(1) Damit der Bienenbestand in Südtirol erfaßt werden kann, die Einhaltung der Vorschriften der Veterinärspolizei gewährleistet ist und die Vergabe der vorgesehenen Zuschüsse erleichtert wird, hat der landestierärztliche Dienst in Zusammenarbeit mit den Imkerverbänden Zählungen der Bienenstöcke durchzuführen.
(2) Die Bienenzüchter sind verpflichtet, die geforderten Daten innerhalb der vorgegebenen Frist zu übermitteln.