes betraut werden können. Diese Lehrer üben - sofern sie nicht gemäß Absatz 2 selbst zu Bibliotheksleitern ernannt worden sind - ihre Aufgaben nach den Weisungen des Bibliotheksleiters aus.

(5) Auf Antrag des Direktors der jeweiligen Schule kann die Landesregierung für die Schulbibliothek den Einsatz von unterrichtendem Personal bewilligen, das in Artikel 113 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Mai 1974, Nr. 417, angeführt ist.

Art. 3 (Gemeinsame Bibliothek mehrerer Schulen)

(1) Die gemeinsame Bibliothek mehrerer Schulen ist eine Bibliothek, die verschiedenen Grund-, Sekundar- und Kunstschulen der gleichen Sprachgruppe dient. Sie kann auf Grund eines Beschlusses des Bibliotheksrates laut Artikel 4 die Funktion einer örtlichen öffentlichen Bibliothek übernehmen. Sie kann auch, auf Grund von eigenen Vereinbarungen, die Funktion der Zweigstelle einer örtlichen öffentlichen Bibliothek übernehmen oder mit anderen örtlichen öffentlichen Bibliotheken kombiniert werden. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Bibliotheksrates sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Grund-, Sekundar- und Kunstschulen, die eine gemeinsame Schulbibliothek führen, müssen im selben Gebäude oder Schulkomplex untergebracht sein und wenigstens zwanzig Klassen umfassen; außerdem müssen sie die strukturellen und funktionellen Voraussetzungen haben, wie sie in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze vorgesehen sind. Umfassen die Schulen insgesamt weniger als zwanzig Klassen, so ist Artikel 6 anzuwenden.

(3) Die zuständigen Sprengel- oder Anstaltsschulräte entscheiden nach Anhören des jeweiligen Lehrerkollegiums darüber, ob die gemeinsame Schulbibliothek auch mit den audiovisuellen Medien und Geräten der eigenen Schulen ausgestattet wird.

(4) Die Anerkennung als gemeinsame Schulbibliothek mehrerer Schulen erfolgt mit Beschluß der Landesregierung auf Antrag der jeweiligen Sprengel- oder Anstaltsschulräte. Die Landesregierung legt nach Befragung aller beteiligten Schulen jene Schule fest, welcher der Bibliothekar und/oder der Bibliotheksassistent laut Artikel 9 zugewiesen wird.

Art. 4 (Bibliotheksrat für die gemeinsame Bibliothek mehrerer Schulen)

(1) Für jede gemeinsame Schulbibliothek ist ein Bibliotheksrat errichtet.

(2) Der Bibliotheksrat bleibt drei Jahre lang im Amt und besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • a)  den Direktoren aller beteiligten Schulen als Rechtsmitgliedern,
  • b)  einem oder zwei Lehrern jeder beteiligten Schule; sie werden vom jeweiligen Lehrerkollegium ernannt.

(3) Die Mitglieder des Bibliotheksrates wählen aus ihrer Mitte den Bibliotheksleiter und für jede beteiligte Schule außer für die, welcher der Bibliotheksleiter angehört, einen stellvertretenden Bibliotheksleiter.

(4) Der Bibliotheksleiter nimmt die Aufgaben laut Artikel 2 Absatz 3 wahr, führt die Beschlüsse des Bibliotheksrates aus und ist, sofern kein Bibliothekar laut Artikel 9 zugewiesen wurde, Verwahrer des Buchbestandes und der audiovisuellen Medien und Geräte der gemeinsamen Schulbibliothek laut den Rechtsvorschriften des Landes.

(5) Der Bibliotheksrat hat folgende Aufgaben:

  • a)  die Benutzerordnung und die Öffnungszeiten für die Bibliothek festzulegen,
  • b)  den Bestandsaufbau und -ausbau der Bibliothek zu koordinieren,
  • c)  den Bibliotheksbetrieb zu überwachen,
  • d)  Initiativen zur Leseförderung und bibliothekspezifische kulturelle Vorhaben und Veranstaltungen zu unterstützen,
  • e)  Initiativen zu ergreifen, die einen leistungsfähigen Bibliotheksdienst gewährleisten,
  • f)  nähere Vorschriften festzulegen, nach denen weiteres unterrichtendes und nichtunterrichtendes Personal, das seinen Dienst an den beteiligten Schulen versieht, für Bibliotheksarbeiten eingesetzt werden kann.

(6) Die Aufgaben eines Schriftführers des Bibliotheksrates werden von dem in Artikel 9 vorgesehenen Bibliothekspersonal wahrgenommen.

(7) Dem Bibliotheksleiter und den stellvertretenden Bibliotheksleitern stehen die in Artikel 7 vorgesehenen Vergütungen zu.

Art. 5 (Bibliotheken großer Schulen)

(1) In jedem Grundschulsprengel und bei jeder Sekundar- und Kunstschule mit wenigstens zwanzig Klassen kann eine Bibliothek großer Schulen errichtet werden, wenn die strukturellen und funktionellen Voraussetzungen für eine benutzerorientierte Bibliotheksarbeit gegeben sind; diese werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Bibliotheken großer Schulen können auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Sprengel- oder Anstaltsschulrates die Funktion einer örtlichen öffentlichen Bibliothek übernehmen. Sie können auch, auf Grund von Vereinbarungen, die Funktion der Zweigstelle einer örtlichen öffentlichen Bibliothek übernehmen oder mit anderen örtlichen öffentlichen Bibliotheken kombiniert werden. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Sprengel- oder Anstaltsschulrates sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Anerkennung als Bibliothek einer großen Schule erfolgt mit Beschluß der Landesregierung.

Art. 6 (Bibliotheksdienst zusammengeschlossener Schulen)

(1) Mehrere Grundschulsprengel, Kunst- oder Sekundarschulen mit der gleichen Unterrichtssprache, die insgesamt wenigstens vierundzwanzig Klassen umfassen, können sich auf Grund eines gleichlautenden Beschlusses der jeweiligen Sprengel- oder Anstaltsschulräte zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes zusammenschließen, wenn sie die strukturellen und funktionellen Voraussetzungen und jene bezüglich der örtlichen Zuständigkeit haben, wie sie in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vorgesehen sind. Unabhängig von der Klassenanzahl können sich Grundschulsprengel, Kunst- und Sekundarschulen mit der örtlichen öffentlichen Bibliothek zusammenschließen. Mit der Durchführungsverordnung legt die Landesregierung auch die Prioritäten, Grenzen und Vorgangsweisen für die Bildung solcher Zusammenschlüsse und ihre Arbeitsweise fest.

(2) Die Anerkennung des Zusammenschlusses der Schulen zur Führung des Bibliotheksdienstes erfolgt mit Beschluß der Landesregierung. Ebenso bestimmt die Landesregierung nach Anhören der beteiligten Schulen jene Schule, an der die zentrale Bibliothek des gemeinsamen Bibliotheksdienstes errichtet und welcher der Bibliothekar oder Bibliotheksassistent zugewiesen wird.

Art. 7 (Finanzierung der Schulbibliotheken, der Bibliotheken großer Schulen und der Bibliotheksdienste zusammengeschlossener Schulen)

(1) Im Rahmen der Finanzierung für die Durchführung der Programme, die von den Sprengel- und Anstaltsschulräten im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, ergänzt mit den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, erstellt werden, weist das Land Südtirol den Schulsprengeln und Schulanstalten die Mittel zu, die für den Bestandsaufbau und -ausbau sowie für den ordnungsgemäßen Betrieb der in diesem Gesetz genannten Bibliotheken erforderlich sind, und zwar einschließlich der Mittel zur Zahlung der Vergütungen für Bibliotheksleiter und allfällige Mitarbeiter für Mehrleistungen, die über die normale Arbeitszeit hinaus erbracht worden sind.

(2) Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Mittel laut Absatz 1 und die Kriterien für ihre Zuweisung, und zwar nach Einholen eines Gutachtens der zuständigen Kommission laut Artikel 15, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, ersetzt durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59.

(3) Klassenbibliotheken werden weiterhin auf Grund des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, geändert durch die Landesgesetze vom 24. Mai 1976, Nr. 15, und vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, finanziert.

(4) Die Landesregierung kann auch anderen Schulen, die dazu ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Schulzeugnisse auszustellen, für die Maßnahmen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, Beiträge gewähren. Diese Beiträge können dann gewährt werden, wenn die Bibliothek dieser Einrichtungen die in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Art. 8 (Finanzierung der gemeinsamen Bibliothek mehrerer Schulen)

(1) Nach Einholen des Gutachtens der zuständigen Kommission laut Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, ersetzt durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, legt die Landesregierung jährlich die Mittel fest, die den einzelnen schulischen Einrichtungen, für welche die gemeinsame Schulbibliothek vorgesehen ist, zugewiesen werden; zu diesem Zweck werden die Zahl der Schüler und der Klassen sowie der Bedarf der einzelnen Schulen berücksichtigt.

(2) Im Rahmen der den einzelnen Schulen zugewiesenen Mittel wählen die jeweils zuständigen Mitbestimmungsgremien die Bücher und das übrige Bibliotheksmaterial sowie allfällige audiovisuelle Medien und Geräte aus, die im Sinne von Artikel 14/bis Absatz 3 des erwähnten L.G. Nr. 49/1975, eingefügt durch Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, anzukaufen sind.

(3) Der Bibliothekar, falls ein solcher zugewiesen wurde, oder der Bibliotheksleiter sorgt für den Ankauf der Bücher, des übrigen Bibliotheksmaterials und der allfälligen audiovisuellen Medien und Geräte, der im Sinne von Absatz 2 beschlossen und vom Bibliotheksrat koordiniert worden ist, und trifft die für die entsprechende Zahlung nötigen Maßnahmen; er führt dabei den Beschluß der Landesregierung über die Ermächtigung zur Vornahme der Ausgaben in Regie durch.

(4) Die Schulen haben auch die Möglichkeit, im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, ergänzt mit den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, direkt Sachen anzukaufen; dies gilt auch für die Mittel, die auf Grund dieses Gesetzes bereitgestellt werden.

(5) Wird die gemeinsame Schulbibliothek aufgelassen, so wird das entsprechende Vermögen unter den einzelnen Schulen aufgeteilt, und zwar unter Berücksichtigung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien sowie des ursprünglich von den einzelnen Schulen zur Verfügung gestellten Buchbestandes.

Art. 9-10.   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 22 des L.G. vom 7. Dezember 1993, Nr. 25.

Schlußbestimmungen

Art. 11

(1) Sofern dies wirtschaftlich oder funktionell zweckmäßig ist, kann mit Beschluß der Landesregierung von der Klassenzahl abgesehen werden, die in Artikel 3 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 jeweils festgelegt ist.

Art. 12

(1) Die Anerkennung der verschiedenen in diesem Gesetz vorgesehenen Bibliotheken wird mit Beschluß der Landesregierung widerrufen; sobald die vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Dauer von zwei Schuljahren nicht mehr gegeben sind.

Art. 13

(1) Auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Bibliotheken wird weiterhin Artikel 24 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, angewandt.

Art. 14

(1) Sind bei der Erreichung einer gemeinsamen Schulbibliothek in den einzelnen Schulen bereits Bücher und allfällige audiovisuelle Medien und Geräte vorhanden, so werden diese zusammen mit beschreibenden Verzeichnissen der gemeinsamen Schulbibliothek zur Verfügung gestellt und in deren Inventar aufgenommen.

(2) Absatz 1 ist auch auf Anstalten mit Rechtspersönlichkeit anzuwenden; diese bleiben jedoch Eigentümer der der gemeinsamen Schulbibliothek zur Verfügung gestellten Sachen.

Art. 15

(1) (2)  3)

(3) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird der Direktionsauftrag für das Amt für Bibliothekswesen und Leseförderung innerhalb von dreißig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes provisorisch erteilt, und zwar gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ersetzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 1988, Nr. 52.

3)

Enthalten Änderungen zum Anhang A des L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

Art. 16

(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse sind der Sonderstellenplan des Personals der höheren Laufbahn für Unterricht und Kultur um eine Stelle in der siebten Funktionsebene und der Verwaltungsstellenplan um eine Stelle in der sechsten Funktionsebene und um eine Stelle in der vierten Funktionsebene erweitert.

Art. 17-18.   4)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

4)

Omissis.

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