(1) Die bei der Landesverwaltung bediensteten und dem Amt für Jagd- und Fischerei oder dem Amt des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung zugeteilten technischen Gehilfen, welche als Jagdaufseher und/oder als Fischereiaufseher Dienst leisten, ist die Qualifikation "Agent der Gerichtspolizei" im Sinne des Artikels 57 der Strafprozeßordnung zuerkannt.