In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

d) Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 101)
Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.

Art. 6 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der allfäligen strafrechtlichen Bestimmungen werden bei Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften die in diesem Artikel vorgesehenen Verwaltungsstrafen verhängt.

(2) Eine Verwaltungsstrafe von Euro 75 hat zu zahlen, wer:8)

  1. ohne Bewilligung auf einer Straße fährt, die im Sinne von Artikel 3 für den Verkehr gesperrt ist. Die Verwaltungsstrafe wird auf Euro 57 herabgesetzt, wenn der Betroffene Anspruch auf die Bewilligung gehabt hätte, diese aber nicht beantragt hat, 8)
  2. als Inhaber einer Bewilligung diese Bewilligung und das entsprechende Kraftfahrzeug einer anderen Person überläßt; derselben Verwaltungsstrafe unterliegt der Fahrzeuglenker,
  3. laut Artikel 2 oder Artikel 3 Absatz 5 widerrechtlich parkt,
  4. laut Artikel 4 Absatz 2 Landmaschinen widerrechtlich fährt oder parkt oder diese zweckentfremdet,
  5. den Schrankenschlüssel, den er von der Landesverwaltung erhalten hat, nach Verfall der Bewilligung nicht rückerstattet oder ihn an eine andere Person abgetreten hat, die nicht durchfahrtsberechtigt ist. In letzterem Fall werden sowohl der Inhaber der Bewilligung als auch die andere Person bestraft.

(3) Eine Verwaltungsstrafe von Euro 57 hat zu zahlen, wer:8)

  1. die Bewilligung nicht oder nicht gut sichtbar am oder im Kraftfahrzeug anbringt und/oder sich weigert, die Bewilligung auf Anforderung der Kontrollorgane (Artikel 5 Absatz 7) vorzuweisen;
  2. die Schranke nach der Durchfahrt nicht wieder absperrt.

(4) Für den Kraftfahrzeugverkehr ohne Ermächtigung in den Gebieten laut Artikel 2 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro auferlegt. Diese wird auf 100,00 Euro herabgesetzt, wenn die Person, die den Verstoß begangen hat, das Recht hat, eine Durchfahrtsermächtigung zu erhalten. 9)

(5) Wer die laut Artikel 3 angebrachten Durchfahrtsverbotsschilder entfernt, beschädigt oder unbrauchbar macht, muß den Schaden ersetzen und eine Verwaltungsstrafe von Euro 138 bis Euro 6398) zahlen; der Betrag wird von Fall zu Fall - abweichend von den Bestimmungen des vereinheitlichten Textes, der mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juli 1984, Nr. 16, erlassen wurde - vom Amt für allgemeine Angelegenheiten der Forstwirtschaft - festgesetzt. Die erwähnte Verwaltungsstrafe wird auch dann verhängt, wenn Schranken an gesperrten Straßen und/oder das entsprechende Schloß entfernt, beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden.

(6) Wer Artikel 3 Absätze 6 und 7 nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 92 bestraft.8)

(7) Die Verwaltungsstrafen werden um 50% erhöht, wenn es sich um die Übertretung dieses Gesetzes im Bereiche von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturreservaten, Biotopen oder Naturdenkmälern handelt, die im Sinne der geltenden Landesgesetze betreffend die Bereiche Landschaftsschutz und Naturparke, geschützt sind.

(7/bis) Versucht die Person, die den Verstoß begangen hat, sich der Kontrolle des feststellenden Amtsträgers zu entziehen, stellt ihr Fahrverhalten eine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen dar oder fährt sie ein Fahrzeug ohne Kennzeichen oder mit gefälschtem Kennzeichen, so wird das Fahrzeug verwaltungsbehördlich beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird für einen Zeitraum von 60 Tagen verfügt, wenn der Fahrer versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, oder ein gefährliches Fahrverhalten zeigt. In den anderen Fällen wird die Beschlagnahme für einen Zeitraum von 30 Tagen verfügt. Bei Rückfall wird die Dauer verdoppelt. 10)

(8) Bei mehreren Übertretungen werden die einzelnen Verwaltungsstrafen zusammengelegt.

8)
Die Beträge wurden so geändert durch Art. 1 Absatz 22 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
9)
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
10)
Art. 6 Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später so geändert durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionA Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
ActionActionB Landschaftsschutz
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Juni 1971, Nr. 8 
ActionActionb) Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 29
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 12. März 1981, Nr. 7 —
ActionActiond) Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 10 
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Verkehr und Parken in geschützten Gebieten)
ActionActionArt. 3 (Verkehr auf Straßen, die nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen ausgewiesen sind)
ActionActionArt. 4 (Durchfahrtsberechtigte Personen)
ActionActionArt. 5 (Bewilligungen)
ActionActionArt. 6 (Verwaltungsstrafen)
ActionActionArt. 7 (Mit der Aufsicht betraute Personen)
ActionActionArt. 8 (Zuständiges Amt)
ActionActionArt. 9 (Änderung des Plansolls von Landesstellenplänen)
ActionActionArt. 10 (Jagd- und Fischereiaufseher)
ActionActionArt. 11 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
ActionActionArt. 12
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1992, Nr. 29 —
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmannsvom 22. Oktober 2007, Nr. 56
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2012, Nr. 31
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Januar 2016, Nr. 5
ActionActionj) Landesgesetz vom 16. März 2018, Nr. 4
ActionActionC Lärmbelästigung
ActionActionD Luftverschmutzung
ActionActionE Schutz der Flora und Fauna
ActionActionF Gewässerschutz und Gewässernutzung
ActionActionG Umweltverträglichkeitsprüfung
ActionActionH Schutz der Tierwelt
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis