(1) Der Verkehr und das Parken von Kraftfahrzeugen jeglicher Art in geschützten Gebieten laut Artikel 1 sind verboten. Das Verbot gilt auch für Wanderwege, Pfade und andere Wege, die auf Grund ihrer Breite, des Gefälles oder des Bodenbelags weder für den Verkehr von Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb geeignet sind noch regelmäßig und systematisch instandgehalten werden.
(2) Bei ausreichender Schneelage gilt das Verbot laut Absatz 1 nicht für Fahrzeuge zur Präparierung und Instandhaltung von ausgestatteten Skigeländen, Langlaufloipen und Rodelbahnen sowie von Winterwanderwegen, sofern im Einverständnis der Grundeigentümer betrieben und mit dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat vereinbart. Fahrzeuge, die ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden, benötigen kein Erkennungszeichen.
(3) Für die Fahrzeuge laut Absatz 2, die auch für andere Zwecke verwendet werden können, sowie für alle anderen Motorfahrzeuge, die auf Schnee fahren können, stellt die Forstbehörde ein eigenes Erkennungszeichen aus. In diesem Fall muss für das Fahrzeug auch eine Haftpflichtversicherung bestehen.
(4) Der Fahrer muss die Geschwindigkeit des Fahrzeuges den Eigenschaften und dem Zustand des Geländes und der Straße anpassen, um überflüssige Schäden, Störungen, Verunreinigungen und Lärm zu vermeiden und um die Sicherheit von Personen und Tieren sicherzustellen. Der feststellende Amtsträger muss bei Missachtung dieser Verhaltensregeln begründen, warum ein Verstoß vorliegt.
(5) Entlang frei befahrbarer Straßen ist es erlaubt, innerhalb eines zehn Meter breiten Streifens zu parken, sofern es sich nicht um bewirtschaftete Flächen handelt. Bewirtschaftet sind Flächen, die für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, die regelmäßig bearbeitet werden oder auf denen sich der Wald in Verjüngungsphase befindet.
(6) Der Eigentümer muss dem Verkehr und dem Parken, sofern im Sinne dieses Artikels erlaubt, in jedem Fall zustimmen. 2)